Der neue Pflegeversicherungsbeitrag – was ändert sich?
Durch das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) steigen die Beiträge in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023. Bei der Berechnung des Beitragssatzes wird zudem die Anzahl der Kinder künftig stärker berücksichtigt. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Änderungen und klären wichtige Fragen.
Weshalb wurde das neue Gesetz eingeführt?
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert. Die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende werden verbessert und die Digitalisierung in der Langzeitpflege vorangebracht. Außerdem wird für Pflegebedürftige und deren Angehörige der Leistungsumfang erhöht.
Der neue Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Um die geplanten Veränderungen in der Pflegeversicherung zu finanzieren, wurde zum 1. Juli 2023 der Beitrag um 0,35 % auf 3,40 % erhöht. Zudem zahlen Kinderlose nun einen Zuschlag von 0,6 %, also insgesamt 4,0 %.
Ausgenommen von diesem Zuschlag sind alle kinderlosen Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und alle Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden.
Da der Erziehungsaufwand von Eltern bei der Ermittlung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden soll, erhalten Mitglieder mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren eine Entlastung in Höhe von 0,25 % pro Kind. Der Abschlag gilt jedoch erst ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren und höchstens für vier Kinder. Vollendet ein Kind das 25. Lebensjahr, entfällt der Abschlag.
Diese Übersicht stellt die neuen Beitragssätze für verschieden Konstellationen dar:
Familiensituation |
Beitragssatz PV bis 30.6.2023 |
Beitragssatz PV ab 1.7.2023 |
Hinweise |
Mitglied ohne Kind |
3,40 % |
|
inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,35 %* |
Mitglied ohne Kind |
|
4,0 % |
inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,6 %* |
Mitglied mit Kind |
3,05 % |
Nachweis ( z. B. Geburtsurkunde) notwendig** |
|
Mitglied mit Kind |
3,40 % |
Lebenslang, unabhängig von Alter des Kindes** |
|
Mitglied mit 2 Kindern |
3,15 % |
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres** |
|
Mitglied mit 3 Kindern |
2,90 % | ||
Mitglied mit 4 Kindern |
2,65 % | ||
Mitglied mit 5 und mehr Kindern |
2,40 % |
* Nach Vollendung des 23. Lebensjahres, Ausnahmen: Mitglied ist vor 1940 geboren oder leistet Wehr-/Zivildienst oder bezieht Bürgergeld; der Kinderlosenzuschlag wird allein durch das Mitglied getragen.
** Angaben des Mitglieds notwendig / vereinfachtes Nachweisverfahren in der Zeit vom 1.7.2023 bis 30.6.2025 / ab April 2025 digitalen Verfahren vorgesehen; Arbeitgeberanteil stets 1,7 % (Ausnahme: Beihilfeanspruch und Beschäftigungsort Sachsen).
Nachweis über die Elterneigenschaft
Um die Beitragsentlastung zu erhalten, muss die Anzahl der Kinder nachgewiesen werden. Hierfür reicht beispielsweise ein ausgefüllter Fragebogen, den Sie auf unserer Webseite finden, oder eine von Ihnen ausgestellte schriftliche Bestätigung mit Angabe des Namens und Geburtsdatums Ihres Kindes/Ihrer Kinder.
Bis zum 01.04.2025 ist die Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Erhebung und zum Abruf der Kinderzahl geplant, die über einen Datenabgleich die Angaben nachträglich überprüft. Die Details dazu sind aktuell noch in Klärung.
Wer bekommt die Nachweise?
Die Nachweise über Ihre Elterneigenschaft zur Berücksichtigung des Abschlags übermitteln Sie bitte erst, wenn Sie von den zuständigen Stellen dazu aufgefordert werden. In der folgenden Tabelle haben wir eine Übersicht angefertigt, die zeigt, wer für Sie zuständig ist und die Nachweise Ihrer Elterneigenschaft anfordern wird.
Art der Mitgliedschaft als | Empfänger des Nachweises |
---|---|
pflichtversicherter Arbeitnehmer | Ihr Arbeitgeber |
freiwillig versicherter Arbeitnehmer, der seine Beiträge selber zahlt | Ihre Pflegekasse |
Arbeitsloser | Ihre Agentur für Arbeit |
Rentner | Ihr Rentenversicherungsträger |
Betriebsrentner/Versorgungsgeldbezieher | Ihre Zahlstelle |
Studierender | Ihre Pflegekasse |
Selbstständiger | Ihre Pflegekasse |
Freiwillig Versicherter | Ihre Pflegekasse |
Fach-, Berufsfach- und Meisterschüler | Ihre Pflegekasse |
Beamter | Ihre Pflegekasse |
Zeitsoldat | Ihre Pflegekasse |
Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Kranken- oder Verletztengeld) | Ihre Krankenkasse |
Wichtig: Es kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, dass Sie die Nachweise über Ihre Elterneigenschaft gegenüber mehreren Stellen erbringen müssen. Beispielsweise hat ein Arbeitnehmer mit gleichzeitigem Rentenbezug sowohl den Arbeitgeber als auch den Rentenversicherungsträger zu informieren.
Alle weiteren Informationen rund um den Beitrag zu Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 finden Sie auf unserer Webseite.