Zuzahlungsbefreiung
Wenn die individuelle Belastungsgrenze für Gesundheitsausgaben überschritten ist, können wir Sie von Zuzahlungen befreien.
So lassen Sie sich von Zuzahlungen befreien
- Zuzahlungsbelege sammeln
- Bruttoeinnahmen berechnen
- Zuzahlungsbefreiung über Zuzahlungsrechner prüfen
- Antrag stellen - Belege einreichen
Die gesetzliche Zuzahlung müssen alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse leisten, wenn sie über 18 Jahre alt sind.
Was aber, wenn diese hoch sind, das Einkommen aber gering ist?
In diesem Fall können Sie am Ende des Kalenderjahres einen Antrag auf Erstattung der Zuzahlungen stellen. Wir erstatten Ihnen die Zuzahlungen, die Ihre individuelle Belastungsgrenze (Eigenbeteiligung) übersteigen.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Sind Sie oder ein anderes Familienmitglied schwerwiegend chronisch krank im Sinne des Gesetzes, verringert sich die individuelle Belastungsgrenze auf 1 % der Gesamtbruttoeinnahmen.
Die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen werden addiert. Für jeden Familienangehörigen wird dabei ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Familienbruttoeinkommen abgezogen wird.
Gut zu wissen:
Wenn Sie die Belastungsgrenze in einem Kalenderjahr bereits erreicht haben, können wir Sie sofort für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreien: So müssen Sie nicht mehr in Vorleistung gehen.
Antrag stellen - so einfach geht es
Wichtig: Lassen Sie sich für alle Zuzahlungen Quittungen geben. Hier finden Sie den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.
Zuzahlungsbefreiung - Sie fragen, wir antworten
Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zuzahlungen vorgesehen, die Sie bei dem Antrag auf Erstattung der Zuzahlungen einreichen können
Leistung | Höhe der Zuzahlung - nicht mehr jedoch als die tatsächlichen Kosten |
---|---|
Arzneimittel | 10 % des Apothekenabgabepreises mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro |
Verbandmittel | 10 % des Apothekenabgabepreises mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro |
Fahrkosten | 10 % der Fahrkosten mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro je Fahrt |
Heilmittel (z.B. Krankengymnstik) | 10 % des Abgabepreises zzgl. 10,00 Euro je Verordnung |
Hilfsmittel | 10 % der Kosten des Hilfsmittels mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro |
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel | 10 % der Kosten und maximal 10,00 Euro pro Monat |
Krankenhausbehandlung | 10,00 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tage |
Ambulante Rehabilitation | 10,00 Euro pro Kalendertag |
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | 10,00 Euro pro Kalendertag |
Anschlussrehabilitation | 10,00 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tag |
Häusliche Krankenpflege |
10 % für die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr zzgl. 10,00 Euro je Verordnung
|
Außerklinische Intensivpflege | 10 % für die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr sowie 10 Euro je Verordnung |
Außerklinische Intensivpflege im Pflegeheim oder in einer ambulanten Wohneinrichtungen |
10,00 Euro je Tag für maximal die ersten 28 Tage im Kalenderjahr |
Unser Tipp:
Bewahren Sie alle Zuzahlungsrechnungen auf oder lassen Sie sich eine Aufstellung von Ihrer Apotheke geben.
Nein. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zahlen grundsätzlich keine Zuzahlungen.
Gut zu wissen:
Die Zuzahlungen bei Fahrkosten müssen unabhängig vom Alter immer gezahlt werden.
Alle Einnahmen, die Ihnen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, werden bei der berechnung Ihres Eigenanteils berücksichtigt. Das können zum Beispiel Arbeitseinkommen oder Renten sein, aber auch Miet- und Pachteinnahmen, Abfindungen oder Betriebsrenten gehören dazu.
Eine schwerwiegend chronische Erkrankung liegt vor, wenn Sie mindestens ein Jahr lang pro Quartal wegen derselben Krankheit beim Arzt waren und Sie zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Sie sind Pflegebedürftig mit einem Pflegegrades 3, 4 oder 5
- Es liegt ein Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Gut zu wissen:
Sie nehmen an einem strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) teil, dann gilt ebenfalls die 1 % -Belastungsgrenze.
Ja. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so verringern sich die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt um festgelegte Freibeträge. Für jedes minderjährige oder familienversicherte Kind des Mitglieds und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wird ein Freibetrag berücksichtigt.
Auch alle Zuzahlungen, die in dem gemeinsamen Haushalt anfallen, werden zusammengerechnet.
Die Befreiung von den Zuzahlungen gilt für Sie und alle mitversicherten Familienmitglieder.