PUEG - Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
Mit dem PUEG wurden viele Leistungsverbesserungen in der Pflege auf den Weg gebracht. Wir haben alle Änderungen für Sie zusammengefasst.
Inhaltsübersicht
Leistungserhöhungen der Pflegeversicherung
Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben.
Im ersten Schritt werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich angehoben: Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld und auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen um 5 Prozent an.
Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an.
Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, hier werden wiederum sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung automatisch angepasst.
Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Liegen die Voraussetzungen vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geltend gemacht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt.
Änderung Pflegeunterstützungsgeld ab 01.01.2024
Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Diese Verbesserung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 01.07.2025
Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für beide Leistungen künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539,00 Euro zur Verfügung, den Sie nach Ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.
- Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
- auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
- es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und
- die 6-monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden kann.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigen bis 25 Jahren
Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen (Pflegegrad 4 und 5) werden meistens durch ihre Eltern gepflegt. Dies bedeutet eine besondere Belastung. Daher gelten die Regelungen des Gemeinsamen Jahresbetrags für diesen Personenkreis bereits ab dem 01.01.2024.
Vollstationäre Pflege – Eigenanteile im Pflegeheim
Die Leistungszuschläge für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden ab dem 01.01.2024 erhöht.
Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege. Diese Erhöhung soll eine konkrete finanzielle Entlastung bei den Pflegebedürftigen im Pflegeheim bewirken.
Dauer des Leistungsbezugs |
Höhe des Zuschusses bis 31.12.2023 |
Höhe des Zuschusses ab 01.01.2024 |
Bis 12 Monate |
5% |
15% |
13 bis 24 Monate |
25% |
30% |
25 bis 36 Monate |
45% |
50% |
Ab dem 37. Monat |
70% |
75% |
Mehr Transparenz
Auf Wunsch erhalten Sie ab dem 01.01.2024 regelmäßig einmal im Kalenderhalbjahr eine Übersicht über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
Kontaktieren Sie uns einfach, wenn wir Ihnen regelmäßig diese Übersicht zusenden sollen.