Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen
Wie werden Einkünfte aus Versorgungsbezügen oder Kapitalisierungen berechnet? Informationen zu den Grundlagen und Berechnungsbeispiele haben wir für Sie zusammengestellt.
Inhaltsübersicht
Was sind Versorgungsdaten?
Unter den Begriff Versorgungsdaten fallen:
- inländische und ausländische Versorgungsbezüge/Kapitalisierungen
- Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit, sofern es neben einer Rente und/oder Versorgungsbezügen/ Kapitalisierungen bezogen wird.
Welche Einnahmearten sind beitragspflichtig?
Inländische und ausländische Versorgungsbezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis sind unter folgenden Voraussetzungen in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig:
- Sie dienen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Sie unterliegen als der Rente vergleichbare Einnahme der Beitragspflicht, wenn sie allein oder in der Summe mit weiteren relevanten Einnahmearten (z. B. weitere Versorgungsbezüge) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigen.
Für Betriebsrenten ist vor der Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge ein Freibetrag abzuziehen. Der Freibetrag beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2026 sind das 197,75 € pro Monat. (Bezugsgröße 2026 = 3.955 €)
Kapitalleistungen sind Versorgungsbezüge, die in einem Betrag oder in wenigen Teilbeträgen ausgezahlt werden.
- Sie dienen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit.
- Der Zahlbetrag wird auf 120 Monate (10 Jahre) aufgeteilt. Der monatliche Betrag ist in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, wenn er allein oder in der Summe mit weiteren relevanten Einnahmearten (z. B. weitere Versorgungsbezüge) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt.
Für kapitalisierte Betriebsrenten ist vor der Ermittlung der Beiträge ein Freibetrag abzuziehen. Der Freibetrag beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2026 sind das 197,75 € pro Monat. (Bezugsgröße 2026 = 3.955 €).
Arbeitseinkommen, das aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit erzielt wird, unterliegt der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn es neben einer Rente und/oder einem Versorgungsbezug bezogen wird.
Es sind jedoch nur Beiträge aus dem Arbeitseinkommen zu entrichten, wenn es allein oder in der Summe mit weiteren relevanten Einnahmearten (z. B. Versorgungsbezüge) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt. Im Jahr 2026 sind das 197,75 € pro Monat. (Bezugsgröße 2026 = 3.955 €).
Wichtig: Die Höhe des Arbeitseinkommens weisen Sie bitte mit Ihrem Steuerbescheid nach.
Ausländische gesetzliche Renten unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wurde der Anspruch auf Ihre ausländische Rente mit der Auszahlung einer Einmalzahlung abgefunden, unterliegt dieser Betrag für zehn Jahre der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der monatliche beitragspflichtige Anteil der Rente wird errechnet, indem der Auszahlungsbetrag durch 120 geteilt wird.
Wer führt die Beiträge ab?
- Bei inländischen Versorgungsbezügen erhält die Zahlstelle eine Meldung Ihrer Krankenkasse darüber, aus welchem Teil des Versorgungsbezugs Beiträge zu zahlen sind. Die Zahlstelle führt die Beiträge an die Krankenkasse ab.
- Bei Kapitalisierungen, bei Arbeitseinkommen sowie bei ausländischen Renten und ausländischen Versorgungsbezügen berechnet die Krankenkasse die Beiträge und fordert sie direkt beim Mitglied an.
Gut zu wissen: Beiträge aus allen beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG / 2026: 5.812,50 €) berechnet.
Beitragsberechnung Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Beitragspflichtige Einnahmen werden in einer festen Reihenfolge berücksichtigt und nicht einfach addiert:
- Berechnung der Beiträge aus gesetzlichen Renten (inländisch/ausländisch).
- inländische und ausländische Versorgungsbezüge (auch Kapitalisierungen), falls die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) noch nicht erreicht ist.
- Einkommen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit, sofern die BBG noch nicht ausgeschöpft ist.
Beitragsregelung innerhalb der KVdR
- Beiträge werden grundsätzlich nur aus den genannten Einnahmearten erhoben.
- Die Beitragsbemessung erfolgt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
- Überschreiten die Einnahmen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze, werden Beiträge nur bis zur BBG berechnet.
Beispiele für die Beitragsberechnung finden Sie unten auf dieser Seite.
Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Mitglieder außerhalb der KVdR
Alle Einnahmearten werden in zwei Gruppen eingeteilt. Diese beiden Gruppen stellen wir Ihnen im nächsten Schritt genauer vor.
Gruppe 1 der Einnahmearten:
Zu dieser Gruppe zählen folgende Einnahmen:
- Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung/Bemessungsentgelt für Arbeitslose (anstelle des tatsächlichen Arbeitslosengeldes)
- inländische und ausländische Versorgungsbezüge
- Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, sofern es zusätzlich zu einer Rente und/oder einem Versorgungsbezug erzielt wird
Die Summe aus allen Einnahmearten wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG 2026: 5.812,50 €) berücksichtigt.
