Anspruch auf die Elternzeit

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Während dieser Zeit ist eine Beschäftigung für beide Elternteile bis zu 30 Stunden (insgesamt also 60 Stunden) unschädlich für den Bezug des Elterngeldes.

Wichtig: Ab dem 01.01.2024 wird die Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber maschinell an uns übermittelt.

Pflichtversicherte Beschäftigte, Studenten und Empfänger von Bürgergeld

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt grundsätzlich beitragsfrei erhalten, wenn Elterngeld bezogen wird. Versicherungspflichtig sind Sie, wenn Sie z. B. pflichtversicherter Arbeitnehmer sind oder Bürgergeld beziehen.

Sie sind auch pflichtversichert, wenn Sie als Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für zusätzliche Einkünfte, wie Arbeitsentgelt, Rente oder Versorgungsbezüge.

Pflichtversicherte Studenten zahlen weiterhin den Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten.

Vater liegt auf dem Sofa und hält seinen kleinen Sohn über sich in die Luft.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die vor der Elternzeit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von monatlich 5.775,00 Euro erzielten und freiwillig versichert waren, bleiben während der Elternzeit freiwillig versichert. Das gilt auch für die von der Krankenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer.

Auch während der Elternzeit sind grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den beitragspflichtigen Einnahmen zu zahlen, mindestens von 1.178,33 Euro und höchstens von 5.175,00 Euro monatlich. Berücksichtigt werden auch sonstige Einnahmen, z. B. Kapitaleinnahmen.

Das Elterngeld zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine beitragsfreie Weiterversicherung erfolgen.

Nicht Verheiratete freiwillig versicherte Arbeitnehmer sind in der Elternzeit nach den oben genannten Regelungen beitragspflichtig, ein Anspruch auf Familienversicherung besteht nicht.

Weitere Details entnehmen Sie bitte diesem Informationsblatt:

Das Elterngeld zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Freiwillig versicherte Beamte

Die freiwillige Versicherung wird fortgeführt. Eine Familienversicherung ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mitgliedschaft während der Elternzeit jedoch beitragsfrei geführt werden. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, sind auch während der Elternzeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte diesem Informationsblatt:

Selbstständige mit einer freiwilligen Versicherung in Elternzeit

Die Aufgabe, das Ruhen oder die Einschränkung Ihrer selbstständigen Tätigkeit und der damit einhergehende Wegfall Ihres Arbeitseinkommens bzw. dessen Reduzierung können Auswirkungen auf Ihre Versicherung/Ihre Beitragshöhe haben.

Ist Ihr Ehepartner gesetzlich versichert und sind die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung erfüllt, endet Ihre freiwillige Versicherung.

Ist Ihr Ehepartner nicht gesetzlich versichert oder sind die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung nicht erfüllt, setzt sich die freiwillige Versicherung zwar beitragspflichtig fort, unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre Beiträge aber reduziert werden. Die vorgeschriebene Mindestbemessungsgrenze (Wert, von dem mindestens Beiträge zu berechnen sind) von 1.178,33 Euro gilt aber weiterhin. 

Der alleinige Bezug von Elterngeld wirkt sich auf Ihre Versicherung/Ihre Beiträge nicht aus.

Babywäsche hängt an einer Wäscheleine.

Alle anderen freiwillig versicherten Personen

Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelte Elternzeit gilt nur für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Aus diesem Grund hat eine Auszeit wegen der Geburt/der Betreuung eines Kindes oder der Bezug von Elterngeld keine Auswirkung auf die Versicherung und die Beitragszahlung.

Die Beiträge werden weiterhin von Ihren beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Mindestens von 1.178,33 Euro und höchstens von 5.175,00 Euro monatlich. Das Elterngeld zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Privat versicherte Personen

Personen, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder vor Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, bleiben während der Schutzfristen und Elternzeit weiterhin privat krankenversichert. Eine Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ausgeschlossen.

Arbeitnehmer, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, auch den bisher vom Arbeitgeber übernommenen Anteil.

Weitere Details entnehmen Sie bitte diesem Informationsblatt:

Mutter hält ihr Baby in die Luft.

Wünschen Sie mehr Informationen zum Thema Elterngeld und Elternzeit?

Hier gelangen Sie direkt auf die Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mobil Krankenkasse