Freiwillige Krankenversicherung
Die freiwillige Krankenversicherung hat viele Vorteile, inklusive der kostenlosen Familienversicherung.
Inhaltsübersicht
Gute Gründe für die Mobil Krankenkasse
- kostenlose Familienversicherung
- Beitragsrückerstattung bis zu 600,00 Euro im Jahr
- 200,00 Euro extra für Ihre Gesundheit
- erweiterte Krebsvorsorgeuntersuchungen
Wer kann sich freiwillig versichern?
Es wird unterschieden, ob Sie bereits im Rahmen einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten wollen.
Sie sind bereits gesetzlich versichert?
Endet Ihre Familienversicherung oder Ihre Pflichtversicherung bei der Mobil Krankenkasse, wird Ihre gesetzliche Versicherung im direkten Anschluss daran im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortgeführt.
Waren Sie bisher bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert, können Sie in der Regel ab diesem Zeitpunkt zur Mobil Krankenkasse wechseln.
Der Wechsel zur Mobil Krankenkasse ist ebenfalls möglich, wenn Sie bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse bereits freiwilliges Mitglied sind.
Wer vorher nicht gesetzlich krankenversichert war, hat es schwer in die freiwillige Krankenversicherung zu wechseln.
Sie sind noch nicht gesetzlich versichert?
Die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft, ohne vorher gesetzlich versichert gewesen zu sein, besteht für:
- Personen, die in Deutschland erstmalig Arbeitnehmer sind und deren Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Zeiten der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt. Wir benötigen dafür Ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Arbeitsbeginn.
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft zuvor durch ein Arbeitsverhältnis im Ausland endete und die innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, deren Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Dafür benötigen wir Ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland.
- Neugeborene, für die eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, weil der mit dem Kind verwandte Ehegatte des Mitglieds kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen übersteigt. Voraussetzung für einen Beitritt: Der Elternteil, der bereits Mitglied ist, war in den letzten fünf Jahren vor der Geburt mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor der Geburt ununterbrochen mindestens 12 Monate gesetzlich versichert.
- Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlinge, die bislang in ihrem vorherigen ausländischen Wohnort gesetzlich krankenversichert waren. Dafür benötigen wir Ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung innerhalb der ersten sechs Monate Ihres Aufenthaltes in Deutschland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende Ihres Bezugs des Bürgergeldes.
- Schwerbehinderte Menschen unter 30 Jahren, vorausgesetzt die zu versichernde Person, ein Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner waren in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich versichert. Dafür benötigen wir Ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des SGB IX.
- Zeitsoldaten, die aus dem Dienst ausscheiden.
Wie werden die Beiträge der freiwilligen Versicherung berechnet?
Die gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung sind umfassend. Maßgebliche Faktoren sind Art und Höhe der Einnahmen sowie die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis.
Beiträge für freiwillig Versicherte sind am 15. des Folgemonats fällig.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Beitragszahlung im sogenannten Firmenzahlverfahren und weist die Beiträge zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis aus, sind diese spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig.
Verbesserungen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente
Zum 01.07.2024 trat das Erwerbsminderungsverbesserungsauszahlungsgesetz in Kraft. Alle in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnenen Erwerbsminderungsrenten sowie die daraus abgeleiteten Alters- und Hinterbliebenenrenten erhalten einen Zuschlag. Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt automatisch und ohne, dass ein separater Antrag gestellt werden muss.
Die Berechnung und Auszahlung erfolgt in zwei Stufen.
Erste Stufe: Ab Juli 2024 wird aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler prozentualer Zuschlag, zusätzlich zu der laufenden Rente, gezahlt. Die Berechnung und Auszahlung erfolgt über den Renten Service der Deutschen Post AG und wird mit einem separaten Bescheid mitgeteilt.
Hinweis: Die Krankenkassen erhalten hierüber keine Informationen. Sind Sie freiwillig versichert, benötigen wir den Bescheid des Renten Service mit der Angabe über die Höhe Ihres Zuschusses sowie des Berechnungsfaktors. Anschließend nehmen wir eine Überprüfung der Beitragsberechnung vor. Nutzen Sie für die Einreichung Ihres Bescheides bitte unser Kontaktformular.
Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlt und den Krankenkassen gemeldet. Ist der Zuschlag beitragspflichtig in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt eine rückwirkende Korrektur der Beitragseinstufung ab Juli 2024.
Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie direkt auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung. Bei Fragen rufen Sie uns bitte an oder schreiben uns über das Kontaktformular.
Informationen zu den unterschiedlichen Personenkreisen als Download
Arbeitnehmer in der freiwilligen Versicherung
Wann endet die Versicherungspflicht?
Für Sie als Arbeitnehmer endet Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gesetzlich festgelegte Versicherungspflichtgrenze übersteigt und wenn Ihr Arbeitsentgelt dann ebenfalls noch über der im Folgejahr gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt. Ihre bisherige Pflichtversicherung wird in diesem Fall als freiwillige Krankenversicherung fortgeführt.
Beispiel:
Liegt Ihr regelmäßiges jährliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2023 über der Grenze von 66.600,00 Euro und (voraussichtlich) auch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 von 69.300,00 Euro, endet Ihre Versicherungspflicht zum 31.12.2023.
Wer überprüft das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ihr Arbeitgeber prüft, ob bei Ihnen sowohl aktuell als auch in vorausschauender Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Jahres überschritten wird. Dabei gilt nur das regelmäßige Gehalt, auf das Sie als Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden bei der Ermittlung mitgerechnet, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Familien- und Kinderzuschläge werden nicht berücksichtigt.
Ihr Arbeitgeber übersendet uns eine Änderungsmeldung, sobald Ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dann können Sie freiwilliges Mitglied bei der Mobil Krankenkasse werden.
Es gilt nur das regelmäßige Gehalt, auf das Sie als Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben.
Wie berechnen sich die Beiträge?
Der Beitragsberechnung werden Ihre monatlichen Einnahmen entsprechend der Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Im Jahr 2024 liegt diese Grenze bei monatlich 5.175,00 Euro brutto. Auch wenn Ihr monatliches Bruttogehalt darüber liegt, werden die Beiträge nur von 5.175,00 Euro berechnet.
Die Beitragssätze werden von der Bundesregierung festgelegt und gelten für alle Krankenkassen gleichermaßen. Bei der Berechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrags wird der allgemeine Beitragssatz von derzeit 14,6 % oder der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % des Bruttogehaltes sowie – je nach Krankenversicherung – der individuelle Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt. Im Jahr 2024 beträgt der Zusatzbeitrag bei der Mobil Krankenkasse weiterhin 1,49 %. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt aktuell bei 3,4 % und 4,0 % für Kinderlose.
Wichtig: Alle nützlichen und wichtigen Informationen zur Änderung des Beitrags zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 finden Sie auf unserer Seite.
Beiträge ab dem 01.01.2024
Krankenversicherung |
Zusatzbeitrag Mobil Krankenkasse |
Pflegeversicherung (mit Zuschlag für Kinderlose 4 %) |
Pflegeversicherung (Beitrag mit einem Kind 3,4 %) |
|
---|---|---|---|---|
allgemeiner Beitragssatz | 755,55 Euro | 77,11 Euro | 207,00 Euro | 175,95 Euro |
ermäßigter Beitragssatz | 724,50 Euro | 77,11 Euro | 207,00 Euro | 175,95 Euro |
Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren gibt es für die Beiträge zur Pflegeversicherung jeweils einen Abschlag von 12,94 Euro, bis zu maximal 51,76 Euro.
Gut zu Wissen: Der Beitragszuschuss der Arbeitgeber zur Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Für Sachsen gilt die Besonderheit, dass hier der Arbeitgeberzuschuss aufgrund des zusätzlichen Feiertages (Buß- und Bettag) auf 1,2 % festgelegt wurde.
Wer zahlt die Beiträge?
Sie müssen auch als freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer Ihre Beiträge nicht komplett allein zahlen, sondern erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung von Ihrem Arbeitgeber. Seit 01.01.2019 umfasst der Zuschuss zur Krankenversicherung auch den Zusatzbeitrag.
