Haushaltshilfe in Anspruch nehmen - so geht's

  1. Voraussetzungen prüfen, Antrag stellen
  2. Private Unterstützung oder Pflegedienst suchen
  3. Gegebenenfalls Rechnung einreichen

Wozu dient eine Haushaltshilfe?

Eine von der Krankenkasse finanzierte Haushaltshilfe soll in erster Linie sicherstellen, dass Kinder, die unter 12 Jahre alt sind oder aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung besondere Fürsorge benötigen, im Fall einer Erkrankung der Eltern versorgt sind.

Um Familien in einer dieser Situation umfassender unterstützen zu können, haben wir im Rahmen einer zusätzlichen Satzungsleistung die Altersgrenze für das im Haushalt lebende Kind auf unter 14 Jahre erweitert.

Voraussetzung: Keine andere Person, die im Haushalt lebt, kann diesen führen.

Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind gesetzlich einheitlich geregelt. Wir können die Kosten übernehmen, wenn niemand sonst Ihren Haushalt führen kann, während Sie aus folgenden Gründen ausfallen:

  • schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung einer Krankheit
  • Krankenhausaufenthalt
  • Kuraufenthalt (wenn die Kur von uns genehmigt und finanziell unterstützt wird)
  • nach einer ambulanten Operation
  • Wenn Sie häusliche Krankenpflege erhalten, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden (nach § 37 Sozialgesetzbuch).

Wie lange wird eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse bezahlt?

  • Wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind lebt, haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe für maximal 26 Wochen.
  • Wenn kein Kind im Haushalt lebt, können wir unter den oben genannten Voraussetzungen bis zu vier Wochen lang eine Haushaltshilfe bezahlen.

Sie haben während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung Beschwerden und können Haushalt nicht weiterführen? Dann ist eine Hilfe auch möglich, wenn noch keine Kinder im Haushalt leben.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können wir grundsätzlich nicht übernehmen, wenn Sie in Vollzeit beschäftigt sind oder der Haushalt nicht von Ihnen geführt wird.

Gut zu wissen

Der gesetzliche Leistungsumfang sieht die Unterstützung durch eine Haushaltshilfe nur bei Kindern unter 12 Jahren vor. 

Im Rahmen unserer Satzungsleistungen haben wir das Alter auf unter 14 Jahren erhöht.

Gesetzlich geregelt: Ihr Eigenanteil

Bei Haushaltshilfe wegen einer Schwangerschaft oder Entbindung zahlen Sie keine Zuzahlung.

Wenn Sie Unterstützung für eine Haushaltshilfe erhalten, beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des von uns geleisteten Tagessatzes, mindestens aber 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro pro Tag. Diese Regelung gilt auch, wenn wir aufgrund eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses nur Verdienstausfall beziehungsweise Fahrkosten erstatten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können wir Sie von den Zuzahlungen befreien. Weitere Informationen finden Sie hier.

Mehr zur Zuzahlung erfahren

Wer Sie unterstützt, entscheiden Sie!

Sie können selbst entscheiden, wer Ihnen helfen soll – wir übernehmen nicht nur die Kosten für anerkannte Pflegedienste im Rahmen der vertraglich vereinbarten Sätze, sondern bezahlen auch für von Ihnen gewählte Vertrauenspersonen in angemessener Höhe. 

Für das Jahr 2024 beträgt der Erstattungsbetrag einer selbstbeschafften Ersatzkraft max. 88,00 Euro für 8 Stunden am Tag (max. 11,00 Euro pro Stunde).

Eine Einschränkung gilt: Ist die Haushaltshilfe mit Ihnen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, erstatten wir nur die notwendigen Fahrtkosten und den nachgewiesenen Verdienstausfall.

Lieber Hilfe von der Nachbarin als vom Pflegedienst? Auch das machen wir möglich!

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