Heilmittel
Von Logopädie bis Ergotherapie: Hier erfahren Sie alles über Heilmittel und deren Kostenübernahme.
Heilmittel im Überblick
- Heilmittel sind verordnungspflichtig.
- Mit der Verordnung können Sie direkt beim Behandler Ihrer Wahl mit der Therapie beginnen.
- Die Kosten der Behandlungen tragen wir.
- Ihr Behandler rechnet direkt mit uns ab.
- Ihre Zuzahlungen zahlen Sie direkt an den Behandler.
Kostenübernahme und Zuzahlung für Heilmittel
Die Mobil Krankenkasse übernimmt die Kosten für vertragsärztlich verordnete Heilmittel. Dazu gehören:
- Physiotherapie (Krankengymnastik, Lymphdrainagen, Massagen u. v. m.),
- Ergotherapie (Beschäftigungstherapie),
- Logopädie (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie)
- podologische Therapie (medizinische Fußpflege bei diabetischem Fußsyndrom und vergleichbaren Erkrankungen, Behandlung mit Nagelkorrekturspangen bei eingewachsenen und entzündeten Zehennägeln)
- Ernährungstherapie bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose
Gesetzlich vorgeschrieben ist für alle Versicherten ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10 % der Kosten sowie zusätzlich 10,00 Euro pro Verordnung. Die Zuzahlung betrifft auch Heilmittel, die in der Arztpraxis oder bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir Sie von dieser Zuzahlung befreien, wenn Sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.
Die Höhe der Zuzahlung ermittelt der Behandler und rechnet diese mit den Patienten ab. Mit der Verordnung können Versicherte die Behandler direkt aufsuchen. Die weiteren Behandlungskosten werden mit uns abgerechnet.
Verordnungen von Heilmitteln
Ein Heilmittel kann erst dann verordnet werden, wenn allgemeine Maßnahmen wie beispielsweise eigentätige Bewegungsübungen/Training nicht geholfen haben. Bei der Verordnung ist Ihr behandelnder Arzt an die Heilmittel-Richtlinien gebunden.
- Für jede Erkrankung gibt es eine Begrenzung für Behandlungseinheiten pro Rezept. Dies sind bis zu 6 Behandlungen in der Physiotherapie und bis zu 10 Behandlungen in der Ergotherapie bzw. Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
- Gleichzeitig ist für jeden Behandlungsfall eine orientierende Behandlungsmenge definiert. Mit dieser Gesamtmenge an Behandlungen kann in der Regel das Therapieziel erreicht werden.
- Es gibt grundsätzlich keine Dauerverordnungen. Im Einzelfall sind aber Verordnungen auch über die orientierende Behandlungsmenge hinaus möglich.
- Eine gleichzeitige Verordnung identischer Heilmittel durch mehrere Ärzte ist nicht zulässig.
- Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen. Ist die Verordnung mit einem dringenden Behandlungsbedarf gekennzeichnet, verkürzt sich die Frist auf 14 Tage.
- Kann die Behandlung nicht innerhalb der genannten Fristen begonnen werden, ist die Verordnung nicht mehr gültig.
- Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmen sind in begrenztem Umfang möglich, z .B. wegen Krankheit, Urlaub oder Ferien. Das Therapieziel darf durch die Unterbrechung nicht gefährdet werden.
- Die Heilmitteltherapie dient auch als Anleitung für Übungen, die Sie allein zu Hause durchführen sollen. Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, Ihren Behandlungserfolg zu sichern.
Der Empfang der Leistungen (gemäß ärztlicher Verordnung) ist vom Patienten auf der Rückseite der Heilmittelverordnung durch eigenhändige Unterschrift (bzw. Unterschrift des Erziehungsberechtigten) für jeden Behandlungstag zu bestätigen.
Ihr Arzt trägt die umfassende Verantwortung für notwendige, ausreichende und zweckmäßige Verordnungen von Heilmitteln.
Hinweis zu Dauerverordnungen
Eine Dauerverordnung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bei medizinischer Notwendigkeit ist eine Behandlung über die orientierende Behandlungsmenge hinaus jedoch dennoch möglich. Eine Genehmigung von unserer Seite benötigen Sie nicht, Sie können alle Verordnungen direkt Ihrem Behandler vorlegen.