
Beitragssätze und Bemessungsgrenzen
Inhaltsübersicht
Unser Beitragssatz: 15,89%
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2021 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit um 0,2 Beitragssatzpunkte auf 1,3 % angehoben (u.a. aufgrund der Sozialgarantie 2021). Wir orientieren uns an dieser Bewertung und heben unseren Zusatzbeitragssatz zum 01.01.2021 von 1,1 % um 0,19 Beitragssatzpunkte auf 1,29 % an – eine Erhöhung, die aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erforderlich ist.
Der Beitragssatz setzt sich aus dem allgemeinen und für alle Kassen einheitlich geltenden Beitragssatz von derzeit 14,6 % sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,29 % zusammen.
Beitragssätze ab 01.01.2021
Beitragssatz in % | |
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) |
14,6 |
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz) |
14,0 |
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz | 1,29 |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,3 |
Rentenversicherung | 18,6 |
Arbeitsförderung | 2,4 |
Pflegeversicherung | 3,05 |
Zuschlag zur Pflegeversicherung (für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres) |
0,25 |
Beitragsbemessungsgrenzen 2021
West
Monatlich in Euro | Jährlich in Euro | |
Kranken-/Pflegeversicherung | 4.837,50 | 58.050,00 |
Rentenversicherung/Arbeitsförderung | 7.100,00 | 85.200,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein | 5.362,50 | 64.350,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze besonders | 4.837,50 | 58.050,00 |
Bezugsgröße | 3.290,00 | 39.480,00 |
Ost
Monatlich in Euro | Jährlich in Euro | |
Kranken-/Pflegeversicherung | 4.837,50 | 58.050,00 |
Rentenversicherung/Arbeitsförderung | 6.700,00 | 80.400,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein | 5.362,50 | 64.350,00 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze besonders | 4.837,50 | 58.050,00 |
Bezugsgröße Kranken- und Pflegeversicherung | 3.290,00 | 39.480,00 |
Bezugsgröße Rentenversicherung / Arbeitsförderung | 3.115,00 | 37.380,00 |
Für pflichtversicherte Arbeitnehmer gilt:
Ihr Arbeitgeber behält den Zusatzbeitrag ein und führt diesen zusammen mit Ihren übrigen Krankenversicherungsbeiträgen ab. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern.
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gilt:
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer überweisen den Zusatzbeitrag zusammen mit ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung oder treffen eine Absprache mit ihrem Arbeitgeber, dass dieser die Beiträge zahlt.