Unsere aktuellen AGB zur ePA

Archiv AGB zur ePA

Ihre Fragen und unsere Antworten zu Datenschutz und -sicherheit in der ePA

Nur Sie und die Personen, denen Sie eine Berechtigung erteilt haben.

Dies liegt an der Verschlüsselung der Daten. Weder Ihre Mobil Krankenkasse noch die RISE GmbH als Entwickler der App Patientenakte Mobil Krankenkasse haben Zugriff auf die Inhalte Ihrer elektronischen Patientenakte.

Bei Fragen und Anmerkungen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte der Mobil Krankenkasse unter den folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

datenschutz@mobil-krankenkasse.de

oder

Mobil Krankenkasse
Datenschutzbeauftragter
Burggrafstraße 1
29221 Celle
Telefon: 0800 255 0800
Telefax: 040 3002-914034

Bei der Einrichtung Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) tauscht die Mobil Krankenkasse und die RISE GmbH administrative personenbezogene Informationen aus.

Dabei handelt es sich nicht um personenbezogene Gesundheitsdaten. Daneben prüft die RISE GmbH anhand Ihrer Krankenversichertennummer, ob bereits eine ePA von Ihnen existiert.

Nein. Ein Zugriff von Sozialversicherungsträgern auf Ihre elektronische Patientenakte ist nicht möglich.

Ja. Die Dokumenteninhalte sind so verschlüsselt, dass niemand außer Ihnen und denen, die Sie dazu berechtigt haben, die Inhalte lesen können.

Zu jedem Dokument gehören auch Metadaten, die zur Dokumentensuche verwendet werden. Diese werden für die Suche nach Dokumenten serverseitig in einem eigens geschützten Bereich entschlüsselt, solange ein Benutzer an der ePA angemeldet ist.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder NFC eGK sind ausschließlich Ihre Identitätsdaten zum verifizieren gespeichert.

Erteilen Sie ausschließlich Ärzten Zugriffsberechtigungen bei denen Sie in Behandlung sind und mit denen Sie Ihre Daten teilen möchten.

Zusätzlich: um die Sicherheit Ihres Endgerätes zu erhöhen, können Sie folgendes tun

  • Laden Sie sich immer das neueste Update der App (Android/iOS) aus dem Store herunter.
  • Lassen Sie Ihr Smartphone nicht unbeaufsichtigt liegen. 
  • Verwenden Sie einen Sperrbildschirm mit kurzer Inaktivitätsphase.
  • Verwenden Sie eine biometrische Entsperrung oder ein komplexes Passwort.

 

Ihre Daten in der ePA werden inhaltsverschlüsselt (Ende-zu-Ende) auf Servern gespeichert, die in Deutschland stehen und somit unter das deutsche Datenschutzrecht fallen. Nur Sie können die Daten lesen, da nur Sie den Schlüssel dazu besitzen. 

Ja. Nach maximal 20 Minuten Inaktivität werden Sie automatisch aus der ePA abgemeldet. Bei sicherheitsrelevanten Eingaben (z. B. der PIN) oder bei der Registrierung beträgt dieser Zeitraum 10 Minuten. 

Ab der Geburt kann jeder Versicherte eine elektronische Patientenakte besitzen.

Ab dem 16. Geburtstag kann jeder die ePA-App selbst nutzen.

Eltern können mit der Identität Ihres minderjährigen Kindes in der ePA-App agieren. Sie entscheiden stellvertretend darüber, welche Dokumente in der Patientenakte für Ihr Kind hinterlegt werden und wer auf diese Daten Zugriffsberechtigungen erhält.

Als gesetzlicher Vertreter können Sie eine ePA für einen Versicherten anlegen und in seinem Namen führen, wenn Sie

  • die Vertretungsvollmacht gegenüber der Krankenkasse des Versicherten nachgewiesen haben und
  • über die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten verfügen.

Der Vertreter hat in diesem Fall die gleichen Rechte wie der Akteninhaber.

Ja, das ist möglich.

  • Der Vertreter muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Es muss nicht die gleiche Krankenkasse sein.  
  • Der Vertreter muss in der ePA der eigenen Krankenkasse registriert sein. 
  • Der Vertreter ist frei wählbar und nicht mit einem gesetzlichen Vertreter zu verwechseln.
  • Der Vertreter hat die gleichen Rechte wie der Nutzer. 

Keine - Sie können Ihre Daten in der ePA lebenslang speichern.

Im Gegensatz zur Sozialdatenverarbeitung, die wegen einer konkreten Zweckbestimmung (u.a. Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen) eindeutigen Speicher- und Löschfristen von 4-6 Jahren, je nach Leistungsbereich, unterliegt, gehören die Daten in der ePA Ihnen persönlich. 

Ein Arzt hat erst dann einen Zugriff und somit ein gleichzeitiges Lese-und Schreibrecht, wenn die Praxis von Ihnen für den Zugriff berechtigt worden ist. Jedes für einen Zugriff freigegebene Dokument muss zum Lesen aus der ePA heruntergeladen werden. Dann kann es mit der passenden Anwendung (z.B. PDF-Reader) gelesen und gespeichert werden. Insbesondere wenn diese Information der Diagnostik dient oder Therapieempfehlungen ausgesprochen werden, wird der Arzt als Dokumentationsnachweis das Dokument auch in seinem Praxisverwaltungssystem speichern.

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse