Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Die Änderung gilt für die Gesamteinnahmen aus Betriebsrenten. Welche Einnahmen zu den Betriebsrenten gehören, wird bei laufenden Zahlungen durch Ihre Zahlstelle an die Mobil Krankenkasse gemeldet. Kapitalisierungen von Direktversicherungen zählen ebenfalls zu den Betriebsrenten innerhalb des Beitragszeitraums (1/120-Regelung).

Die Neuregelung startet am 01.10.2020 rückwirkend zum 01.01.2020. Zeiträume davor werden nicht erstattet.

Fast alle pflichtversicherten Betriebsrentner werden berücksichtigt.

Ab dem 01.01.2020 wird bei allen Betriebsrenten vor der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ein dynamischer Freibetrag vom Zahlbetrag (Bruttobetrag) abgezogen. Der Freibetrag beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 159,25 Euro) für die gesamte Betriebsrente. 

Beispiel: Bei einer Betriebsrente von 500,00 Euro wird der Krankenversicherungsbeitrag nur aus 340,75 Euro berechnet (500,00 Euro – 159,25 Euro = 340,75 Euro).

Bei Betriebsrenten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird ebenfalls der Freibetrag vom Zahlbetrag abgezogen. Anschließend erfolgt eine Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags höchstens aus der BBG von 4.687,50 Euro (BBG für das Jahr 2020).

Beispiel: Bei einer Betriebsrente von 5.000,00 Euro wird zunächst der Freibetrag abgezogen. Der so errechnete Betrag von (5.000,00 Euro – 159,25 Euro =) 4.840,75 Euro wird auf die BBG von 4.687,50 Euro gekürzt. Der Krankenversicherungsbeitrag wird also nur aus 4.687,50 Euro berechnet.

Gut zu wissen: Bei Erhalt von mehreren Betriebsrenten übernimmt die Mobil Krankenkasse die Aufteilung des Freibetrags.

In der Pflegeversicherung gilt weiterhin die Regelung, dass eine Betriebsrente, die den dynamischen Freibetrag überschreitet, komplett beitragspflichtig ist.

Beispiel 1: Haben Sie eine Betriebsrente von 500,00 Euro, werden die Beiträge zur Pflegeversicherung aus 500,00 Euro berechnet.

Beispiel 2: Erhalten Sie nur eine Betriebsrente von 100,00 Euro, werden keine Beiträge berechnet, sofern keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen bezogen werden.

Ein Widerspruch gegen die aktuelle Beitragsregelung ist nicht nötig.

Ab dem 01.10.2020 stehen die technischen Voraussetzungen für die Berechnung der Beiträge nach dem GKV-BRG zur Verfügung. In der Folgezeit werden wir die überzahlten Krankenversicherungsbeiträge aus kapitalisierten Betriebsrenten an unsere Kunden erstatten. Aufgrund der großen Menge an betroffenen Mitgliedern wird die Umsetzung ab dem 01.10.2020 eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Zusätzlich ist in vielen Fällen die Mitwirkung der Zahlstellen erforderlich.

Aus den laufenden Betriebsrenten übernimmt in der Regel direkt die Zahlstelle die Erstattung der Beiträge an die Bezieher des Versorgungsbezuges.

Es gilt immer: Bei einer Gesetzesänderung werden die Beiträge automatisch durch die Mobil Krankenkasse neu berechnet. Der neue Freibetrag wird dabei berücksichtigt.

Wann geht´s los?

Zum 15.10.2020 verrechnen wir Ihr Guthaben ganz oder teilweise mit Ihren Beiträgen.

Wir bitten um Verständnis, dass Sie Ihren neuen Beitragsbescheid aber erst in wenigen Wochen erhalten.

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse