Aufgaben der Haushaltshilfe

Eine von der Krankenkasse finanzierte Haushaltshilfe soll vor allem sicherstellen, dass Kinder, die unter 12 Jahre alt sind oder aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung besondere Fürsorge benötigen, im Fall einer Erkrankung der Eltern versorgt sind. Um Familien in einer solchen Situation umfassender unterstützen zu können, haben wir im Rahmen einer zusätzlichen Satzungsleistung die Altersgrenze für das im Haushalt lebende Kind auf unter 14 Jahre erweitert.

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind gesetzlich einheitlich geregelt. Wir können die Kosten übernehmen, wenn niemand anderer Ihren Haushalt führen kann, während Sie aus folgenden Gründen ausfallen:

  • Krankenhausaufenthalt
  • Kuraufenthalt (wenn die Kur von uns genehmigt und finanziell unterstützt wird)
  • nach einer ambulanten Operation
  • wenn Sie häusliche Krankenpflege erhalten, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden (nach § 37 Sozialgesetzbuch)
  • wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt,nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Dauer begrenzt auf max. 26 Wochen
  • Ferner können wir Ihnen Haushaltshilfe gewähren, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Die Leistung ist auf die Dauer von maximal 4 Wochen begrenzt. Für diese Leistung ist es nicht erforderlich, dass ein Kind im Haushalt lebt.

Sind Beschwerden in der Schwangerschaft oder nach einer Entbindung der Grund dafür, dass Sie den Haushalt nicht weiterführen können, ist eine Unterstützung auch dann möglich, wenn noch keine Kinder im Haushalt leben.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können wir grundsätzlich nicht übernehmen, wenn Sie in Vollzeit beschäftigt sind oder der Haushalt nicht von Ihnen geführt wird.

Voraussetzung: Keine andere Person, die im Haushalt lebt, kann diesen führen.

Der gesetzliche Leistungsumfang sieht die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe nur bei Kindern unter 12 Jahren vor. Wir finden: das ist zu wenig. Im Rahmen unserer Satzungsleistungen haben wir das Alter deshalb auf unter 14 Jahren erhöht.

Gesetzlich geregelt: Ihr Eigenanteil

Wenn Sie Unterstützung für eine Haushaltshilfe erhalten, beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des von uns geleisteten Tagessatzes, mindestens aber 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro pro Tag. Diese Regelung gilt auch, wenn wir aufgrund eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses nur Verdienstausfall beziehungsweise Fahrkosten erstatten.

Bei Haushaltshilfe wegen einer Schwangerschaft oder Entbindung haben Sie keine Zuzahlung zu leisten.

Wer Sie unterstützt, entscheiden Sie!

Sie können selbst entscheiden, wer Ihnen helfen soll – wir übernehmen nicht nur die Kosten für anerkannte Pflegedienste im Rahmen der vertraglich vereinbarten Sätze, sondern bezahlen auch für von Ihnen gewählte Vertrauenspersonen in angemessener Höhe. Dabei gilt eine Einschränkung: Ist die Haushaltshilfe bis zum 2. Grad mit Ihnen verwandt oder verschwägert, dürfen wir nur die erforderlichen Fahrkosten und den nachgewiesenen Verdienstausfall erstatten.

Lieber Hilfe von der Nachbarin als vom Pflegedienst? Auch das machen wir möglich!

  1. Voraussetzungen prüfen, Antrag stellen
  2. Private Unterstützung oder Pflegedienst suchen
  3. Gegebenenfalls Rechnung einreichen

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