Wie läuft die Kostenerstattung für apothekenpflichtige Arzneimittel?

Mit einem Privatrezept vom Arzt erhalten Sie in der Apotheke ein nicht verschreibungspflichtiges aber apothekenpflichtiges Arzneimittel und wir überprüfen die Erstattung der Kosten.

Kostenerstattung apothekenpflichtiger Arzneimittel:

Wir erstatten Ihnen die Kosten im Rahmen unserer Satzung für alle apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die nicht gesetzlich ausgeschlossen sind. Sie erhalten bis zu 100,00 Euro zurück.

Höhe der Erstattung:

  • Erstattung pro eingereichter Rechnung: 80%
  • Ihr Budget: 100,00 Euro pro Jahr

Hinweis: Änderungen ab 2025

Bitte beachten Sie, dass folgendes Onlineformular für alle Anträge ab dem 01.01.2025 zu verwenden ist. Maßgeblich ist hierbei das Abgabedatum in der Apotheke.


Für die Erstattung apothekenpflichtiger Arzneimittel für das Kalenderjahr 2024 ist das Onlineformular unseres Extra Gesundheitsgeld - 200PLUS zu nutzen.

Jetzt Rechnung aus 2024 einreichen

So einfach geht´s

  • Apothekenpflichtige Arzneimittel sind auf einem Privatrezept verordnet.
  • Präparat ist nicht gesetzlich von der Erstattung ausgeschlossen (Lifestyle-Produkte, Verhütungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel).
  • Senden Sie uns Ihr Rezept inklusive Rechnung der Apotheke/Versandhändlers bequem und sicher über unser Onlineformular oder per App.

► Hier geht´s zum Onlineformular.​​​​​​​

 

Weitere Informationen zu apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in Apotheken und nur durch pharmazeutisches Personal an den Endverbraucher abgegeben werden.

Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden für Erwachsene in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Allerdings können wir im Rahmen unserer Satzung apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstatten, wenn deren Einnahme notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

  • Die medizinische Notwendigkeit des Arzneimittels wird durch die ärztliche Verordnung auf einem Privatrezept bestätigt.
  • Gesetzlich ausgeschlossen von der Erstattung sind beispielsweise sog. Lifestyle-Produkte, Nahrungsergänzungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Eine offizielle Datenbank mit Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit gibt es derzeit nicht.

Hinweise zur Apothekenpflicht finden sich allerdings z.B. auf der Arzneimittelverpackung. Gemäß § 10 Arzneimittelgesetz sind diese Angaben für Arzneimittel verpflichtend.

Des Weiteren können Sie sich auf Homepages wie z.B. der Apothekenumschau mit weiterführenden Informationen zu einzelnen Arzneimitteln inklusive Download-Möglichkeit der Beipackzettel informieren. Hier sind auch Hinweise zur Apothekenpflicht aufgeführt.

Ihre Apotheke kann den Status zweifelsfrei bestimmen und Ihnen mitteilen, ob das Arzneimittel grundsätzlich als erstattungsfähiges apothekenpflichtiges Arzneimittel im Verkehr ist. Da die Erstattung an die ärztliche Verordnung auf einem Privatrezept geknüpft wird, kann die Erstattungsfähigkeit direkt im Beratungsgespräch geklärt werden.

Bedauerlicherweise können Arzneimittel, die gesetzlich vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, nicht erstattet werden.

Ein Beispiel hierfür sind sogenannte Lifestyle-Präparate wie Arzneimittel zur Verbesserung des Haarwuchses oder zur Raucherentwöhnung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann darüber hinaus in seinen Richtlinien nach § 92 SGB V die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit verfügbar ist.

Der jeweilige Leistungszeitraum ist der 01.01.-31.12. eines Kalenderjahres. Die Beantragung muss bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen.

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