Die Pflegeversicherung
Im Fall einer Pflegebedürftigkeit stehen wir Ihnen mit Informationen und einer individuellen Beratung zur Seite.
Inhaltsübersicht
Pflegebedarf? Wir beraten und unterstützen Sie!
- Beratung suchen
- Antrag auf Pflege stellen
- Pflegebedürftigkeit begutachten lassen
- Geeignete Unterstützung wählen
Was ist die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Jeder gesetzlich oder privat Krankenversicherte ist pflegeversichert.
Pflegebedürftig kann jeder werden – zum Beispiel durch die Folgen einer Krankheit, eines Unfalls, einer frühkindlichen Schädigung oder im Alter:
- Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb Hilfe anderer benötigt.
- Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtliche sechs Monate bestehen.
Ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Mobil Pflegekasse auf der Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MD). Die Kriterien für die Einstufung sind gesetzlich einheitlich geregelt und bei allen Kassen gleich.
Haben Sie einen Antrag auf Pflege gestellt, erhalten Sie einen vorangekündigten Besuch von einem Mitarbeiter des MD. Der Termin findet im gewohnten Umfeld des Antragstellers statt, also meistens beim Pflegebedürftigen zu Hause.
Geprüft wird, ob und welche Voraussetzungen für die Leistungen aus der Pflegeversicherung erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.
Was ist bei Pflegebedürftigkeit zu tun?
- Lassen Sie sich von unserer Pflegekasse beraten. Mit einer Bevollmächtigung können das auch Angehörige oder andere nahestehende Personen für Sie übernehmen.
- Stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
- Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachter anwesend zu sein.
- Sofern Sie es einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten.
- Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) zurückgreifen müssen.
- Ist die Pflege zu Hause nicht möglich, beraten wir Sie über geeignete Pflegeheime.
- Prüfen Sie, welche Pflegeeinrichtungen für Sie in Frage kommen und vergleichen Sie Angebote und Preise.
Wie wird der Pflegegrad bestimmt?
Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche der Begutachtung sind:
- Mobilität
(z. B. Fortbewegen innerhalb der Wohnung, Treppensteigen) - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z. B. örtliche und zeitliche Orientierung) - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) - Selbstversorgung
(z. B. Körperpflege, Ernährung) - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z. B. Gestaltung des Tagesablaufs, Sich beschäftigen)
Bewertung durch den Medizinischen Dienst (MD)
In den einzelnen Kriterien der Bereiche eins bis sechs bewertet der MD die Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und vergibt für jedes erhobene Kriterium je nach Schweregrad der Beeinträchtigung Einzelpunkte. Zudem werden die Module im Verhältnis zueinander gewichtet (in Prozent), um körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen in ein Verhältnis zu stellen.
Die Pflegegrade im Überblick
| Pflegegrad | Ausmaß der Pflegebedürftigkeit | Gesamtpunkteskala |
|---|---|---|
| 1 | Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 12,5 bis unter 27 |
| 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 27 bis unter 47,5 |
| 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 47,5 bis unter 70 |
| 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 70 bis unter 90 |
| 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 90 bis 100 |