PUEG - Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
Mit dem PUEG wurden viele Leistungsverbesserungen in der Pflege auf den Weg gebracht. Wir haben alle Änderungen für Sie zusammengefasst.
Inhaltsübersicht
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – was ändert sich ab 01.01.2025 ?
Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurden viele Leistungsverbesserungen in der Pflege auf den Weg gebracht, die stufenweise ab dem 01.01.2024 in Kraft getreten sind. Was genau sich zukünftig ändert und welche Verbesserungen Sie erwarten dürfen, haben wir für Sie zusammengefasst.
Einen pflegebedürftigen Angehörigen auf seinem Weg zu begleiten und zu unterstützen, ist oftmals eine große Belastung. Dazu kommt ein schier riesiger Berg an Anträgen und Formularen, gefolgt von scheinbar endloser Bürokratie – für eine gefühlt verhältnismäßig geringe finanzielle Unterstützung. Um Pflegebedürftige bei steigenden Kosten zukünftig mehr zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge nun in mehreren Schritten angehoben.
Schritte der Leistungserhöhung
Schritt 1: Mit dem 01.01.2024 sind das Pflegegeld und auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen um 5 % angestiegen.
Schritt 2: Zum 01.01.2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 % an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen werden mit diesem Schritt nochmals um 4,5 % erhöht.
Schritt 3: Eine weitere Anpassung ist zum 01.01.2028 geplant: Hier sollen sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöht werden. In welchem Umfang genau, ist jedoch noch nicht entschieden.
Pflegegeld
Pflegegrad |
Höhe in € bis 31.12.2024 |
Höhe in € ab 01.01.2025 |
2 | 332,00 | 347,00 |
3 | 573,00 | 599,00 |
4 | 765,00 | 800,00 |
5 | 947,00 | 990,00 |
Pflegesachleistungen
Pflegegrad |
Höhe in € bis 31.12.2024 |
Höhe in € ab 01.01.2025 |
2 | 761,00 | 796,00 |
3 | 1.432,00 | 1.497,00 |
4 | 1.778,00 | 1.859,00 |
5 | 2.200,00 | 2.299,00 |
Vollstationäre Pflege
Pflegegrad |
Höhe in € bis 31.12.2024 |
Höhe in € ab 01.01.2025 |
1 | 125,00 | 131,00 |
2 | 770,00 | 805,00 |
3 | 1.262,00 | 1.319,00 |
4 | 1.775,00 | 1.855,00 |
5 | 2.005,00 | 2.096,00 |
Teilstationäre Pflege
Pflegegrad |
Höhe in € bis 31.12.2024 |
Höhe in € ab 01.01.2025 |
2 | 689,00 | 721,00 |
3 | 1.298,00 | 1.357,00 |
4 | 1.612,00 | 1.685,00 |
5 | 1.995,00 | 2.085,00 |
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Leistung |
Pflegegrad |
Höhe in € bis 31.12.2024 |
Höhe in € ab 01.01.2025 |
Kurzzeitpflege | 2-5 | 1.774,00 | 1.854,00 |
Verhinderungspflege | 2-5 | 1.612,00 | 1.685,00 |
Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 01.07.2025
Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für beide Leistungen künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539,00 Euro zur Verfügung, den Sie nach Ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.
- Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
- auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
- es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und
- die 6-monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden kann.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Leistung |
Pflegegrad |
Höhe in € bis 31.12.2024 |
Höhe in € ab 01.01.2025 |
Entlastungsbetrag |
1-5 | 125,00 | 131,00 |
Wohngruppenzuschlag | 1-5 | 214,00 | 224,00 |
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen |
1-5 | 4.000,00 | 4.180,00 |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
1-5 | 40,00 | 42,00 |
Digitale Pflegeanwendungen |
1-5 | 50,00 | 53,00 |