Der monatliche Beitragszuschuss Ihres Arbeitgebers sieht ab dem 01.01.2024 wie folgt aus:
Krankenversicherung allgemeiner Beitrag 377,78 Euro
Krankenversicherung ermäßigter Beitrag 362,25 Euro
Zusatzbeitrag 38,55 Euro
Pflegeversicherung 87,98 Euro
Wir senden Ihnen gern eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu (§ 257 Sozialgesetzbuch V), sofern dieser Ihnen den Zuschuss nicht schon automatisch gewährt.
Sie können Ihren Monatsbeitrag entweder per SEPA-Mandat von uns einziehen lassen oder überweisen. Ein Dauerauftrag ist schnell eingerichtet. Oder Ihr Arbeitgeber übernimmt das für Sie. Sprechen Sie das von Ihnen beiden bevorzugte Vorgehen zuvor miteinander ab. Wenn Sie die Beiträge an uns entrichten, erhalten Sie einen Beitragsbescheid.
Auch freiwillig Krankenversicherte erhalten einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber.
Allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz?
Jeder Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche bezahlt den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % ist zum Beispiel von Altersteilzeitbeschäftigten in der Freistellungsphase zu zahlen, da hier der Krankengeldanspruch wegfällt.
Selbstständige in der freiwilligen Versicherung
Sie sind selbstständig und bereits gesetzlich krankenversichert? Dann setzt die freiwillige Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft beziehungsweise dem Ende der Familienversicherung automatisch ein.
Berechnung Ihrer Beiträge
Die Beiträge werden nach Ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Hierzu zählen in der Regel alle Einnahmen und Geldmittel, die Sie für Ihren Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten. Der Begriff „Einnahmen“ bezieht sich auf die Brutto-Einnahmen. Bei Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist der Gewinn maßgebend. Beziehen Sie einen Gründungszuschuss unterliegt dieser – abzüglich des pauschalen Anteils zur sozialen Absicherung – ebenfalls der Beitragspflicht.
Der Gesetzgeber hat eine Mindestbemessungsgrenze festgelegt, von der mindestens Beiträge zu berechnen sind. Der Wert dieser Grenze beträgt monatlich 1.178,33 Euro.
Es gibt auch eine Beitragsbemessungsgrenze, von der höchstens Beiträge zu berechnen sind. Der Wert dieser Grenze beträgt monatlich 5.175,00 Euro.
Ihre Beiträge werden höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze berechnet und nicht darüber hinaus.
Einkommensnachweise
Bitte weisen Sie Ihre Einnahmen in geeigneter Form nach. Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit belegen Sie bitte über den Einkommensteuerbescheid. Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, muss Ihr Gewinn in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden, z. B. über eine Gewinn- und Verlustrechnung.
Werden Sie steuerlich veranlagt, gilt folgendes: Solange Ihnen der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr noch nicht vorliegt, erfolgt die Beitragsberechnung unter Vorbehalt. Grundlage dafür ist der jeweils letzte Steuerbescheid. Liegt Ihnen dieser zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit noch nicht vor, erfolgt die Beitragsberechnung aufgrund Ihrer geschätzten Einnahmen. Erst nach Vorlage des Steuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr werden Ihre Beiträge endgültig berechnet. Ergibt die Prüfung insgesamt höhere Einnahmen, werden Beiträge nachträglich erhoben. Ergeben sich niedrigere Einnahmen, wird Ihnen der Differenzbetrag erstattet, sofern Sie nicht bereits den Mindestbeitrag gezahlt haben.
Die Beitragsberechnung unter Vorbehalt erfolgt aber nur bei geschätzten Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze.
Steuerbescheid erforderlich
Bitte reichen Sie Ihre Steuerbescheide nach deren Ausstellung umgehend bei uns ein.
Beitragssätze
Bei der Berechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrags wird grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % zugrunde gelegt. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von 1,49 %.
Lediglich für Renten und Versorgungsbezüge ist bei der Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % maßgeblich. Hinzu kommt auch hier der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von 1,49 %.
Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt bei 3,4 %. Nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz zahlen Kinderlose einen Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung von 0,6 %. Ausgenommen von diesem Zuschlag sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es Beitragserleichterungen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite.
Als Nachweis, dass Sie Kinder haben, reicht uns die Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes.
Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld?