Besonderheit bei Arbeitslosen
Bei Arbeitslosen wird nicht das Arbeitslosengeld selbst, sondern ein Bemessungsentgelt berücksichtigt.
- Dieses beträgt 80 % des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt.
- Vor der Berechnung wird das Arbeitsentgelt ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Gruppe 2 der Einnahmearten:
Zu dieser Gruppe zählen inländische und ausländische gesetzliche Renten.
Beitragsregelung
- Auf Renteneinkünfte werden unabhängig von den Einnahmen der Gruppe 1 Beiträge erhoben – maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
- Überschreiten die Einnahmen aus Gruppe 1 und Gruppe 2 zusammen die BBG, können Sie bei uns eine Erstattung der überzahlten Beiträge beantragen.
- Die Antragstellung ist grundsätzlich einmal jährlich rückwirkend für das Vorjahr möglich.
Beispiele für die Beitragsberechnung finden Sie unten auf dieser Seite.
Anrechnung des Freibetrags auf Betriebsrenten
Für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist bei Pflichtmitgliedern vor der Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge ein Freibetrag abzuziehen. Dieser beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2026 = 197,75 €).
Gut zu wissen: Die Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten). Darunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die direkt oder indirekt aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Wann und für wen wird der Freibetrag angerechnet?
- Für krankenversicherungspflichtige Mitglieder – jedoch nicht für beitragspflichtige Rentenantragsteller und Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherung).
- Für den Beitrag und den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung – nicht für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
- Für Betriebsrenten; dazu gehören auch kapitalisierte Betriebsrenten.
- Wenn die Summe aus Versorgungsbezügen, Kapitalisierungen und Einkommen aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 197,75 €) liegt und damit Beitragspflicht besteht.
- Der Freibetrag wird vor der Beitragsberechnung vom Bruttobetrag der Betriebsrente abgezogen.
- Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag von der Summe der Bruttobeträge aller Betriebsrenten eines Mitglieds abgezogen. Anschließend erfolgt eine Begrenzung auf die BBG – wenn nötig.
- Ist die Betriebsrente geringer als der Freibetrag, kann maximal ein Freibetrag in Höhe der Betriebsrente abgezogen werden.
- Bei ausländischen Leistungen muss das Mitglied schriftlich nachweisen, dass es sich um eine Betriebsrente handelt.
Wichtig: Geringfügigkeitsgrenze und Freibetrag haben die gleiche Höhe (197,75 €). Der Freibetrag wird aber erst abgezogen, wenn grundsätzlich Beitragspflicht besteht, weil die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Wird durch den Abzug des Freibetrags die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten, führt das nicht zu einem Wegfall der Beitragspflicht.
Beispiele für die Anwendung des Freibetrags auf Betriebsrenten sind unten auf dieser Seite hinterlegt.
Beitragsberechnung unter Vorbehalt bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit erfolgt die Einstufung grundsätzlich unter Vorbehalt.
- Ihre Beiträge werden nach Vorlage des Steuerbescheids für das jeweilige Kalenderjahr rückwirkend geprüft und erst dann endgültig festgesetzt.
- Ergibt die Prüfung insgesamt höhere Einnahmen, werden Beiträge nachträglich erhoben.
- Ergeben sich niedrigere Einnahmen, werden Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge erstattet.
- Ihre Steuerbescheide müssen Sie uns spätestens drei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorlegen.
- Erhalten wir einen Steuerbescheid nicht fristgerecht, müssen wir Ihrer Beitragsberechnung für das entsprechende Kalenderjahr monatliche Gesamteinnahmen in Höhe der jeweiligen BBG zugrunde legen (im Jahr 2026 beträgt die monatliche BBG 5.812,50 €).
Besonders wichtig: Teilen Sie uns Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen rechtzeitig mit.
Beispielberechnungen
Die Basis ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2026: Diese liegt bei 5.812,50 €/Monat.
Der Arbeitnehmer hat Einnahmen der Gruppe 1 in Höhe von insgesamt 5.500,00 €/Monat:
- Brutto-Arbeitsentgelt: 4.800,00 €/Monat
- nebenberufliche selbstständige Tätigkeit: 700,00 €/Monat
Für diese beiden Einnahmearten sind Beiträge in voller Höhe zu zahlen, weil sie in der Summe unter der BBG liegen.
Der Arbeitnehmer hat dazu Einnahmen der Gruppe 2 in Höhe von 600,00 €/Monat:
- Witwerrente: 600,00 €/Monat
Für diese Rente sind in voller Höhe Beiträge zu zahlen. Sie liegt unter der BBG.
Das Ergebnis:
Die Summe aus Arbeitsentgelt, nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit und Rente beträgt 6.100,00 € – und liegt damit über der monatlichen BBG. Es wurden zu viele Beiträge gezahlt. Das Mitglied kann die Erstattung beantragen.
Die Basis ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2026: Diese liegt bei 5.812,50 €/Monat.
Der Rentner hat folgende Einnahmen:
- Witwerrente und Altersrente: 3.800,00 €/Monat
- Einkommen aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit: 2.200,00 €/Monat
Die Summe aus Renten + Arbeitseinkommen = 6.000,00 €/Monat liegt über der Beitragsbemessungsgrenze.
Das Ergebnis:
Die Renten von insgesamt 3.800,00 € werden voll verbeitragt. Das Arbeitseinkommen unterliegt mit einem Betrag von 2.012,50 € anteilig der Beitragspflicht [5.812,50 € (BBG) – 3.800,00 € (Renten)]. Es kommt nicht zu einer Überzahlung von Beiträgen.
Da uns der Rentenversicherungsträger die aktuelle Rentenhöhe maschinell übermittelt, können wir diese direkt bei der Berechnung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen berücksichtigen. Bei Arbeitnehmern erfahren wir erst durch den Erstattungsantrag, wie hoch das tatsächliche Arbeitsentgelt war.
Die Basis ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2026: Diese liegt bei 5.812,50 €/Monat. Das Mitglied ist in der KVdR versichert.
Das Mitglied hat folgende Einnahmen:
- Witwenrente und Altersrente, insgesamt: 3.800,00 €/Monat.
- Betriebsrente: 2.300,00 €/Monat. Die Betriebsrente überschreitet die Freigrenze von 197,75 € und ist damit grundsätzlich voll beitragspflichtig.
Alle Rentenarten zusammen ergeben in der Summe 6.100,00 €. Damit überschreiten sie die BBG. Es wird nun in der festgelegten Reihenfolge die Berechnung der Beiträge vorgenommen:
Zunächst werden die Witwen- und Altersrente in voller Höhe, also mit 3.800,00 €, zur Berechnung herangezogen. Anschließend wird geprüft, bis zu welchem Betrag die Betriebsrente noch beitragspflichtig ist.
Die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags:
- Die Einnahmen der Witwen- und Altersrente werden von der BBG abgezogen, der Freibetrag wird nicht berücksichtigt (5.812,50 € – 3.800,00 € = 2.012,50 €).
- Die Betriebsrente wird also lediglich mit 2.012,50 € (statt mit 2.300,00 €) beitragspflichtig in der Pflegeversicherung.
Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags:
- Es wird zunächst der Freibetrag von der Brutto-Betriebsrente abgezogen (2.300,00 € – 197,75 € = 2.102,25 €).
- Der Betriebsrentenanteil von 2.102,25 € ist grundsätzlich voll beitragspflichtig.
- Aber: Renten + Betriebsrentenanteil überschreiten weiterhin die BBG (3.800,00 € + 2.102,25 € = 5.902,25 €).
Auch hier muss also in der vorgegebenen Reihenfolge auf die BBG begrenzt werden:
Die Witwen- und Altersrente sind voll beitragspflichtig. Der Betriebsrentenanteil ist nur teilweise beitragspflichtig in der Krankenversicherung (5.812,50 € – 3.800,00 € = 2.012,50 €).
Das Ergebnis:
Der Freibetrag wirkt sich in dieser Konstellation nicht beitragsmindernd aus. Die Zahlstelle erhält eine Meldung darüber, dass die Betriebsrente anteilig mit 2.012,50 € der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Die Basis ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2026: Diese liegt bei 5.812,50 €/Monat. Das Mitglied ist in der KVdR versichert.
Das Mitglied hat folgende Einnahmen:
- Altersrente: 700,00 €/Monat.
- kapitalisierte Betriebsrente: 210,00 €/Monat. Die kapitalisierte Betriebsrente überschreitet die Freigrenze von 197,75 € und ist damit grundsätzlich voll beitragspflichtig.
Es wird nun in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge die Berechnung der Beiträge vorgenommen.
- Zunächst wird die Altersrente mit 700,00 € zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen.
- Anschließend werden die Beiträge aus der kapitalisierten Betriebsrente ermittelt.
Die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags:
- Die kapitalisierte Betriebsrente ist mit dem vollen Betrag von 210,00 € in der Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags:
- Hier wird der Freibetrag von der Brutto-Betriebsrente abgezogen (210,00 € – 197,75 € = 12,25 €).
- Die Krankenversicherungsbeiträge sind nur noch aus 12,25 € zu berechnen.
Das Ergebnis:
Der Freibetrag wirkt sich in dieser Konstellation beitragsmindernd aus.