Berechtigungen und Vertreter in der ePA
Sie können Berechtigungen erteilen oder Vertreter in der ePA anlegen. Sie bestimmen, wie lange diese Zugriffe erlaubt sind.

Berechtigungen und Vertreter
- Unterlagen und Anwendungen für Ärzte und Krankenhäuser freigeben
- Vertretung für die eigenen Kinder anlegen
- Vertretung für ältere Familienmitglieder anlegen
- Vertreter für sich selbst einsetzen
Sie vergeben Berechtigungen in der ePA
Über die Berechtigungen können Sie festlegen, wer wie lange auf bestimmte Teile Ihrer ePA zugreifen darf.
Beispiele für den Nutzen von Berechtigungen:
- Ihr Arzt kann z. B. Ihren Medikationsplan einsehen
- Ihr Zahnarzt trägt die letzte Untersuchung ein
Die Berechtigung werden direkt in der ePA-App erteilt oder über die Kartenterminals der Arztpraxen und Krankenhäuser.
Sie legen die Berechtigung fest:
- Dauer der Berechtigung (Ablauffrist festlegen)
- Inhalte für die Berechtigung (Art der Unterlagen)
- Vertraulichkeitsstufe der Inhalte/Dokumente
Vertreter in der ePA einsetzen
Mit der Vertreterregelung können Sie Dritten erlauben, für Sie die ePA zu führen.
Sie können auch selbst als Vertreter für eine ePA eingesetzt werden - z. B. für Ihre Kinder oder ältere Familienmitglieder.
Sie können selbst max. 5 Vertreter hinzufügen und löschen. Verteter haben die gleichen Rechte wie der ePA Nutzer in der Dokumenten- und Berechtigungsverwaltung.
Vorraussetzungen für den Vertreter:
- E-Mail-Account
- Smartphone oder Tablet
- Registrierung bei seiner gesetztlichen Krankenkasse für eine eigene ePA
Ein Vertreter muss keine eigene ePA führen, die Registrierung dafür ist aber zwingend notwendig.
Ihre Fragen und unsere Antworten zu Berechtigungen
Das Erteilen der Berechtigung erfolgt in Ihrer ePA-App, über das Kartenterminal in der Arztpraxis oder im Krankenhaus. Dabei handelt es sich um eine Einwilligung in die Datenverarbeitung. Sämtliche Berechtigungen, die Sie erteilen, werden in Ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert und können über die PATIENTENAKTE Mobil Krankenkasse jederzeit eingesehen und bei Bedarf angepasst werden.
Die notwendigen Berechtigungen können Sie in der ePA-App über den Reiter "Berechtigungen" erteilen und wieder löschen. Wir haben Ihnen dazu eine kleine Anleitung mit Bildern erstellt.
Sie können folgende Personengruppen berechtigen, sofern diese bereits die technischen Möglichkeiten besitzen:
- Ärzte und ihre Angestellten
- Psychotherapeuten und ihre Angestellten
- Krankenhauspersonal
- Apotheker und ihre Angestellten
- Hebammen, Entbindungspfleger, Helfer und Auszubildende
- Pflegepersonal
- Ärzte und andere Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst einer Behörde
- Fachärzte für Arbeitsmedizin und Betriebsärzte
- Physiotherapeuten
- Krankenkassen
Folgende Personengruppen werden ab 01.01.2023 die technischen Möglichkeiten besitzen:
- Reha-Kliniken
- Forschung
Sie können bei den Berechtigungen die Vertraulichkeitsstufen einpflegen und die Berechtigung je Dokument oder Kategorie vornehmen. Die Berechtigung kann jederzeit wieder entzogen werden.
Die Berechtigungen, die Sie für Ihre ePA einstellen, haben kein Ablaufdatum. Sie können selbst eine Ablauffrist festlegen.
Wir als Krankenkasse können nur die elektronischen Abrechnungsdaten (eAD) als Dokument in Ihre ePA einstellen und aktualisieren - wenn Sie uns dazu berechtigen. Andere Berechtigungen sind für die Krankenkassen nicht möglich.
Ihr berechtigter Arzt kann in Ihrer ePA Dokumente aktualisieren, einstellen und nach Rücksprache mit Ihnen löschen.
Die Berechtigungen für Ihren Arzt erteilen Sie ohne ePA-App ausschließlich direkt am Kartenterminal Ihres Arztes. Dafür brauchen Sie Ihre elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und Ihre PIN/PUK.
Sie können einstellen für welchen Zeitraum Sie eine Berechtigung vergeben wollen und entscheiden für welche Dokumente.
Nein. Die Dokumente in der elektronischen Patientenakte sind nur in Deutschland verfügbar und können nur bundesweit ausgetauscht werden.
Wenn Sie die ePA mit PIN nutzen, können Sie beim Arzt, Psychotherapeuten etc. auf die ePA zugreifen.
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihre Dokumente in die elektronische Patientenakte eingestellt werden (§§ 346, 347 und 348 Sozialgesetzbuch V).
Diese Paragraphen beinhalten:
Die Unterstützung bei der Befüllung Ihrer elektronischen Patientenakte durch Ihre Ärzte und Psychotherapeuten im Rahmen Ihrer Behandlungen und im Krankenhaus.
Sollte sich Ihr Arzt, Psychotherapeut etc. weigern, dann wenden Sie sich hierfür an die Kassenärztliche Vereinigung, die für Ihren Arzt, Psychotherapeuten etc. zuständig ist. Die Zuständigkeit ist abhängig von der Postleitzahl Ihres Arztes, Psychotherapeuten etc.
- Sie erhalten direkt nach der Anmeldung in Ihrer ePA eine Übersicht über die Änderungen.
- Zusätzlich können Sie direkt in der Übersicht Ihrer ePA unter "Aktivitäten" jederzeit die Änderungen nachvollziehen
Ihre Fragen und unsere Antworten zur Vertreterregelung in der ePA
In der ePA-App können Sie in Ihrer Startmaske Vertreter hinzufügen und auch wieder löschen. Wir haben Ihnen dazu eine kleine Anleitung mit Bildern erstellt.
- Registrierung in der ePA bei seiner gesetzlichen Krankenkasse
- eigene Versichertenkarte (eGK) oder alternative Versichertenidentität (al.vi)
- Der Vertreter muss nun vom Nutzer angelegt werden, der Vertreter erhält dadurch einen Link per E-Mail
- Durch die Bestätigung des Links, wird der Vertreter freigeschaltet.
Das Verwalten oder Führen einer eigenen ePA durch den Vertreter ist nicht notwendig. Eine Versicherung des Vertreters bei der Mobil Krankenkasse ist nicht notwendig.
Ihr Vertreter hat diese Möglichkeiten:
• Vertretung für Sie wahrnehmen
• Protokolle einsehen
• Benachrichtigungen innerhalb der Inhalte verwalten
• Berechtigung für Ärzte, Krankenkassen u. a. vergeben
• Ad-hoc-Berechtigung für z. B. Ärzte einholen
• Liste der Zugriffsberechtigten anzeigen
• Berechtigung entziehen
• Dokument einstellen, suchen, anzeigen, herunterladen und löschen
• Vertraulichkeitsstufen einsehen und ändern
• Liste der Vertretungen anzeigen
Nein. Nur Sie können einen weiteren Vertreter bestimmen.
Ihr Vertreter kann seine Vertretung in der ePA löschen und er kann von Ihnen gelöscht werden.
- gesetzliche Vertreter
- Familienmitglieder, Lebensgefährten
- Pflegeeinrichtungen
- Betreuungsbüros
- Nachbarn, Freunde
Ihr Vertreter kann auch bei einer anderen Krankenversicherung versichert sein, dies hat keine Auswirkung auf Ihre ePA Nutzung. Wichtig ist, dass eine vollständige ePA Registrierung für den Vertreter vorliegt.