Grundsätzlich besteht in der freiwilligen Versicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit hauptberuflich aus, haben Sie aber die Möglichkeit, sich mit Anspruch auf Krankengeld zu versichern. Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an oder nutzen Sie einfach den Link.
Einnahmen von Ehe- oder Lebenspartnern werden berücksichtigt
Ist Ihr Ehe- oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nicht gesetzlich krankenversichert, werden dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung ebenfalls berücksichtigt. Das gilt dann nicht, wenn
- Ihre eigenen Einnahmen den Betrag von 2.587,50 Euro übersteigen oder
- Ihre eigenen Einnahmen die Einnahmen Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners übersteigen.
Sind die Einnahmen Ihres Ehe- oder Lebenspartners zu berücksichtigen, werden für die Beitragsbemessung zuerst Ihre eigenen Einnahmen und danach die Einnahmen Ihres Ehe- oder Lebenspartners herangezogen.
Die Beiträge werden von der Hälfte der Summe dieser Einnahmen, mindestens jedoch von 1.178,33 Euro und höchstens von 2.587,50 Euro berechnet.
Kinderfreibeträge
Die Einnahmen Ihres Ehe- oder Lebenspartners (LPartG) können ggf. um Kinderfreibeträge reduziert werden. Die Details dazu können Sie den unten beigefügten Infoblättern entnehmen. Wichtig: Zum 01.01.2023 gab es eine Änderung bei den Kinderfreibeträgen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Link.
Entscheidungshilfe: gesetzlich oder privat
Wer viel arbeitet, gutes Geld verdient und in eine private Krankenkasse wechseln könnte, erwartet selbstverständlich auch dementsprechende Leistungen. Die Entscheidung für ein Krankenkassensystem ist aber meist eine Entscheidung fürs Leben: Eine Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist später im Regelfall nicht mehr möglich.
Bei uns sind Sie gut versorgt
Schon der Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse bietet eine umfassende Gesundheitsversorgung, deren Qualitätsstandards gesetzlich geregelt sind. Davon profitieren Sie mit Sicherheit – ganz gleich, wie sich Ihre individuelle Lebenssituation entwickelt.
Einkommensabhängige Beitragssätze und Höchstgrenzen für Zuzahlungen und Krankenhausaufenthalte machen Ihren Versicherungsschutz stabil:
- Auch, wenn Ihr Einkommen beispielsweise durch einen Arbeitsplatzwechsel geringer wird, bleibt Ihre Gesundheitsversorgung gleich umfassend – während Ihre Beiträge sinken.
- Ihre Kinder sind über die Familienversicherung ebenfalls abgesichert – kostenlos. Wenn Sie erkranken, müssen Sie nicht finanziell in Vorleistung gehen – die Abrechnung erfolgt im Regelfall direkt zwischen Arzt oder Krankenhaus und Krankenkasse.
- Auch Ihre Beiträge steigen im Krankheitsfall nicht. Und für eine umfassendere Gesundheitsversorgung, die beispielsweise Alternative Heilmethoden oder Reiseschutzimpfungen umfasst, bieten viele gesetzliche Krankenkassen weitergehende Zusatzleistungen an.
Bevor Sie in die private Krankenversicherung wechseln prüfen Sie wichtige Punkte
- Wie haben sich die Beiträge der privaten Krankenversicherung in den letzten 5 Jahren entwickelt?
- Wie hoch ist der Beitrag zum Versicherungsbeginn? Wie hoch in 10, 15, 20 Jahren?
- Wie entwickelt sich der Beitragssatz im Verhältnis zu Ihren Rentenansprüchen?
- Gibt es eine Selbstbeteiligung? Und kann diese wie der Tarif einfach angehoben werden?
- Ist die Familienplanung mit berücksichtigt? Stichwort: kostenlose Mitversicherung.
- Führen Vorerkrankungen zu Risikozuschlägen?
- Ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse möglich?
- Altersrückstellung: Was passiert mit Ihrer Rückstellung, sofern Sie in der privaten Versicherung das Versicherungsunternehmen wechseln?
- Können chronische Erkrankungen oder teure Behandlungen zu Beitragssatzerhöhungen führen oder einen Ausschluss zur Folge haben?