Beratung bei Behandlungsfehlern
Wenn ein Arzt nicht nach den aktuellen Grundsätzen und Regeln der Medizin gehandelt hat und dies zu gesundheitlichen Schäden beim Patienten geführt hat, liegt ein Behandlungsfehler vor. Wir unterstützen Sie beim weiteren Vorgehen.
Behandlungsfehler: Ein juristischer Begriff
Ein medizinischer Behandlungsfehler, auch „ärztlicher Kunstfehler“, wird juristisch definiert als eine medizinische Behandlung, die nicht den anerkannten und gesicherten ärztlichen Standards entspricht, weil sie zum Beispiel nicht angemessen, fachgerecht oder zeitgerecht erfolgt ist.
Behandlungsfehler bestehen in einem pflichtwidrigen Tun oder Unterlassen und können durch Ärzte, Zahnärzte, aber auch die sonstigen Heilberufsträger wie beispielsweise Krankengymnasten oder Hebammen, sowie diesen nachgeordneten oder zuarbeitenden Personen verursacht werden.
Dabei kann der Fehler die medizinische Behandlung unmittelbar betreffen oder sich auf organisatorische Abläufe beziehen, die im Zusammenhang mit der Behandlung stehen. Auch die unterbliebene, unrichtige, unverständliche oder nur unvollständige Aufklärung des Patienten vor oder während der Therapie kann einen medizinischen Behandlungsfehler darstellen.
Beispiele für medizinische Behandlungsfehler sind:
- Der Arzt hat eine falsche Diagnose gestellt.
- Ein Zahnarzt hat einen gesunden Zahn statt eines erkrankten Zahns behandelt.
- Der Patient ist nur unzureichend über die Risiken einer Behandlung aufgeklärt worden.
- Der Arzt hat nicht über die notwendige Qualifikation für die Operation verfügt.
Eine fachgerechte Behandlung: Pflicht des Arztes
Wird der Patient infolge einer medizinischen Behandlung nicht wieder gesund, ist das kein zwingender Nachweis, das ein Behandlungsfehler vorliegt: Der durch die Behandlung mit dem Arzt entstandene Behandlungsvertrag garantiert nicht den Erfolg der medizinischen Behandlungsmaßnahme und die damit verbundene Heilung.
Stattdessen verpflichtet der Vertrag den behandelnden Arzt (nur) zu einer fachgerechten Behandlung, also der Einhaltung der zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten medizinisch wissenschaftlichen Standards.
Regelmäßig wird der Verlauf einer Krankheit durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, die von dem behandelnden Arzt nicht zu beeinflussen sind. Sind diese Faktoren im Einzelfall maßgeblich für die negative Entwicklung einer behandlungsbedürftigen Krankheit, spricht man von einem schicksalhaften Verlauf, für den niemand haftbar gemacht werden kann.
Zunächst zu klären: Liegt ein medizinischer Behandlungsfehler vor?
Wichtig zu wissen
Schadenersatzansprüche können immer nur dann geltend gemacht werden, wenn der Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden führt, der ohne fehlerhafte Behandlung nachweislich nicht entstanden wäre.
Ein wichtiger erster Schritt: Den Sachverhalt dokumentieren
Haben Sie den Verdacht, dass Ihre medizinische Behandlung fehlerhaft war? Versuchen Sie, den Vorgang möglichst umfassend zu dokumentieren.
- Suchen Sie das Gespräch mit dem behandelnden Arzt und teilen Sie Ihren Verdacht auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung mit. Bitten Sie den behandelnden Arzt um eine idealerweise schriftliche Stellungnahme.
- Fertigen Sie ein chronologisches Gedächtnisprotokoll an. Dokumentieren Sie darin die Art der Behandlung, die Namen der behandelnden Ärzte (bzw. Heilberufsträger) und der beteiligten Dritten sowie den gesamten Behandlungsverlauf.
- Tragen Sie die Behandlungsunterlagen, Gutachten, Röntgenbilder, Arztbriefe etc. möglichst vollständig zusammen.
Nachdem Sie Ihre Unterlagen zusammengestellt haben, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Rechtsverfolgung offen.
Das Schlichtungsverfahren
Sie können bei der zuständigen Ärztekammer (Schlichtungsstelle) die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen.
Praktisch jede Landesärztekammer in Deutschland unterhält eine Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen. Patienten erhalten dort die Möglichkeit, vor oder an Stelle eines Gerichtsverfahrens prüfen zu lassen, ob sich der Verdacht auf einen medizinischen Behandlungsfehler bestätigt oder nicht.
In den Schlichtungsstellen bewertet ein Gremium aus unabhängigen Fachärzten und Juristen den Sachverhalt. Es würdigt zu diesem Zweck das Vorbringen sowohl des Patienten als auch des behandelnden Arztes und veranlasst im Bedarfsfall das Erstellen eines Fachgutachtens.
Das Schlichtungsverfahren ist für die beteiligten Parteien gebührenfrei. Das Schlichtungsverfahren vor den Ärztekammern kommt als außergerichtlicher Rechtsbehelf nur in Gang, wenn auch der behandelnde Arzt diesem Verfahren zustimmt.
Zwar ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens im Einzelfall nicht verbindlich, führt also im Fall des bestätigten Behandlungsfehlers nicht automatisch zu dessen Anerkennung durch den behandelnden Arzt, jedoch unterwerfen sich zahlreiche Ärzte bzw. ihre Haftpflichtversicherer dennoch freiwillig dem Urteil des Schlichtungsgremiums.
Bitte beachten Sie, dass das Schlichtungsverfahren unter Wahrung von Fristen zu beantragen ist. Informieren Sie die zuständige Schlichtungsstelle deshalb regelmäßig möglichst zeitnah über Ihren Verdacht.
Mit Eröffnung des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch wegen eines medizinischen Behandlungsfehlers gehemmt. Die Dauer des Schlichtungsverfahrens wird demzufolge bei der Berechnung der Verjährungsfrist Ihres etwaigen Schadenersatzanspruchs nicht eingerechnet.
Schlichtungsverfahren für zahnärztliche Versorgung sind kostenpflichtig
Durch die Einschaltung einer Gutachter- oder Schlichtungsstelle wird der Lauf der Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aus der fehlerhaften Behandlung gehemmt, sobald sich der behandelnde Arzt dem Schlichtungsverfahren anschließt. Die Dauer des Schlichtungsverfahrens wird dann bei der Berechnung der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs nicht eingerechnet.
Gerichtliche Klärung: Wir helfen Ihnen bei der Anwaltssuche
Sie wollen Ihren Anspruch selbst durchsetzen, notfalls vor Gericht?
Dann sollten Sie Folgendes beachten: Ansprüche auf Schadenersatz aus medizinischen Behandlungsfehlern regelt das Zivilrecht. Als Betroffener können Sie Ansprüche auf Ersatz Ihres Gesundheitsschadens gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. Heilberufsträger und den beteiligten Dritten aus Verletzung des Behandlungsvertrags oder unerlaubter Handlung geltend machen.
Für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnisnahme oder grob fahrlässiger Nichtkenntnisnahme gemäß §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Sie können Ihren Schadenersatzanspruch vor einem Zivilgericht einklagen. Vor Klageerhebung empfiehlt es sich aus Kostengründen indes regelmäßig, den behandelnden Arzt, Heilberufsträger oder beteiligten Dritten zunächst außergerichtlich zur Schadenkompensation aufzufordern. Spätestens für das gerichtliche Klageverfahren sollten Sie jedenfalls die Hilfe eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Fachanwalts für Medizinrecht, in Anspruch nehmen. Wir helfen Ihnen gern bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt und teilen Ihnen mit, worauf Sie hierbei achten sollten.
Qualifizierte Fachanwälte können Sie auch bequem auf www.anwaltauskunft.de dem großen Rechtsportal des Deutschen Anwaltsvereins finden. Aktuell sind dort über 60.000 Anwältinnen und Anwälte gelistet.
Zur Unterstützung dieses Verfahrens bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den Sachverhalt durch den zuständigen Medizinischen Dienst (MD) fachlich begutachten zu lassen. Für die gutachtliche Stellungnahme durch den MD sind die vollständigen Behandlungsunterlagen, ein Gedächtnisprotokoll (chronologischer Ablauf der Behandlung) und Ihre Schweigepflichtentbindungserklärung erforderlich. Die Kosten dieser Begutachtung übernehmen wir für Sie. Im Fall eines Behandlungsfehlers unterstützt die gutachtliche Stellungnahme durch den MD die Regulierung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die gutachtliche Stellungnahme durch den MD in einem Klageverfahren ein Prozessgutachten nicht ersetzt. Dem Gericht steht es also frei, zum Zwecke der Überzeugungsbildung ein eigenes Fachgutachten in Auftrag zu geben.
Verdacht auf Behandlungsfehler - das sollten Sie tun
- Bitten Sie Ihren Arzt um eine ausführliche Stellungnahme
- Dokumentieren Sie den Sachverhalt möglichst genau
- Sprechen Sie Ihren Arzt auf ein Schlichtungsverfahren an
- Kontaktieren Sie die Schlichtungsstelle oder einen Fachanwalt
- Reichen Sie den Auskunftsbogen bei uns ein