Patientenrechte
Ihre Rechte sind im Patientenrechtegesetz festgelegt. Es stärkt Ihre Selbstbestimmung und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Behandlungsalltag.
Inhaltsübersicht
Das Patientenrechtegesetz
Verschiedenste Vorschriften regeln das Miteinander im Gesundheitswesen – zwischen Ärzten, Kliniken und Krankenversicherungen auf der einen und Ihnen auf der anderen Seite. Viele Rechte und Pflichten von Patientinnen und Patienten sind seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten.
Das Patientenrechtegesetz regelt in einem eigenen Abschnitt im BGB bestimmte Patientenrechte (§§ 630 a-h). Diese gelten gegenüber dem Arzt oder der Ärztin sowie allen Behandelnden – ob Physiotherapeut, Hebamme oder Heilpraktiker.
Mit dem Patientenrechtegesetz wurde die Patientensouveränität weiter gestärkt und mehr Rechtssicherheit gegeben.
Zu Ihren Rechten gehören unter anderem:
- das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
- das Recht auf Information und Aufklärung,
- das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen darf.
Welche Rechte haben Sie als Patient/in?
Patientenakte und Einsichtsrecht
Alle für die Dokumentation relevanten Umstände sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zeitnah in der Patientenakte zu dokumentieren. Die Patientenakte ist sorgfältig und vollständig zu führen. Insbesondere sind Befunde, Eingriffe und ihre Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen zu dokumentieren. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte zu nehmen und Kopien davon anzufertigen (lassen). Sofern der Behandelnde die Einsichtnahme ablehnt, muss er seine Ablehnung begründen.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Das gilt auch für elektronisch geführte Patientenakten. Wenn Sie nach einem vermuteten Behandlungsfehler Schadenersatzansprüche prüfen möchten, ist diese Dokumentation von besonderer Bedeutung. Sie ist dann ein wichtiges Beweismittel in einem möglichen Prozess.
Informations- und Aufklärungspflichten
Sie haben das Recht, umfassend über alles aufgeklärt zu werden, was für Ihre Behandlung wichtig ist. Dazu zählen die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die richtige Therapie. Denn nur eine sorgfältige und umfassende Aufklärung ermöglicht es Ihnen, Ihr Selbstbestimmungsrecht auszuüben und einer möglichen Behandlung zuzustimmen. Eine umfassende Aufklärung beinhaltet Risiken, Chancen und Behandlungsalternativen.
Das Gesetz fordert eine „verständliche“ Beratung der Patientinnen und Patienten. Der Behandelnde muss sich sprachlich auf Sie einstellen und darf sich nicht nur im Fachjargon ausdrücken. Ein mündliches Aufklärungsgespräch muss rechtzeitig vor einer Operation geführt werden. Das unterschriebene Gesprächsprotokoll muss Ihnen ausgehändigt werden.
Beweislast im Streitfall
Patientinnen und Patienten müssen beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und ursächlich für ihre Gesundheitsbeschwerden ist.
Dies ist oft ein langwieriger und beschwerlicher Prozess. Selbst bei bewiesenen Fehlern scheitern viele Klagen, da der Gesundheitsschaden medizinisch zweifelsfrei auf den Fehler zurückgeführt werden muss.
In bestimmten Ausnahmefällen muss jedoch nicht die Patientin bzw. der Patient den Fehler beweisen, sondern der Arzt oder das Krankenhaus muss nachweisen, dass der Fehler nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden war.
Diese Umkehr der Beweislast gilt in folgenden Situationen:
- grobe Behandlungsfehler oder fehlende Qualifikation des Behandelnden
- Organisationsfehler: Wenn das Problem in einem Bereich auftrat, den die Ärztin, der Arzt oder die Klinik vollständig kontrollieren können (z. B. defekte medizinische Geräte oder mangelhafte Krankenhaushygiene).
Beratung bei Behandlungsfehlern
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine Ärztin bzw. ein Arzt bei der Diagnose oder Behandlung – beispielsweise bei einem medizinischen Eingriff – die erforderliche Sorgfalt missachtet und der Patientin bzw. dem Patienten dadurch einen Schaden zufügt. In diesem Fall besteht möglicherweise ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Sie vermuten, dass bei Ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt?
Auf unserer Webseite zum Thema Behandlungsfehler finden Sie weitere Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten.
Pflichten des Krankenhauses
Beschwerdemanagement
Haben Sie während oder nach Ihrer Behandlung Grund, sich zu beschweren? In Krankenhäusern können Sie sich direkt über Mängel beschweren. Krankenhäuser sind dazu verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement aufzubauen.
Fehlermanagement
Krankenhäuser müssen ein Risikomanagement und ein Fehlermeldesystem einsetzen. Dadurch soll es Mitarbeitern ermöglicht werden, Fehler und Beinahe-Fehler anonym zu melden. So kann das Krankenhaus aus den Fehlern lernen.