Ihre Dokumente in der ePA
Mit der ePA-App haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dokumente von z. B. Arztbesuchen einzusehen und bei Bedarf zu löschen.
Dokumentenverwaltung
Wer kann Dokumente in die ePA einstellen?
- Leistungserbringer, z. B. Arzt/Ärztin
- Sie selbst über die ePA-App
- Sie über die Mobil Krankenkasse mit vorheriger Einwilligung (Papierdokumente)
Wer kann Dokumente in der ePA einsehen, verbergen oder löschen?
- Sie selbst über die ePA-App
- Ihr Vertreter für ePA über die ePA-App
Gut zu wissen:
Wenn Leistungserbringer Daten aus genetischen Untersuchungen (im Sinne des Gendiagnostikgesetzes) in die ePA einfügen wollen, müssen Sie zuvor Ihre Einwilligung in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben haben.
Hinweis zu sensiblen Daten
Bevor Leistungserbringer Daten in die ePA einstellen, die zur Diskriminierung oder Stigmatisierung führen könnten, wie z. B. Daten zu psychischen Erkrankungen, zu sexuell übertragbaren Krankheiten oder zu Schwangerschaftsabbrüchen, müssen diese Sie auf das Recht zum Widerspruch gegen die Einstellung dieser Daten hinweisen. Sollten Sie daraufhin Ihren Widerspruch erklären, so muss dieser von der Leistungserbringereinrichtung, wie z.B. Ihrer Arztpraxis, in ihrer Behandlungsdokumentation niedergelegt werden. Die Einrichtung darf dann die entsprechenden Daten nicht in die ePA übertragen.
Ihre Fragen und unsere Antworten zur Dokumentenverwaltung
verpflichtend, wenn Sie nicht widersprechen:
- (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte sowie Krankenhäuser, wo Sie in Behandlung sind
- weitere Leistungserbringende, z. B. im Heilmittelbereich (Bsp. Physiotherapie) oder in der häuslichen oder stationären Pflege
freiwillig:
- Sie selbst über die ePA-App
Vertragsärztliche Leistungserbringereinrichtungen (z. B. Arztpraxis) und Krankenhäuser sind auch ohne Ihr ausdrückliches Verlangen gesetzlich verpflichtet, folgende Daten in der ePA zu speichern – sofern diese im Rahmen Ihrer aktuellen Behandlung erhoben und elektronisch verarbeitet werden und Sie der Speicherung nicht ausdrücklich widersprochen haben:
- Daten zur Unterstützung von medizinischen Anwendungsfällen
- Daten zu Laborbefunden
- Befundberichte aus bildgebender Diagnostik
- Befunde aus invasiven und nicht-invasiven, chirurgischen oder konservativen Maßnahmen
- elektronische Arztbriefe bzw. elektronische Entlassbriefe von Krankenhäusern
Wurden die oben genannten Daten im Rahmen von Vorbehandlungen durch Ihre Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet, können diese gemäß § 348 SGB V in die ePA eingestellt werden, wenn dies aus deren Sicht für die Versorgung erforderlich ist. Ihre Leistungserbringer (z. B. Ihre behandelnde Ärztin) sind verpflichtet, Sie darüber zu informieren, welche Daten in der ePA gespeichert werden.
Ja. Bei besonders sensiblen Daten und Dokumenten werden Sie noch einmal gesondert auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Sie können der Befüllung der ePA mit diesen Daten widersprechen.
Sie können Dokumente über die ePA-App jederzeit selbst löschen.
Einzelne ärztliche Untersuchungen/Dokumentationen in den Anwendungen können Sie allerdings nicht selbst löschen. Sie können aber Ihren Arzt/Ihre Ärztin dazu berechtigen.
So löschen Sie Dokumente in Ihrer ePA:
- ePA-App öffnen
- in Gesamtübersicht Dokumentenliste aufrufen
- Dokument zum löschen auswählen
- Löschen über 3 Punkte oben rechts wählen
Sie, Ihr berechtigter Vertreter oder ein Leistungserbringer (z. B. Arzt oder Ärztin) können Dokumente aus der ePA löschen.
Nein Ihr Arzt ist nicht verpflichtet bisherige Dokumente in der ePA zu speichern. Sprechen Sie Ihn aber einfach darauf an.
Sie können jederzeit Ihre Dokumente aus Ihrer elektronischen Patientenakte herunterladen und ausdrucken oder per E-Mail weiterleiten. Achten Sie darauf, dass die heruntergeladenen Dokumente in einem sicheren Ordner gespeichert werden.
- Gehen Sie in die Dokumentenübersicht in Ihrer ePA.
- Wählen Sie das Dokument oder die Anwendung aus, die Sie löschen möchten.
- Speichern Sie das Dokument auf Ihrem Handy oder drucken Sie es aus.
Nein, die ePA hat keine Speicherbegrenzung.