Zahlen Sie zu viel Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung?

Sie sind Arbeitnehmer(in) oder Arbeitslosengeldbezieher(in) und haben zusätzlich Einkünfte aus einer gesetzlichen Rente, aus Versorgungsbezügen oder erzielen Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit? In der Summe überschreiten Ihre Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze (monatlich 5.512,50 Euro im Jahr 2025) und Sie zahlen aus diesen Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung? Dann besteht die Möglichkeit, dass Sie zu hohe Beiträge zahlen.

Wie kann es zu einer Überzahlung von Beiträgen kommen?

Grundsätzlich gilt die Regel, dass Einnahmen maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verbeitragt werden. Bei Beziehern einer gesetzlichen Rente, die als Arbeitnehmer(in) oder Arbeitslosengeldempfänger(in) versichert sind, gibt es jedoch eine Besonderheit:

Das Arbeitsentgelt/Arbeitslosengeld wird mit den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen summiert. Diese Einkünfte unterliegen maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragspflicht. Aus den Einkommensbestandteilen, die darüber liegen, werden keine Beiträge berechnet.

Parallel wird jedoch auch die Rente bis zum Erreichen der BBG der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen, da die Deutsche Rentenversicherung nur die vollen Beiträge abführen kann. Eine anteilige Verbeitragung ist nicht möglich.

Beispiel

Arbeitsentgelt: 3.700,00 Euro / Monat

Versorgungsbezug: 1.200,00 Euro / Monat

Summe: 4.900,00 Euro pro Monat. Die Einnahmen unterschreiten die BBG und werden daher voll verbeitragt.

Rente: 900,00 Euro / Monat

Die Rente wird voll verbeitragt.

Ergebnis: Das Arbeitsentgelt, der Versorgungsbezug und die Rente betragen in der Summe 5.800,00 Euro pro Monat. Somit wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für 2025 von 5.512,50 Euro um 287,50 Euro überschritten.

Aus dem Einkommensbestandteil von 287,50 Euro wurden zu Unrecht Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.

Wie funktioniert die Erstattung?

Wichtig: Die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge ist nur möglich, wenn sie von Ihnen beantragt wird (Antragsleistung gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch V).

Nutzen Sie für die Beantragung der Erstattung gern unseren Vordruck. Senden Sie diesen zusammen mit den monatlichen Entgeltabrechnungen und den übrigen Einkommensnachweisen, z. B. aus Ihren Versorgungsbezügen, zu. Sofern Sie in dem jeweiligen Jahr Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben, ist eine Prüfung des Erstattungsanspruchs erst möglich, wenn Sie uns den Einkommenssteuerbescheid des Jahres zusenden.

Dies können Sie per Post an die Mobil Krankenkasse, 20091 Hamburg, als Upload mit unserer App Mobil Me oder über unser Kontaktformular. Wir kümmern uns um alles Weitere.

 

Gut zu wissen:

Wir können den Erstattungsanspruch erst ermitteln, wenn uns alle Nachweise über die tatsächlich gezahlten Beiträge vorliegen. Bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen ist der beste Zeitpunkt für die Prüfung der Beginn des folgenden Kalenderjahres. Denn zu diesem Zeitpunkt ist das Vorjahr meist bereits vollständig abgerechnet.

Für eine ausführliche Beratung rufen Sie uns gern unter 0800 255 0800 an.

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Autor: Mobil Krankenkasse