Krankengeld für Selbstständige
Sie sind selbstständig und arbeitsunfähig? Dann bekommen Sie hier alle relevanten Informationen zum Thema Krankengeld.

Inhaltsübersicht
Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige
Wer hat einen Anspruch auf Krankengeld? Selbständige, die das gesetzliche Krankengeld oder das Wahltarif-Krankengeld gewählt haben.
Ab wann habe ich Anspruch auf Krankengeld? Freiwillig versicherte Selbständige, die mit Anspruch auf gesetzliches oder Wahltarif-Krankengeld versichert sind, haben bei einer Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der 7. Woche (43. Tag) Anspruch auf Krankengeld.
Wie hoch ist mein Krankengeld?
Das gesetzliche Krankengeld wird aus dem Arbeitseinkommen berechnet, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das Brutto-Krankengeld beträgt 70 % des kalendertäglichen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
Das Brutto-Krankengeld ist im Jahr 2025 gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 128,63 Euro pro Tag begrenzt.
Die Berechnung Ihres gesetzlichen Krankengelds erfolgt einmalig zu Beginn Ihrer Krankengeldzahlung und richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragseinstufung, auch wenn diese unter Vorbehalt erfolgt ist. Eine rückwirkende Änderung Ihrer Beitragseinstufung hat somit keine Auswirkungen auf die Höhe Ihres Krankengelds.
Die Höhe des Wahltarif-Krankengelds richtet sich nach der jeweiligen Tarifgruppe, in die Sie anhand Ihres Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens eingestuft wurden.
Die Berechnung des Krankengelds hängt von einer Vielzahl von Details ab, die wir Ihnen gern individuell erläutern.
Ihre häufigsten Fragen zum Krankengeld für Selbstständige
Krankengeld hat eine Entgeltersatzleistungsfunktion. Daher ruht Ihr Anspruch ganz oder teilweise, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterhin eigenes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen. Dies gilt auch, wenn Ihre angestellten Mitarbeiter während Ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitseinkommen für Sie erwirtschaften.
Darüber hinaus ruht Ihr Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von anderen Entgeltersatzleistungen
Das Krankengeld ist steuerfrei. Es wird jedoch ein Progressionsvorbehalt beim Finanzamt berücksichtigt.
Das heißt: Das Krankengeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Dadurch erhöht sich gegebenenfalls die Steuer auf diese Einkünfte. Die Mobil Krankenkasse meldet die Krankengelddaten bis zum 28. Februar des Folgejahres an Ihr zuständiges Finanzamt. Über die gemeldeten Daten erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung. Rückfragen zur Steuerpflicht beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt.
In den meisten Fällen ist das Krankengeld beitragspflichtig. Deshalb ziehen wir direkt Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Mobil Krankenkasse an die zuständigen Versicherungsträger. Die Beitragspflicht hängt von einer Vielzahl von Details ab, die wir Ihnen gern individuell erläutern.
Gut zu wissen: Beiträge zur Krankenversicherung fallen für die Zeit des Bezugs von Krankengeld in der Regel nicht an. In dieser Zeit ist Ihre Krankenversicherung beitragsfrei.
Krankengeld wird grundsätzlich rückwirkend bis zu dem Tag gezahlt, an dem Ihr Arzt zuletzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.
Beispiel: Sie haben sich am 03.05. bei Ihrem Arzt vorgestellt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 20.05. erhalten (festgestellt am 03.05.). Bei Eingang dieser Krankmeldung wird das Krankengeld bis zum Feststellungstag, also den 03.05., gezahlt.
Nimmt Ihre Praxis am eAU-Verfahren teil, wir Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an uns übermittelt – Sie brauchen nichts weiter zu tun.
Für volle Kalendermonate wird das Krankengeld für maximal 30 Tage gezahlt.
Der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld besteht für dieselbe Krankheit längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums.
Anzurechnen sind dabei alle Zeiten, in denen Sie wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig sind. Hierzu zählen auch Zeiten, in denen Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht. Zu diesen Zeiten gehören unter anderem:
- Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber
- Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit
- Bezug von Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung
- Weiterbezug von Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Versorgungskrankengeld
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Krankengeld der Soldatenentschädigung
Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern den Anspruch nicht.
Ein neuer Anspruch entsteht, wenn ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen hat und folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
- Wegen dieser Erkrankung waren Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig.
- Sie waren mindestens sechs Monate erwerbstätig oder haben sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.
Als starker Partner an Ihrer Seite informieren wir Sie gern persönlich zu weiteren Fragen rund um die Dauer Ihres Anspruchs auf Krankengeld. Sprechen Sie uns gern an.
Ihre Gesundheit ist für uns das Wichtigste. Deshalb bieten wir speziell im Krankheitsfall viele Services, um Sie dabei zu unterstützen, schnell und nachhaltig gesund zu werden.
Nutzen Sie jetzt unser besonderes und kostenloses Angebot: Wir beraten und begleiten Sie ganz individuell und gehen dabei auf Ihre Bedürfnisse ein. Unser Ziel ist es, mit Ihnen gemeinsam passende Angebote und Leistungen zu finden, die Sie in Ihrer Situation unterstützen und stärken. Dabei kann es sich beispielsweise um Informationen aus den folgenden Bereichen handeln:
- Unterstützung bei der Therapeutensuche sowie psychologische Beratung und Gesundheitsprogramme bei externen Vertragspartnern
- Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
- Strukturiertes Behandlungsprogramm Ihrer Ärzte (Disease Management Programme DMP)
- Zusatz- und Extraleistungen der Mobil Krankenkasse (wie z.B. KOMPASS, Psychotherapie am Michel)
- Beratung zu App-basierten Unterstützungsmöglichkeiten (digitale Gesundheitsanwendungen)
- Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder Rente
Was müssen Sie hierfür tun? - So einfach geht’s: Damit wir Sie individuell beraten können, benötigen wir von Ihnen die Zustimmung, die erforderlichen Daten zu erheben, zu verarbeiten und für unsere Beratungsleistung zu nutzen.
Hierbei kann es sich zum Beispiel um folgende Daten handeln:
- Angaben zu Beschwerden, zur derzeitigen Therapie und zum Arbeitsplatz.
- Medizinische Informationen von behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie Informationen im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Krankenhausbehandlung.
- Ergebnisberichte von Beratern, denen die Beratungsaufgabe durch die Mobil Krankenkasse gesetzesmäßig übertragen wurde.
- Weitere Daten im Zusammenhang mit einer Rentenantragstellung oder auch für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit.
Möchten Sie Ihre Zustimmung erteilen und die individuelle Beratung in Anspruch nehmen? Dann rufen Sie uns an und wir senden Ihnen die Einwilligungserklärung zu.
Gut zu wissen: Selbstverständlich ist Ihre Einwilligung freiwillig und auf Ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Sie kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Wer ist mein Ansprechpartner?
Unsere Ansprechpartner zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld erreichen Sie telefonisch unter 040 3002-45301. Haben Sie bereits ein Schreiben zum Thema Krankengeld erhalten? Dann finden Sie Ihren direkten Ansprechpartner aus der Fachberatung Arbeitsunfähigkeit in dem Briefkopf.
Alternativ erreichen Sie uns über das Kontaktformular.