Beitragssatz 2023: 16,09 %

Ab dem 01.01.2023 gilt unser neuer Zusatzbeitrag von 1,49 %. Wir haben Ihnen alle wichtigen Informationen dazu zusammengestellt.

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Beitragssatz nach Versicherungsart

Thema/Versicherungsart  Beitragssatz in % 
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz)  14,60
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz) 14,00
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz    1,49
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz    1,60
Rentenversicherung 18,60
Arbeitsförderung    2,60
Pflegeversicherung    3,40
Zuschlag zur Pflegeversicherung (für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres)    0,60

Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung

Zum 01.07.2023 hat sich der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,4% geändert. Kinderlose zahlen 4,0% und für Eltern mit mehreren Kindern gibt es Beitragserleichterungen. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie zusammengestellt.

Beispielberechnung für freiwillig Versicherte

Zur freiwilligen Versicherung

Beitragsbemessungsgrenzen und Berechnungsgrundlagen 2023

Die folgenden Werte unterscheiden sich je nach Bundesland in West (alte Bundesländer sowie West-Berlin) und Ost (neue Bundesländer und Ost-Berlin).

West

Thema/Versicherungsart Monatlich in Euro Jährlich in Euro
Kranken-/Pflegeversicherung 4.987,50 59.850,00
Rentenversicherung/Arbeitsförderung 7.300,00 87.600,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein 5.550,00 66.600,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze besonders 4.987,50 59.850,00
Bezugsgröße 3.395,00 40.740,00

Ost

Thema/Versicherungsart Monatlich in Euro Jährlich in Euro
Kranken-/Pflegeversicherung 4.987,50 59.850,00
Rentenversicherung/Arbeitsförderung 7.100,00 85.200,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein 5.550,00 66.600,00
Jahresarbeitsentgeltgrenze besonders 4.987,50 59.850,00
Bezugsgröße Kranken- und Pflegeversicherung 3.395,00 40.740,00
Bezugsgröße Rentenversicherung / Arbeitsförderung 3.290,00 39.480,00

Wie werden die Beiträge abgeführt?

Für pflichtversicherte Arbeitnehmer gilt:

Ihr Arbeitgeber behält den Zusatzbeitrag ein und führt diesen zusammen mit Ihren übrigen Krankenversicherungsbeiträgen ab. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gilt:

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer überweisen den Zusatzbeitrag zusammen mit ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung oder treffen eine Absprache mit ihrem Arbeitgeber, dass dieser die Beiträge zahlt.