Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld
Wann haben Sie Anspruch auf Krankengeld und was ist bei einer Arbeitsunfähigkeit zu beachten? Hier erfahren Sie alles zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld.

Inhaltsübersicht
Wer ist mein Ansprechpartner?
Unsere Ansprechpartner zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld erreichen Sie telefonisch unter 040 3002-45301. Alternativ erreichen Sie uns auch über das Kontaktformular.
Anspruch auf Kinderkrankengeld
Ihr Kind ist krank und braucht Sie zu Hause? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Kinderkrankengeld. Was muss dafür erfüllt sein und wie beantragen Sie Kinderkrankengeld?
Krankengeld beantragen im Online-Portal – jetzt Passwort anfordern
Für die Beurteilung Ihres Krankengeldanspruchs und die Berechnung und Zahlung Ihres Krankengelds benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Diese Angaben können Sie uns bequem und sicher über unser Online-Portal übermitteln. Das Ergebnis unserer Prüfung erhalten Sie schriftlich von uns.
Für das Online-Portal benötigen Sie ein Passwort, das wir Ihnen per Post übersenden, sobald der Zeitraum für Ihr Krankengeld näher rückt. Sie können sich das Passwort jedoch auch schon heute bei uns anfordern. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
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Dann melden Sie sich doch gleich im Online-Portal Krankengeld an.
Ihre häufigsten Fragen zu Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld
Ihr behandelnder Arzt darf uns bereits seit 01.10.2021 Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt elektronisch übermitteln.
Ihr Vorteil: Sie brauchen uns Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr einreichen. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie dann z. B. als Kopie in Ihrer elektronischen Patientenakte (sofern aktiviert) speichern.
Ihre Arztpraxis nimmt noch nicht am elektronischen Verfahren teil oder die elektronische Übermittlung war aus technischen Gründen nicht möglich? Kein Problem – reichen Sie uns einfach weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ein.
Laden Sie Ihre Krankmeldung über unsere Website oder unsere Service-App MOBIL ME hoch. In der App haben Sie zusätzlich die komplette Kommunikation mit uns immer über Ihr persönliches Postfach im Blick.
Seit dem 07.12.2023 müssen Sie für eine Krankschreibung nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
Dabei gilt:
- Sie müssen in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein.
- Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen. In diesem Fall muss die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt Ihnen nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Um eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, müssen Sie Ihren Arzt persönlich aufsuchen.
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine telefonische Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Nein. Bei einem Hausbesuch kann Ihr Arzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht sofort ausstellen. Er kann diese später in der Praxis elektronisch an uns übermitteln. Sofern Sie die elektronische Patientenakte nutzen, wird eine Kopie Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst dann in Ihrer ePA angezeigt.
Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber zunächst telefonisch, schriftlich, per E-Mail bzw. wie im Arbeitsvertrag vereinbart über Ihre Arbeitsunfähigkeit.
Seit dem 01.01.2023 erhalten Sie nur noch eine Ausfertigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit für Ihre Unterlagen. Ihre Arbeitsunfähigkeitszeit wird von Ihrem behandelnden Arzt elektronisch an uns übermittelt und Ihr Arbeitgeber fordert die Daten im Anschluss bei uns elektronisch an.
Haben Sie zwei oder mehr Arbeitgeber? Dann kann sich jeder Arbeitgeber jeweils für sich Ihre Arbeitsunfähigkeitszeit bei uns anfordern.
Diese Informationen werden an Ihren Arbeitgeber übermittelt:
- Name des Versicherten
- Beginn der Arbeitsunfähigkeitszeit
- Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeitszeit
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeitszeit
- Kennzeichnung Erst- oder Folgebescheinigung
- Ggf. Vorliegen/Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit
Ihr Arbeitgeber kann auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalt die Daten anfordern.
Ihr Arbeitgeber darf Sie aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht während Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeiten lassen (OLG Hamm, Az. 17 SA 605/88). Wenn Sie vor dem bescheinigten Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit Ihre Arbeit wieder aufnehmen möchten, sollten Sie sich vorher die schriftliche Zustimmung Ihres Arztes einholen. Legen Sie diese bitte Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse vor.
Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht
- bei Bezug von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
- während der Elternzeit
- bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Krankengeld der sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld
- bei Bezug von Kinderkrankengeld
- bei Bezug von Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder während einer Sperrzeit nach dem SGB III
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem Tag, an dem Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Wenn Sie stationär in einem Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, haben Sie ab dem ersten Tag der stationären Behandlung Anspruch auf Krankengeld.
Voraussetzung für die Auszahlung: Sie sind am Tag des Entstehens Ihres Krankengeldanspruchs mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Beispiel:
Am 15.08. stellt Ihr Arzt fest, dass Sie ab demselben Tag arbeitsunfähig sind. Am 15.08. müssen Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein, damit wir während der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld an Sie auszahlen können. Eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld kann zum Beispiel bestehen, wenn Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder wenn Sie Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur beziehen.
Der Krankengeldanspruch wird für jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. für jeden stationären Aufenthalt neu geprüft.
Auch bei jeder Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Auszahlung von Krankengeld, dass Sie am Tag des Entstehens des Krankengeldanspruchs mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Wenn Sie fortlaufend wegen derselben Diagnose arbeitsunfähig sind, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit am nächsten Werktag, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach dem zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsende, ärztlich festgestellt werden, damit Sie weiterhin mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
Beispiel 1: Sie haben sich am 03.05. bei Ihrem Arzt vorgestellt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 20.05. (Freitag) erhalten. Damit Ihre Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld lückenlos nachgewiesen ist, muss die Folgebescheinigung spätestens am 23.05. (Montag) ärztlich festgestellt werden.
Beispiel 2: Sie haben sich am 03.05. bei Ihrem Arzt vorgestellt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 19.05. (Donnerstag) erhalten. Damit Ihre Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld lückenlos nachgewiesen ist, muss die Folgebescheinigung spätestens am 20.05. (Freitag) ärztlich festgestellt werden.
Sie sind zwar weiterhin arbeitsunfähig sind, aber es wird eine andere Diagnose gestellt? Dann besteht der Anspruch auf Krankengeld und damit auch die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nur bis zum Ende des bisherigen Arbeitsunfähigkeitszeitraums.
Beispiel:
Bisher hat Ihr Arzt Ihnen die Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.07. (Mittwoch) bescheinigt. Das heißt, bis zum 27.07. (Mittwoch) erhalten Sie Krankengeld und sind aufgrund des Krankengeldbezugs mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wenn Sie wegen einer neuen Krankheit über den 27.07. (Mittwoch) hinaus arbeitsunfähig sind, müssen Sie spätestens am 27.07. (Mittwoch) zum Arzt gehen, damit Ihr Arzt an diesem Tag weiter die Arbeitsunfähigkeit feststellen kann. Gehen Sie erst am 28.07. (Donnerstag) zum Arzt, wären Sie unter Umständen nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert und eine weitere Krankengeldzahlung wäre dann ggf. nicht mehr möglich.
- Melden Sie den Unfall sofort bei Ihrem Arbeitgeber.
- Gehen Sie zum Durchgangsarzt. Dieser dokumentiert den Unfall und die Verletzungen und erstellt einen Durchgangsarztbericht.
- Sofern ein Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft (BG) bestätigt wird, erhalten Sie Verletztengeld. Wir zahlen dieses Verletztengeld im Auftrag der BG aus.
- Bitte lassen Sie sich Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Durchgangsarzt ausstellen, sofern dieser nichts Abweichendes empfohlen hat.
Sind Sie aufgrund einer Berufskrankheit arbeitsunfähig? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, teilt Ihnen Ihr Arbeitgeber mit.