Beitrag zur Pflegeversicherung

Erfahren Sie alles Wichtige über die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Eine Pflegerin hält die Hand eines alten Menschen mit Gehstock.
© KatarzynaBialasiewicz / Thinkstock

Der neue Beitrag zur Pflegeversicherung ab 01.01.2025

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung ändert sich zum 01. Januar 2025 um 0,2 % auf 3,60 %. Kinderlose zahlen weiterhin einen Zuschlag von 0,6 %, also insgesamt 4,20 %

Ausgenommen von diesem Zuschlag sind alle kinderlosen Personen, die das 23. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben und alle Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden.

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 soll der Erziehungsaufwand von Eltern bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren (leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) werden mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 % pro Kind entlastet. Der Abschlag gilt jedoch erst ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren und höchstens für vier Kinder. Vollendet ein Kind das 25. Lebensjahr, entfällt der Abschlag.

Wichtig: Die Verringerung des Pflegeversicherungsbeitrags in Abhängigkeit von der Kinderzahl gibt es nicht​ für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für die Bezieher des Bürgergeldes, da in diesen Fällen die Beiträge durch den Bund getragen werden.

Neuer Beitrag: 3,6 %, Kinderlose zahlen 4,2 %

Die neuen Beitragssätze

Anzahl Kinder  Beitragssatz   
Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kinder     = 4,20 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4 %)  
Mitglieder unter 23 Jahren ohne Kinder = 3,60 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,8 %)  
Mitglieder mit 1 Kind (lebenslang) = 3,60 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,8 %)   
Mitglieder mit 2 Kindern unter 25 Jahren = 3,35 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,55 %)  
Mitglieder mit 3 Kindern unter 25 Jahren = 3,10 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,3 %)  
Mitglieder mit 4 Kindern unter 25 Jahren = 2,85 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,05 %)  
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren = 2,60 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,8 %)  

Beispiel: Wenn Sie drei Kinder haben, zwei jünger und eines älter als 25 Jahre, werden nur die beiden Kinder beim Beitragsabschlag berücksichtigt, die noch nicht 25 Jahre alt sind. In diesem Fall beträgt der Abschlag also 3,35 %. Sind alle Ihre Kinder über 25 Jahre wird Ihr Beitrag so berechnet, wie für die Mitglieder, die nur ein Kind haben (3,60 %).

Beitragsrechner

Damit Sie sehen können, wie viel Sie monatlich an Beiträgen zur Sozialversicherung zahlen, nutzen Sie einfach unsere Beitragsrechner für Arbeitnehmer und Selbstständige.

Nachweis über die Elterneigenschaft

Für einen schnelleren Datenaustausch zum Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahren wird seit dem 01.04.2025 ein digitales Verfahren zur Ermittlung genutzt. Dies ist im § 55 Absatz 3c Sozialgesetzbuch (SGB) XI vorgegeben.

Aktuell kommt es dennoch teilweise zu verzögerten oder unvollständigen Übermittlungen von Daten, so dass vorerst sicherheitshalber weiterhin Ihre Nachweise über die Elterneigenschaft erforderlich sind.

Für den Nachweis über die Elterneigenschaft ist es in jedem Fall wichtig, dass daraus der Name, der Vorname und das Geburtsdatum des Kindes bzw. der Kinder hervorgehen. Eine Geburtsurkunde ist beispielsweise ein sicherer Nachweis über Ihre Elterneigenschaft. Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern müssen darüber hinaus ihren Status entsprechend nachweisen. Welche Nachweise Sie einreichen können, um Ihren Beitrags zur Pflegeversicherung zu senken, erfahren Sie in unserem rechts hinterlegten Infoblatt.

Zusätzlich haben Sie auch die Möglichkeit uns den Fragebogen, den Sie auch rechts auf dieser Seite finden, ausgefüllt zuzuschicken.

Wichtig: Die Nachweise über Ihre Elterneigenschaft zur Berücksichtigung des Abschlags übermitteln Sie bitte erst, wenn Sie von den zuständigen Stellen dazu aufgefordert werden. In der folgenden Tabelle haben wir eine Übersicht angefertigt, die zeigt, wer für Sie zuständig ist und die Nachweise Ihrer Elterneigenschaft anfordern wird.

Art der Mitgliedschaft  Empfänger des Nachweises 
pflichtversicherte Arbeitnehmer Ihr Arbeitgeber
freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die ihre Beiträge selber zahlen Ihre Pflegekasse
freiwillig versicherte Arbeitnehmer, deren Beiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden Ihr Arbeitgeber und Ihre Pflegekasse
Arbeitslos Ihre Agentur für Arbeit
Rentner Ihr Rentenversicherungsträger
Betriebsrentner/Versorgungsgeldbezieher Ihre Zahlstelle
Studierende Ihre Pflegekasse
Selbstständige Ihre Pflegekasse
Freiwillig Versicherte  Ihre Pflegekasse
Fach-, Berufsfach- und Meisterschüler Ihre Pflegekasse
Beamte Ihre Pflegekasse
Zeitsoldat Ihre Pflegekasse

Gut zu wissen: Es kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, dass Sie die Nachweise über Ihre Elterneigenschaft gegenüber mehreren Stellen erbringen müssen. Beispielsweise hat ein Arbeitnehmer mit gleichzeitigem Rentenbezug sowohl den Arbeitgeber als auch den Rentenversicherungsträger zu informieren.

Nachweisfristen

Für Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden, und für Kinder, die vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 geboren werden, gibt es keine Einreichfrist. Eingereichte Nachweise wirken sich pauschal rückwirkend ab dem 01.07.2023 bzw. ab dem Monat der Geburt beitragsreduzierend aus.

Vom 01.04.2023 bis 30.06.2023 geborene Kinder sind innerhalb der Frist von drei Monaten ab Geburt nachzuweisen, damit ab dem Geburtsmonat kein Kinderlosenzuschlag mehr zu zahlen ist. 

Kinder, die ab dem 01.07.2025 geboren werden, sollen nach dem Plan des Gesetzgebers über ein digitales Verfahren gegenüber den beitragsabführenden Stellen nachgewiesen werden können. In diesem Fall gibt es keine Frist; die Berücksichtung des Kindes beim Beitrag zur Pflegeversicherung erfolgt immer rückwirkend ab dem Monat der Geburt.
Andernfalls - also ohne digitales Verfahren - gilt eine Frist von drei Monaten für die Vorlage des Nachweises, damit dieser ab dem Geburtsmonat berücksichtigt wird. Verspätet eingereichte Unterlagen gelten ab dem Folgemonat der Nachweiserbringung.

Ein Mann hält ein Baby auf dem Arm und bedient ein Smartphone.
Informieren Sie die zuständigen Stellen rechtzeitig über Ihre Elterneigenschaft, um keine finanziellen Nachteile zu bekommen.

Übersicht zu den Leistungen in der Pflegeversicherung

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PUEG Pflege unterstützungs- und -entlastungsgesetz

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse