Krankengeld im Überblick

  • Krankengeld wird nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit gezahlt
  • rund 70 % Ihres Bruttoentgelts, höchstens 120,75 Euro pro Tag
  • Auszahlung kalendertäglich, volle Monate werden mit 30 Tagen angesetzt

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Grundlage für Krankengeld

Die Arbeitsunfähigkeit wird mit der sogenannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese wird vom Arzt auf Basis einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt. Sollte Ihr behandelnder Arzt noch nicht am elektronischen Verfahren teilnehmen, erhalten Sie weiterhin eine Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bitte umgehend nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Mobil Krankenkasse ein.

Sie sind im Krankenhaus? Dann reicht eine Mitteilung über die stationäre Behandlung, die vom Krankenhausarzt oder der Krankenhausverwaltung erteilt wird, aus. Die Übermittlung der Daten an uns übernimmt das Krankenhaus.

Krankengeld berechnen

  • Das Brutto-Krankengeld beträgt 70 % Ihres letzten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 % Ihres Nettoarbeitsentgelts.
  • Es ist im Jahr 2024 gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag begrenzt.

Berücksichtigung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld): Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von Ihrem Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, werden diese bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt.

Steuern und Beiträge aus Ihrem Krankengeld

Das Krankengeld ist steuerfrei. Es wird jedoch ein Progressionsvorbehalt beim Finanzamt berücksichtigt.

Das heißt: Das Krankengeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Dadurch erhöht sich gegebenenfalls die Steuer auf diese Einkünfte. Die Mobil Krankenkasse meldet die Krankengelddaten bis zum 28. Februar des Folgejahres an Ihr zuständiges Finanzamt. Über die gemeldeten Daten erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung. Rückfragen zur Steuerpflicht beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt.

In den meisten Fällen ist das Krankengeld beitragspflichtig. Deshalb ziehen wir direkt Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Mobil Krankenkasse an die zuständigen Versicherungsträger. Die Beitragspflicht hängt von einer Vielzahl von Details ab, die wir Ihnen gern individuell erläutern.

Gesetzliche Fristen bei Änderungen

  • Achten Sie bitte auf alle gesetzlichen Fristenregelungen
  • Informieren Sie uns schnellstmöglich, sobald sich Ihre Adresse, Ihre Bankverbindung, Ihr Familienstand oder Ihr Arbeitsverhältnis ändern, wenn Sie eine Rehamaßnahme antreten oder wenn eine Rente bewilligt wird.

Auszahlung von Krankengeld

  • Die Krankengeldauszahlung erfolgt grundsätzlich kalendertäglich.
  • Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser pauschal mit 30 Tagen angesetzt. Gleiches gilt, wenn Sie vor dem Krankengeld eine andere Entgeltersatzleistung in dem Monat bezogen haben.
  • Das Krankengeld wird rückwirkend gezahlt, nämlich bis zu dem Tag, an dem Ihr Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt hat.

Beispiel

Bisher hat Ihr Arzt Ihnen Arbeitsunfähigkeit bis zum 17.08. bescheinigt. Am 15.08. stellt Ihr Arzt fest, dass Sie weiter arbeitsunfähig sind und attestiert Ihnen eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.08. Lassen Sie diese Arbeitsunfähigkeit bitte an die Mobil Krankenkasse elektronisch übermitteln. Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, können wir Krankengeld (rückwirkend) bis zum 15.08. (Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit) an Sie auszahlen.

Zuschuss vom Arbeitgeber

Zusätzlich zum Krankengeld zahlen einige Arbeitgeber einen Zuschuss. Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ein Arbeitgeberzuschuss vorgesehen ist.

Krankengeldanspruch – Beispiele

  • Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem Tag, an dem Ihr Arzt Arbeitsunfähigkeit feststellt.
  • Wenn Sie stationär in einem Krankenhaus beziehungsweise in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, haben Sie ab dem ersten Tag der stationären Behandlung Anspruch auf Krankengeld.
  • Voraussetzung für die Auszahlung: Sie sind am Tag des Entstehens Ihres Krankengeldanspruchs mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Beispiel:

Am 15.08. stellt Ihr Arzt fest, dass Sie ab demselben Tag arbeitsunfähig sind. Am 15.08. müssen Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein, damit wir während der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld an Sie auszahlen können. Eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld kann zum Beispiel bestehen, wenn Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder wenn Sie Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur beziehen.

  • Der Krankengeldanspruch wird für jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise für jeden stationären Aufenthalt neu geprüft.
  • Auch bei jeder Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Auszahlung von Krankengeld jeweils, dass Sie am Tag des Entstehens des Krankengeldanspruchs mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Wenn Sie fortlaufend wegen derselben Diagnose arbeitsunfähig sind, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit am nächsten Werktag spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach dem zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsende ärztlich festgestellt werden, damit Sie weiterhin mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Wenn Sie zwar weiter arbeitsunfähig sind, jedoch ein Diagnosewechsel eintritt, besteht der Anspruch auf Krankengeld und damit auch die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nur bis zum Ende des bisherigen Arbeitsunfähigkeitsabschnitts und nicht darüber hinaus bis zu dem Tag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Beispiel:

Bisher hat Ihr Arzt Ihnen Arbeitsunfähigkeit bis 27.07. (Mittwoch) bescheinigt. Das heißt, bis 27.07. (Mittwoch) erhalten Sie Krankengeld und sind aufgrund des Krankengeldbezugs mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wenn Sie wegen einer neuen Krankheit über den 27.07. (Mittwoch) hinaus arbeitsunfähig sind, müssen Sie spätestens am 27.07. (Mittwoch) zum Arzt gehen, damit Ihr Arzt an diesem Tag weiter Arbeitsunfähigkeit feststellen kann. Gehen Sie erst am 28.07. (Donnerstag) zum Arzt, wären Sie unter Umständen nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert und eine weitere Krankengeldzahlung wäre dann ggf. nicht mehr möglich.

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld

Die Auszahlung von Krankengeld ist nur möglich, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht ruht. Das so genannte Ruhen des Krankengelds kann zum Beispiel eintreten, solange Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben. Während des Ruhenszeitraums wird kein Krankengeld ausgezahlt.

Sie wollen verreisen beziehen aber Krankengeld? Unter Umständen ist die Zustimmung der Krankenkasse notwendig. Bitte rufen Sie uns deshalb rechtzeitig an, wenn Sie eine Reise planen, anderenfalls kann es zum Ruhen Ihres Krankengeldanspruchs für die Urlaubszeit kommen und es wird in dieser Zeit kein Krankengeld gezahlt.

Online-Portal Krankengeld

Für die Beurteilung Ihres Krankengeldanspruchs und die Berechnung und Zahlung Ihres Krankengelds benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Diese Angaben können Sie uns bequem und sicher über unser Online-Portal übermitteln. Das Ergebnis unserer Prüfung erhalten Sie schriftlich von uns.

Für das Online-Portal benötigen Sie ein Passwort, das wir Ihnen per Post übersenden, sobald der Zeitraum für Ihr Krankengeld näher rückt. Sie können sich das Passwort jedoch auch schon heute bei uns anfordern. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Passwort schon erhalten?

Dann melden Sie sich doch gleich im Online-Portal Krankengeld an.

Ihre Fragen zu Krankmeldung und Krankengeld

Seit dem 07.12.2023 müssen Sie für eine Krankschreibung nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

Dabei gilt:

  • Sie müssen in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein.
  • Es darf keine schwere Symptomatik vorliegen. In diesem Fall muss die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt Ihnen nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Um eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, müssen Sie Ihren Arzt persönlich aufsuchen.

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine telefonische Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Ihr behandelnder Arzt darf uns bereits seit 01.10.2021 Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt elektronisch übermitteln.

Ihr Vorteil: Sie brauchen uns Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr einreichen. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie dann z. B. als Kopie in Ihrer elektronischen Patientenakte (sofern aktiviert) speichern.

Ihre Arztpraxis nimmt noch nicht am elektronischen Verfahren teil oder die elektronische Übermittlung war aus technischen Gründen nicht möglich? Kein Problem – reichen Sie uns einfach weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ein.

Laden Sie Ihre Krankmeldung über unsere Website oder unsere Service-App MOBIL ME hoch. In der App haben Sie zusätzlich die komplette Kommunikation mit uns immer über Ihr persönliches Postfach im Blick.

Krankmeldung einreichen

Reichen Sie Ihre Krankmeldung entweder über unser Online-Formular oder über unsere Service-App ein.

Ja, bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber zunächst telefonisch, schriftlich, per E-Mail bzw. wie im Arbeitsvertrag vereinbart über Ihre Arbeitsunfähigkeit.

Seit dem 01.01.2023 erhalten Sie nur noch eine Ausfertigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit für Ihre Unterlagen. Ihre Arbeitsunfähigkeitszeit wird von Ihrem behandelnden Arzt elektronisch an uns übermittelt und Ihr Arbeitgeber fordert die Daten im Anschluss bei uns elektronisch an. 

Haben Sie zwei oder mehr Arbeitgeber? Dann kann sich jeder Arbeitgeber jeweils für sich Ihre Arbeitsunfähigkeitszeit bei uns anfordern.

Diese Informationen werden an Ihren Arbeitgeber übermittelt:

  • Name des Versicherten
  • Beginn der Arbeitsunfähigkeitszeit
  • Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeitszeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeitszeit
  • Kennzeichnung Erst- oder Folgebescheinigung
  • Ggf. Vorliegen/Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit

Ihr Arbeitgeber kann auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalts die Daten anfordern.

Nein. Bei einem Hausbesuch kann Ihr Arzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht sofort ausstellen. Er kann diese später in der Praxis elektronisch an uns übermitteln. Sofern Sie die elektronische Patientenakte nutzen, wird eine Kopie Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst dann in Ihrer ePA angezeigt.

Ihr Arbeitgeber darf Sie aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht während Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeiten lassen (OLG Hamm, Az. 17 SA 605/88). Wenn Sie vor dem bescheinigten Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit Ihre Arbeit wieder aufnehmen möchten, sollten Sie sich vorher die schriftliche Zustimmung Ihres Arztes einholen. Legen Sie diese bitte Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse vor.

Anspruch auf Krankengeld haben Sie zum einen, wenn Sie wegen Ihrer Krankheit arbeitsunfähig sind, und zum anderen, wenn Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Im ersten Fall beginnt Ihr Anspruch mit dem Tag, an dem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, im zweiten Fall bei Antritt der stationären Behandlung. Voraussetzung ist jeweils, dass Sie am Tag des Entstehens Ihres Krankengeldanspruchs mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Bitte beachten Sie: Selbst wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben, kommt es nicht immer zur Auszahlung, beispielsweise wenn Sie noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber  haben. Rufen Sie uns gern an, wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Krankgeldanspruch haben.

Krankengeld wird grundsätzlich rückwirkend bis zum dem Tag gezahlt, an dem Ihr Arzt zuletzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Waren Sie zum Beispiel am 03.05. beim Arzt und haben eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 20.05. erhalten, wird das Krankengeld bis zum 03.05. gezahlt.

Sie müssen keinen Antrag stellen. Zum Ende der Lohnfortzahlung werden wir automatisch mit Ihnen Kontakt aufnehmen, da wir dann noch einige Informationen von Ihnen benötigen.

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