Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Das Bundesministerium für Gesundheit plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) eine umfassende Reform der sozialen Pflegeversicherung.
Inhaltsübersicht
Planung einer Reform der sozialen Pflegeversicherung
Derzeit liegt ein Referentenentwurf vor, der die Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren bildet.
Bis aus dem Entwurf ein Gesetz wird, sind noch mehrere Verfahrensschritte notwendig, zum Beispiel die Beschlussfassung im Bundeskabinett, sowie Beratungen und Verabschiedung durch den Bundestag und Bundesrat.
Welche Regelungen letztlich in Kraft treten, steht also zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Als starker Partner möchten wir unsere Versicherten dennoch über die Inhalte informieren.
Überblick zu den wichtigsten Änderungen
- Finanzierung und Beiträge: Der allgemeine Beitragssatz soll stabil bleiben, allerdings soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung an das Niveau der Krankenversicherung angepasst werden. Zudem sind höhere Zuschläge für Kinderlose sowie neue, differenzierte Umlagen geplant.
- Umstellung auf Budgets: Bisherige Einzelleistungen (wie Pflegegeld oder Sachleistungen) sollen durch zusammengefasste Budgets (Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget) für die Pflege zu Hause ersetzt werden.
- Sozialraumbudget: Der bisherige Entlastungsbetrag wird für die Pflegegrade 2 bis 5 in ein erhöhtes Sozialraumbudget (monatlich 175,00 € bzw. bis zu 300,00 € für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre) umgewandelt, um lokale Hilfen zu stärken.
- Überbrückung und Akut-Kurzzeitpflege: Der ehemalige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird zum neuen Überbrückungsbudget. Dieses soll im Falle eines plötzlichen Ausfalls von Angehörigen helfen. Ohne Notsituation soll bei Abwesenheit der Pflegeperson das Entlastungsbudget verwendet werden. Ab 2028 besteht zudem ein gesetzlicher Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen.
- Begutachtung und Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Einstufung in Pflegegrade sollen angepasst werden. Für bereits eingestufte Personen gilt ein Besitzstandsschutz.
- Pflegeheim: Zuschüsse zum Eigenanteil steigen langsamer: Die Zuschüsse zum Eigenanteil im Pflegeheim steigen nicht mehr nach 12 Monaten Verweildauer, sondern nach 18 Monaten. Das heißt, die höchste Stufe mit 75 Prozent Zuschuss wird nicht mehr nach 37 Monaten, sondern nach 55 Monaten erreicht.
- Geringere Rentenansprüche für pflegende Angehörige: Die Beiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige in die Rentenversicherung einzahlt, sollen auf 70 Prozent gesenkt werden. Damit würden auch künftige Rentenansprüche geringer ausfallen.
- Prävention und Digitalisierung: Stärkung der Vorsorge (z. B. Check-ups ab 60 Jahren) sowie Entlastung durch digitale Anwendungen wie ein geplantes Pflegecockpit/App für Echtzeit-Infos zu Ansprüchen.
Hinweis: Sobald das Gesetz beschlossen wurde, finden Sie auf dieser Seite umfassende Informationen zu den Änderungen in der Pflegeversicherung.
Zeitplan zur Gesetzgebung
| Referentenentwurf | 04.06.2026 |
| Verbändeanhörung | 10.06.2026 |
| Kabinettbeschluss |
September 2026 |
| 1. Durchgang Bundesrat | offen |
| 1. Lesung Bundestag | offen |
| Anhörung im Bundestag | offen |
| 2. und 3. Lesung Bundestag | offen |
| 2. Durchgang Bundesrat | offen |
| Inkrafttreten |
geplant 01.01.2027 und Teile ab 01.01.2028 |