Krankengeld für Arbeitnehmer
Sie sind Arbeitnehmer oder Ihnen wurde während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt? Dann bekommen Sie hier alle Informationen zum Thema Krankengeld.

Inhaltsübersicht
Wie lange habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Zu Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter. Ihr Krankengeldanspruch ruht während dieser Entgeltfortzahlung. Sollten Sie darüber hinaus arbeitsunfähig sein, bekommen Sie ab dem Folgetag Krankengeld von Ihrer Mobil Krankenkasse.
Ist Ihre Arbeitsunfähigkeit in den ersten 28 Tagen Ihres neuen Beschäftigungsverhältnisses eingetreten? In diesem Fall erhalten Sie zunächst Krankengeld von uns, die sechswöchige Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitsgebers beginnt ab dem 29. Tag der Beschäftigung.
Gut zu wissen: Werden Beschäftigte erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, für die sie bereits Entgeltfortzahlung erhalten haben, kommt innerhalb eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses eine Anrechnung der früheren Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Vorerkrankungen können die Dauer Ihrer Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber somit verringern. Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick mit unserem Entgeltfortzahlungsrechner. Bei Unsicherheiten beraten wir Sie gern. Die Dauer Ihrer Entgeltfortzahlung prüfen wir für Sie.
Wie hoch ist mein Krankengeld?
Ihr Brutto-Krankengeld beträgt 70 % Ihres letzten Bruttoarbeitsentgelts, jedoch maximal 90 % Ihres letzten Nettoarbeitsentgelts.
Einmalzahlungen und Entgeltumwandlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit wirken sich auf die Höhe Ihres Krankengelds aus. Das Brutto-Krankengeld ist im Jahr 2025 gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 128,63 Euro pro Tag begrenzt.
Die Berechnung des Krankengelds hängt von einer Vielzahl von Details ab, die wir Ihnen gern individuell erläutern. Nutzen Sie für eine unverbindliche Berechnung Ihres Krankengelds gern auch unseren Krankengeldrechner.
Ihre häufigsten Fragen zum Krankengeld für Arbeitnehmer
Das Krankengeld ist steuerfrei. Es wird jedoch ein Progressionsvorbehalt beim Finanzamt berücksichtigt.
Das heißt: Das Krankengeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Dadurch erhöht sich gegebenenfalls die Steuer auf diese Einkünfte. Die Mobil Krankenkasse meldet die Krankengelddaten bis zum 28. Februar des Folgejahres an Ihr zuständiges Finanzamt. Über die gemeldeten Daten erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung. Rückfragen zur Steuerpflicht beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt.
In den meisten Fällen ist das Krankengeld beitragspflichtig. Deshalb ziehen wir direkt Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Mobil Krankenkasse an die zuständigen Versicherungsträger. Die Beitragspflicht hängt von einer Vielzahl von Details ab, die wir Ihnen gern individuell erläutern.
Gut zu wissen: Beiträge zur Krankenversicherung fallen für die Zeit des Bezugs von Krankengeld in der Regel nicht an. In dieser Zeit ist Ihre Krankenversicherung beitragsfrei.
Da die Höhe des Krankengelds gesetzlich vorgeschrieben ist, kann es zu finanziellen Einbußen kommen. Aus diesem Grund zahlen manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld.
Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber gern darauf an.
Krankengeld wird grundsätzlich rückwirkend bis zu dem Tag gezahlt, an dem Ihr Arzt zuletzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Beispiel: Sie haben sich am 03.05. bei Ihrem Arzt vorgestellt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 20.05. erhalten (festgestellt am 03.05.). Bei Eingang dieser Krankmeldung wird das Krankengeld bis zum Feststellungstag, also den 03.05., gezahlt.
Nimmt Ihre Praxis am eAU-Verfahren teil, wir Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an uns übermittelt – Sie brauchen nichts weiter zu tun.
Für volle Kalendermonate wird das Krankengeld für maximal 30 Tage gezahlt.
Der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld besteht für dieselbe Krankheit längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums.
Anzurechnen sind dabei alle Zeiten, in denen Sie wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig sind. Hierzu zählen auch Zeiten, in denen Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht. Zu diesen Zeiten gehören unter anderem:
- Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber
- Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit
- Bezug von Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung
- Weiterbezug von Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Versorgungskrankengeld
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Krankengeld der Soldatenentschädigung
Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern den Anspruch nicht.
Ein neuer Anspruch entsteht, wenn ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen hat und folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
- Wegen dieser Erkrankung waren Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig.
- Sie waren mindestens sechs Monate erwerbstätig oder haben sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.
Als starker Partner an Ihrer Seite informieren wir Sie gern persönlich zu weiteren Fragen rund um die Dauer Ihres Anspruchs auf Krankengeld. Sprechen Sie uns gern an.
Ihre Gesundheit ist für uns das Wichtigste. Deshalb bieten wir speziell im Krankheitsfall viele Services, um Sie dabei zu unterstützen, schnell und nachhaltig gesund zu werden.
Nutzen Sie jetzt unser besonderes und kostenloses Angebot: Wir beraten und begleiten Sie ganz individuell und gehen dabei auf Ihre Bedürfnisse ein. Unser Ziel ist es, mit Ihnen gemeinsam passende Angebote und Leistungen zu finden, die Sie in Ihrer Situation unterstützen und stärken. Dabei kann es sich beispielsweise um Informationen aus den folgenden Bereichen handeln:
- Unterstützung bei der Therapeutensuche sowie psychologische Beratung und Gesundheitsprogramme bei externen Vertragspartnern
- Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
- Strukturiertes Behandlungsprogramm Ihrer Ärzte (Disease Management Programme DMP)
- Zusatz- und Extraleistungen der Mobil Krankenkasse (wie z.B. KOMPASS, Psychotherapie am Michel)
- Beratung zu App-basierten Unterstützungsmöglichkeiten (digitale Gesundheitsanwendungen)
- Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder Rente
Was müssen Sie hierfür tun? - So einfach geht’s: Damit wir Sie individuell beraten können, benötigen wir von Ihnen die Zustimmung, die erforderlichen Daten zu erheben, zu verarbeiten und für unsere Beratungsleistung zu nutzen.
Hierbei kann es sich zum Beispiel um folgende Daten handeln:
- Angaben zu Beschwerden, zur derzeitigen Therapie und zum Arbeitsplatz.
- Medizinische Informationen von behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie Informationen im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Krankenhausbehandlung.
- Ergebnisberichte von Beratern, denen die Beratungsaufgabe durch die Mobil Krankenkasse gesetzesmäßig übertragen wurde.
- Weitere Daten im Zusammenhang mit einer Rentenantragstellung oder auch für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit.
Möchten Sie Ihre Zustimmung erteilen und die individuelle Beratung in Anspruch nehmen? Dann rufen Sie uns an und wir senden Ihnen die Einwilligungserklärung zu.
Gut zu wissen: Selbstverständlich ist Ihre Einwilligung freiwillig und auf Ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Sie kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Wer ist mein Ansprechpartner?
Unsere Ansprechpartner zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld erreichen Sie telefonisch unter 040 3002-45301. Haben Sie bereits ein Schreiben zum Thema Krankengeld erhalten? Dann finden Sie Ihren direkten Ansprechpartner aus der Fachberatung Arbeitsunfähigkeit in dem Briefkopf.
Alternativ erreichen Sie uns über das Kontaktformular.