Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bietet den Rentenantragstellern und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung den erforderlichen Krankenversicherungsschutz bei der Mobil Krankenkasse. Die KVdR gilt für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben. Zusätzlich muss eine bestimmte Vorversicherungszeit nachgewiesen werden. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Versicherung.

Für Rentner und Rentenantragsteller der gesetzlichen Rentenversicherung

Voraussetzungen

Für eine Versicherung in der KVdR sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Rentenanspruch

Der Rentenanspruch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Es werden Renten geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes an Hinterbliebene eines Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Rentenantrag

Die Versicherungspflicht in der KVdR setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt (Umdeutung eines Antrages auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Rentenantrag). In welcher Form der Rentenantrag gestellt wird, ist unbeachtlich; er kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) gestellt werden.

Im Allgemeinen wird der Antrag formularmäßig aufgenommen.

3. Vorversicherungszeit

Bei Rentenantragstellungen tritt die Versicherungspflicht in der KVdR nur ein, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Bei Waisenrentnern, die am Tag der Rentenantragstellung gesetzlich versichert waren, tritt in der Regel auch ohne Prüfung von Versicherungszeiten die Versicherungspflicht in der KVdR ein.

Ein älteres Paar in inniger Umarmung.

Berechnung der Vorversicherungszeit ab 01.08.2017

Am 01.08.2017 trat eine Gesetzesänderung zur Berechnung der erforderlichen Vorversicherungszeit für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner – 90 % der 2. Hälfte des Erwerbslebens – in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt wird pauschal für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind bei der Rentenantragstellung eine Zeit von drei Jahren angerechnet.

Diese Regelung ist auf Fälle anzuwenden, bei denen von Rentenantragstellern die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt wird.

Da das Gesetz eine Übergangs- bzw. Stichtagsregelung nicht vorsieht, können auch Personen, die ihren Rentenantrag vor dem 01.08.2017 gestellt haben und mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit bisher nicht in der KVdR pflichtversichert bzw. als Rentenantragsteller Pflichtmitglied sind, durch Anrechnung der drei Jahre für jedes Kind Zugang zur KVdR erhalten.

Beiträge

Krankenversicherung 2024   
Gesamtbeitragssatz für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

16.09 %

8,045 % (Anteil          Rentenversicherungsträger)

8,045 % (Anteil Mitglied)

Gesamtbeitragssatz für ausländische Renten

8,045 %
Gesamtbeitragssatz für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen 16.09 %
Pflegeversicherung   
Allgemeiner Beitragssatz 3,40 %
Beitragssatz für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz 4,00 %
Allgemeiner Beitragssatz mit Beihilfe 1,70 %
Beitragssatz für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz mit Beihilfe 2,30 %
Rechengrößen 2024  
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.175,00 Euro
Mindesteinnahmegrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen     176,75 Euro

Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023

Zum 01.07.2023 hat sich der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,4% geändert. Kinderlose zahlen 4,0% und für Eltern mit mehreren Kindern gibt es Beitragserleichterungen. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie zusammengestellt.

Beiträge aus Betriebsrenten und weiteren Einkünften

Neben der Rente sind aus weiteren Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengestellt. Schauen Sie gleich rein.