Heilmittel im Überblick

  • Heilmittel sind verordnungspflichtig.
  • Die Kosten der Behandlungen tragen wir.
  • Ihr Behandler rechnet direkt mit uns ab.
  • Ihre Zuzahlungen zahlen Sie direkt an den Behandler.
  • Mit der Verordnung können Sie direkt beim Behandler Ihrer Wahl mit der Therapie beginnen.
  • Eine Genehmigung durch uns ist nur im Ausnahmefall notwendig – wir benötigen dann nur eine Kopie der Verordnung.

Kostenübernahme für Heilmittel

Die Mobil Krankenkasse übernimmt die Kosten für vertragsärztlich verordnete Heilmittel. Dazu gehören:

  • Physiotherapie (Krankengymnastik, Lymphdrainagen, Massagen u. v. m.),
  • Ergotherapie (Beschäftigungstherapie),
  • Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie)
  • podologische Therapie (medizinische Fußpflege bei diabetischem Fußsyndrom und vergleichbaren Erkrankungen, Behandlung mit Nagelkorrekturspangen bei eingewachsenen und entzündeten Zehennägeln)
  • Ernährungstherapie bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose

Eine Genehmigung durch uns ist in der Regel nicht notwendig. Reichen Sie einfach die Verordnung bei dem Therapeuten Ihrer Wahl ein.

Wer darf Heilmittel verordnen?

Heilmittel dürfen von kassenzugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements verordnet werden. Auch Ihr Zahnarzt/Ihre Zahnärztin kann Ihnen eine Verordnung für Maßnahmen der Physiotherapie sowie Logopädie (Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) zur Behandlung krankheitsbedingter struktureller bzw. funktioneller Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs ausstellen. Maßnahmen der Ergotherapie dürfen auch unter bestimmten Voraussetzungen von kassenzugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden.

Welche Heilmittel verordnet werden liegt ebenfalls in deren Verantwortung.

Gut zu wissen: Für bestimmte Diagnosegruppen in der Ergotherapie und Physiotherapie können die Details der Heilmittelbehandlung durch die Heilmitteltherapeutin oder dem Heilmitteltherapeuten festgelegt werden. Die Verordnerin oder der Verordner bescheinigt dann nur, dass eine Heilmittelbehandlung erforderlich ist (Blankoverordnung: mehr unter FAQs).

Verordnung von Heilmitteln: Was gibt es zu beachten?

Ein Heilmittel kann erst dann verordnet werden, wenn allgemeine Maßnahmen wie beispielsweise eigentätige Bewegungsübungen/Training nicht geholfen haben. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen verordnet werden dürfen, ist im sogenannten Heilmittelkatalog festgelegt:

  • Für jede Erkrankung gibt es eine Begrenzung für Behandlungseinheiten pro Rezept. Dies sind bis zu sechs Behandlungen in der Physiotherapie und bis zu zehn Behandlungen in der Ergotherapie bzw. Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
  • Gleichzeitig ist für jeden Behandlungsfall eine orientierende Behandlungsmenge definiert. Mit dieser Gesamtmenge an Behandlungen kann in der Regel das Therapieziel erreicht werden.
  • Eine gleichzeitige Verordnung identischer Heilmittel durch mehrere Ärzte ist nicht zulässig.
  • Die Heilmitteltherapie dient auch als Anleitung für Übungen, die Sie allein zu Hause durchführen sollen. Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, Ihren Behandlungserfolg zu sichern.
  • Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden, andernfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Ist die Verordnung mit einem dringenden Behandlungsbedarf gekennzeichnet, verkürzt sich die Frist auf 14 Tage.

Wo finde ich eine Therapeutin oder einen Therapeuten?

Der GKV Spitzenverband hat mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer Verträge über die Versorgung mit Heilmitteln geschlossen. Damit eine qualitativ hochwertige Versorgung gesichert wird, müssen Therapeuten und Therapeutinnen eine Zulassung erhalten haben.

In der „Heilmittelerbringerliste“ finden Sie alle Praxen, die Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen dürfen.

Zuzahlung bei Heilmitteln

Gesetzlich vorgeschrieben ist für alle Versicherten ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10 % der Kosten sowie zusätzlich 10,00 Euro pro Verordnung. Die Zuzahlung betrifft auch Heilmittel, die in der Arztpraxis oder bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir Sie von dieser Zuzahlung befreien, wenn Sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.

Die Höhe der Zuzahlung ermittelt der Behandler und rechnet diese mit den Patienten ab. Mit der Verordnung können Versicherte die Behandler direkt aufsuchen. Die weiteren Behandlungskosten werden mit uns abgerechnet.

Zuzahlungsbefreiung

Wenn die individuelle Belastungsgrenze für Gesundheitsausgaben überschritten ist, können wir Sie von Zuzahlungen befreien.

FAQ

Bei einer Blankoverordnung bescheinigt der Verordner/die Verordnerin Ihnen nur, dass Sie eine Heilmittelbehandlung benötigen. Welches Heilmittel in welcher Therapiefrequenz und mit wie vielen Behandlungseinheiten mit welcher Dauer benötigt werden, entscheidet Ihre Heilmitteltherapeutinnen/Ihr Heilmitteltherapeut 

Eine Blankverordnung kann aktuell im Bereich der Ergotherapie und Physiotherapie ausgestellt werden. Hierfür hat der GKV-​Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der jeweiligen Heilmittelerbringer u. a. Diagnosegruppen festgelegt, bei denen die Verantwortung der Heilmittelauswahl beim Therapeuten liegt.

  • Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden, andernfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Ist die Verordnung mit einem dringenden Behandlungsbedarf gekennzeichnet, verkürzt sich die Frist auf 14 Tage.
  • Kann die Behandlung nicht innerhalb der genannten Fristen begonnen werden, ist die Verordnung nicht mehr gültig.
  • Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmen sind in begrenztem Umfang möglich, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder Ferien. Das Therapieziel darf durch die Unterbrechung nicht gefährdet werden.

Ihre Ärztin/Ihr Arzt hat bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt, für deren Behandlung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr Sie fortlaufend Heilmittel benötigen?

Auch hier ist keine Genehmigung notwendig, wenn Ihre Erkrankung auf der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie oder der Diagnoseliste über besondere Verordnungsbedarfe aufgeführt ist. Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt kann Ihnen erforderliche Heilmittel verordnen, solange sie medizinisch notwendig sind. In diesem Fall ist nur alle 12 Wochen ein Arztbesuch und eine neue Heilmittel-Verordnung nötig.

Ihre Erkrankung ist auf keiner Diagnoseliste genannt, Ihr Arzt/Ihre Ärztin sieht jedoch die Notwendigkeit einer fortlaufenden Heilmitteltherapie über mindestens einen Jahr?
In diesem Fall kann Ihr Arzt/Ihre Ärztin eine Verordnung mit Begründung, dass es sich um eine vergleichbare schwere und langfristige Erkrankung handelt, ausstellen.

Sie haben eine Heilmittel-Verordnung erhalten und möchten wissen, ob sie eine Genehmigung von uns benötigen? Schauen Sie gerne in die Diagnoselisten, ob ihre Erkrankung hier aufgeführt ist.

Nur, wenn Ihre Erkrankung nicht in den Diagnoselisten enthalten ist, senden Sie uns eine Kopie ihrer Verordnung und beantragen die Kostenübernahme bei uns. Wir prüfen gerne für Sie, ob die Voraussetzungen für einen langfristigen Heilmittelbedarf vorliegen. Nutzen Sie gerne unser Formular „Antrag langfristiger Heilmittelbedarf“ und senden Sie uns diesen zusammen mit der Kopie der Heilmittel-Verordnung per Post oder über unser Kontaktformular zu.

► Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf herunterladen

Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf

Nicht für alle Therapien oder Maßnahmen dürfen wir als gesetzliche Krankenkasse die Kosten tragen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, welche Heilmittel Ihr Arzt/Ihre Ärztin nicht verordnet werden dürfen:

  • Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist:
    • Hippotherapie
    • Isokinetische Muskelrehabilitation
    • Höhlentherapie
    • Musik- und Tanztherapie
    • Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen
    • Fußreflexzonenmassage
    • Akupunktmassage
    • Atlas-Therapie nach Arlen
    • Mototherapie
    • Zilgrei-Methode
    • Atemtherapie nach Middendorf
    • Konduktive Förderung nach Petö
  • Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist:
    • Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter
    • Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs
    • Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinie sind
    • Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige Lernstörungen
  • Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, wie zum Beispiel Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)
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