Wie funktioniert die ePA in der Praxis?

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Was ändert sich bei der ePA für alle?

Ab 15.01.2025 wird für jeden Versicherten in Deutschland eine elektronische Patientenakte angelegt, wenn kein Widerspruch gegen die Anlage der ePA vorliegt. Mit der ePA werden ebenfalls die elektronischen Abrechnungsdaten (eAD) durch die Krankenkassen in der ePA hinterlegt. Auch hier haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. 

Durch Stecken der der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis entsteht ein sogenannter Behandlungskontext und Ihr Leistungserbringer kann Ihre ePA einsehen und befüllen. Er ist dann für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen für den Zugriff auf Ihre ePA berechtigt. Ihr Leistungsbringer, hat somit auch ohne die Nutzung der ePA-App vollen Einblick in Ihre ePA.

Wichtig zu wissen:

  • Sie haben immer die Datenhoheit.
  • Eine Verlängerung der Zugriffsdauer durch Sie ist jederzeit möglich. 
  • Sie entscheiden, ob ein Dokument Leistungserbringer sehen sollen.
  • Ob oder wie lange Leistungserbringer Zugriff auf Ihre ePA haben dürfen.

Diese Entscheidungshoheit haben Sie auch dann, wenn Sie keine ePA-App nutzen. Sie können bei Ihrem Leistungsbringer oder durch die Ombudsstelle der Krankenkasse Leistungserbringer sperren, berechtigen oder Dokumente verschatten lassen. 

Gesetzliche Informationen zur ePA

Die für 2025 vom Gesetzgeber zusammengestellten Informationen zur elektronischen Patientenakte nach § 343 SGB V zum Nachlesen finden Sie hier zum herunterladen.

Welche Vorteile hat die ePA-App?

Mit der ePA-App können Sie Ihre Gesundheitsdaten (z. B. Ihre Arztberichte) immer und überall einsehen. Sie laden sich dann einfach nur die ePA-App aus den App-Stores herunter und registrieren sich. 

Vergleich alte und neue ePA

bisher... neu.... (ePA für alle) 
  • Antrag ePA muss selbst gestellt werden (freiwillige Nutzung)
  • automatische Bereitstellung der ePA für alle Versicherten
    • aktiver Widerspruch erforderlich
  • Aktivierung der elektronischen Abrechnungsdaten (eAD) in der App erforderlich
  • elektronische Abrechnungsdaten (eAD) werden automatisch eingestellt 
    • ​aktiver Widerspruch gegen die eAD-Bereitstellung
  • Leistungserbringer (Praxen, Apotheken, Krankenhäuser,...) müssen explizit berechtigt werden (Einsicht in ePA | Dokumente einsehen und einstellen)
  • Zugriff durch Leistungserbringer auf ePA durch Behandlungskontext (Verwendung eGK)
    • Berechtigung kann weiterhin entzogen werden
    • Berechtigung auch ohne Behandlungskontext möglich​
  • Dokumente für jeden einzelnen Leistungserbringer berechtigen oder auschließen
  • Dokumente gleichzeitig für alle Leistungserbringer sperren

 

  • Einstellung der elektronischen Medikationsliste
    • ​Widerspruch kann eingelegt werden
 
  • Original Dokumente (Papierunterlagen) durch uns in die ePA einspielen lassen
 
  • Einführung einer Ombudsstelle bei den Krankenkassen

Widerspruch ePA für alle einlegen

Die neue ePA für alle ist die sogenannte Opt-Out-Version der bisherigen elektronischen Patientenakte.

Sie haben also die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Möchten Sie keine Anlage einer elektronischen Patientenakte oder die Einstellung von elektronischen Abrechnungsdaten (eAD), können Sie jederzeit Widerspruch einlegen. 

Sie entscheiden auch weiterhin selbst, welcher Leistungserbringer für welche Dauer Zugriff auf Ihre ePA haben darf oder welche Dokumente für die zugangsberechtigten Leistungserbringer einsehbar sind. 

Wichtig: Wir als Krankenkasse haben zu keiner Zeit Einsicht in Ihre ePA. 

Fakten zum Opt-Out in der ePA

Der Begriff Opt-Out bedeutet „sich gegen etwas zu entscheiden“. Sie haben also die Möglichkeit, einer Anwendung (hier die ePA) zu widersprechen.

Alle gesetzlichen Krankenkassen werden zukünftig ihren Versicherten automatisch eine ePA zur Verfügung stellen. Da die Nutzung der ePA, wie auch heute schon, freiwillig ist, können Sie über das Opt-Out-Verfahren widersprechen.

Das Opt-Out für die elektronische Patientenakte (ePA) ist Teil der Digitalstrategie des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Zugang für Versicherte zur ePA soll somit vereinfacht werden. Aktuell müssen Sie sich noch aktiv eine ePA anlegen und sich dafür anmelden, zukünftig werden wir das für Sie übernehmen.

Nein. Aktuell müssen Sie noch aktiv selbst eine ePA anlegen und sich dafür anmelden.

Wir legen keine ePA für Sie an, wenn Sie der Aktenanlage zur ePA für alle widersprochen haben.

Sie können jederzeit Widerspruch gegen die Anlage einer ePA oder der Bereitstellung der eAD (elektronische Abrechnungsdaten) einlegen. Senden Sie uns einfach das ausgefüllte Widerspruchsformular zu.

Widerspruch ePA/eAD

Wenn Sie bereits eine ePA haben, können sie einfach fortführen.

