Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Häusliche Pflege, pflegende Angehörige und professionelle Dienste sollen durch mehr Befugnisse, weniger Bürokratie und stärkere Prävention entlastet werden.
Inhaltsübersicht
Von „Pflegekompetenzgesetz“ zu „BEEP“
Das Gesetzesvorhaben startete ursprünglich unter dem Namen Pflegekompetenzgesetz. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde es jedoch umbenannt und heißt nun „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP). Inhaltlich geht es jedoch nach wie vor um dasselbe Ziel:
Ab 2026 sollen häusliche Pflege, pflegende Angehörige und professionelle Dienste durch mehr Befugnisse, weniger Bürokratie und stärkere Prävention spürbar entlastet werden.
Eigentlich sollte dieses Gesetzespaket vorwiegend die Pflegefachpersonen stärken. Sie sollen künftig mehr Verantwortung und Aufgaben übernehmen dürfen, ohne für jede Kleinigkeit erst einen Arzt hinzuziehen zu müssen. Im parlamentarischen Verfahren wurden noch einige Ergänzungen in das Gesetz aufgenommen. Diese betreffen Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, und ihre Angehörigen.
Aktive Prävention in der häuslichen Pflege
In Pflegeheimen gibt es bereits seit Längerem die Möglichkeit, den Bewohnern präventive Angebote gemäß dem Präventionsgesetz (§ 5 Abs. 1 SGB XI) bzw. der Lebenswelten-Förderung zu machen (Gymnastik, Ernährung, Gedächtnistraining, Entspannung). Für den Bereich, in dem die meisten Pflegebedürftigen leben, nämlich zu Hause, fehlte eine solche klare Grundlage bislang.
Genau das soll der neue § 5 Abs. 1a SGB XI jetzt nachholen: Prävention wird erstmals auch für die häusliche Pflege ausdrücklich verankert. Ziel dahinter: Gesundheit und Selbstständigkeit sollen stabilisiert werden, bevor zusätzliche oder umfangreichere Leistungen nötig werden.
Damit dies nicht nur ein schöner Satz im Gesetz bleibt, kommen Pflegeberaterinnen und -berater sowie Pflegefachpersonen in der ambulanten Versorgung durch einen Pflegedienst ins Spiel. Sie können künftig passende Angebote – digital oder vor Ort – empfehlen, beispielsweise zu Bewegung und Mobilität, Ernährung, Sturzprophylaxe oder Stressreduktion. Diese Angebote sind nach § 20 SGB V von den Pflegekassen anerkannt. Familien müssen sich somit weniger allein durch den Angebotsdschungel kämpfen und erhalten eher Angebote, die zu ihrer Situation passen.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Seit dem 1. Januar 2023 besteht ein Anspruch auf DiPAs, also digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige im Alltag, bei Bewegung, Erinnerung oder Angehörigenentlastung unterstützen sollen.
Bisher gibt es allerdings noch keine Angebote, da bisher keine Anwendung im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingetragen war und die wirtschaftlichen Hürden für Hersteller zu hoch waren.
Ab 2026 wird das Modell differenzierter gestaltet:
- 40 Euro monatlich sind für die eigentliche digitale Anwendung gedacht,
- 30 Euro können können für Unterstützungsleistungen, z. B. durch einen ambulanten Dienst, genutzt werden (Einrichtung, Anleitung, Begleitung).
Eine weitere Neuerung ist, dass DiPAs auch digitale Angebote ausschließlich für pflegende Angehörige verfügbar machen können.
Beratungsbesuche: künftig 2 Pflichttermine für alle Pflegegrade bei Pflegegeldbezug
Ab 2026 gilt: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nur noch zweimal im Jahr abrufen.
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege – auch mit Pflegegrad 1 – haben weiterhin das Recht, bis zu zweimal jährlich eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch und bei entsprechendem Bedarf weiterhin auf bis zu vier Termine pro Jahr ausgeweitet werden. Somit bleibt die fachliche Unterstützung möglich, der bürokratische Aufwand wird jedoch reduziert.
Neue Frist für die Verhinderungspflege ab 2026
In den letzten Jahren sind die Pflegekassen vermehrt mit gefälschten Abrechnungen konfrontiert worden, bei denen rückwirkend bis zu vier Jahre die Verhinderungspflege zum Höchstbetrag abgerechnet wurde. Um solchen Missbrauch zu erschweren, wird die Frist jetzt verkürzt:
Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.