Der Unterschied ist, dass zukünftig die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sehr viel leichter für den Zugriff berechtigt werden und die Befüllung der ePA durch die Ärztinnen und Ärzte zum Normalfall wird.

Der Kreis der Zugriffsberechtigten ist gesetzlich geregelt:

  • Der Zugriff auf die ePA für alle besteht nur, wenn Sie der ePA nicht widersprochen haben und setzt einen nachgewiesenen Behandlungs- bzw. Versorgungskontext voraus. So erteilen Sie in der Arztpraxis Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Zugriff auf die ePA für 90 Tage, indem Sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einstecken.
  • Darüber hinaus können Sie über die ePA-App entscheiden, wer auf welche Daten in der ePA zugreifen darf. Auch die Dauer des Zugriffs der einzelnen Zugriffsberechtigten können Sie direkt über die ePA-App modifizieren.
  • Weiterhin können Sie über Ihre App bestimmte Dokumente, beispielsweise bestimmte Befundberichte oder Arztbriefe, so einstellen, dass diese nur von Ihnen selbst eingesehen werden können. Versicherte, die die App nicht selbst bedienen möchten oder können, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen, z. B. einen Angehörigen.
  • Alternativ kann auch über die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse der Zugriff für einzelne Zugriffsberechtigte geregelt werden.
  • Weder die Ombudsstellen noch die Krankenkassen haben Zugriff auf Ihre Daten in der ePA.

Ja, Sie können Zugriffe sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzen.

Ohne die ePA-App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Hierfür können Sie sich künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden. Weder die Ombudsstellen noch die Krankenkassen haben Zugriff auf Ihre Daten in der ePA.

Auch über die ePA-App haben Sie die Möglichkeit, einzelne Ärztinnen oder Ärzte vom Zugriff auf Ihre ePA auszunehmen. Der Zugriff kann auch inhaltlich weiter beschränkt werden, beispielsweise auf die sogenannten Anwendungsfälle der ePA. Gleichzeitig ist es möglich, die voreingestellte Zugriffszeit von 90 Tagen zu verlängern oder zu verkürzen.

Die Ombudsstelle richtet sich insbesondere an Versicherte, die selbst kein digitales Endgerät - wie ein Smartphone -  nutzen können oder wollen.

Die Ombudsstelle unterstützt die Versicherten bei allen Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte: von der allgemeinen Beratung bis hin zur Übermittlung der Protokolldaten. 

Die Versicherten können sich vertraulich an die Ombudsstelle wenden. Ihre Anliegen dürfen nicht für Zwecke und Aufgaben der Mobil Krankenkasse verwendet werden.

Unsere Ombudsstelle befindet sich zurzeit im Aufbau und wird ihre Tätigkeiten ab dem 15.01.2025 aufnehmen.

Alle gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf eine ePA. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Einen möglichen Widerspruch erklärt in diesem Fall der gesetzliche Vertreter, also in der Regel die Eltern. Ab Vollendung des 15. Lebensjahrs können Jugendliche ihre Widerspruchsrechte auch selber ausüben.

Sie können jederzeit Ihren Widerspruch gegen die ePA oder die elektronischen Abrechnungsdaten (eAD) auch Widerrufen. Nutzen Sie dafür einfach einen unserer Kontaktmöglichkeiten:

ePA-Kontaktformular

Telefon: 0800 255 0800 (Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 - 19:00 Uhr)

Post: Mobil Krankenkasse, 20091 Hamburg

Kontaktformular zur ePA

Ganz einfach formlos, ohne Unterschrift und online Ihre Entscheidung an uns weitergeben. 

Sichtbarkeit, Lösch- und Widerspruchsmöglichkeiten in der ePA für alle

  Medikationsliste

Befundberichte, Arzt-/ Entlassbriefe, Labordaten

Sonstige

Befüllung

Automatisierte Befüllung durch E-Rezept-Daten

Pflicht des Arztes/der Ärztin zum Einstellen der ePA

Befüllung durch den Arzt/ die Ärztin auf Verlangen des Patienten/der Patientin

Widerspruch/Löschung durch den Patienten/die Patientin

Widerspruch gegen und Löschung des gesamten Medikationsprozesses möglich; Elemente nicht einzeln löschbar

Widerspruch gegen und Löschung jedes einzelnen Dokuments möglich

Löschung jedes einzelnen Dokuments möglich

Sichtbarkeit für behandelnde Ärzte

Leserechte für behandelnde Ärzte/Ärztinnen grundsätzlich gegeben, Zugriff kann jederzeit durch Patienten und Patientinnen entzogen werden

Ihre Daten in der ePA für alle sind sicher

Eine sichere Nutzung von Gesundheitsdaten ist die Grundvoraussetzung für die Nutzung der ePA. Die Umsetzung der ePA für alle erfolgt datenschutzkonform.

Ihre Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen und sind dort für niemanden erreichbar – nicht einmal für uns als Krankenkasse. Nur Sie selbst oder zugriffsberechtigte Heilberuflerinnen und Heilberufler haben die Möglichkeit, Daten aus der ePA für alle abzurufen. Die Sicherheitsarchitektur verhindert zudem, dass schädliche Daten in die ePA für alle gelangen können.

Grafik einer Person, die eine Schublade eines Aktenschranks öffnet.
Ihre elektronische Patientenakte ist vor fremden Zugriffen geschützt.

ePA-App jetzt einfach herunterladen

Mit der ePA-App haben Sie selbst alle Ihre medizinischen Unterlagen und Vorgänge immer im Blick.

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse