Rehabilitation: Maßnahmen und Möglichkeiten
Rehamaßnahmen werden vom Arzt verschrieben, wenn andere Maßnahmen nicht mehr ausreichen. Wir beraten Sie gern.

Leistungsrechtliche Voraussetzungen
Rehabilitationsmaßnahmen müssen ärztlich verordnet und vorab genehmigt werden. Wenn die gängige ambulante Behandlung durch Ihren Arzt oder Facharzt nicht mehr ausreicht, übernehmen wir die Kosten für ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, um
- eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen oder
- eine bestehende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu verhüten oder abzumildern.
Der Begriff Behinderung meint hier eine vorübergehende Einschränkung der körperlichen Funktionen, der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit, die Alltagstätigkeiten relevant beeinträchtigt.


Wenn Ihre Erkrankung Ihre berufliche Leistungsfähigkeit gefährdet, ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für die Durchführung der Rehabilitation vorrangig zuständig. In diesem Fall muss der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Wenn Sie aktuell im Krankenhaus sind und eine sogenannte Anschlussrehabilitation geplant ist, stellt das Krankenhaus beziehungsweise der Sozialdienst den Antrag direkt dort.
Kosten und Zuzahlung
Wenn die Rehabilitationsmaßnahme genehmigt wurde, übernehmen wir die Kosten Ihres Aufenthaltes in einer vertraglichen oder zertifizierten Rehabilitationseinrichtung. Auch die Reisekosten erstatten wir, wenn diese den gesetzlichen Kriterien der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Üblicherweise wird hier der Preis für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zugrunde gelegt.
Die gesetzlich vorgegebene Zuzahlung für eine Rehabilitationsmaßnahme beträgt für alle Erwachsenen ab 18 Jahren 10,00 Euro je Kalendertag.
Kostenlose Sonderfahrkarten für Sie
Ist eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erforderlich, bietet Ihnen die Mobil Krankenkasse in Zusammenarbeit mit dem Husumer Reisebüro Sonderfahrkarten der Deutschen Bahn. Bequem und kostenlos erhalten Sie die Fahrkarten für sich und ggf. Mitreisende rechtzeitig vor Reiseantritt. Egal für welche Maßnahme - die Sonderfahrkarten gelten sowohl für Mutter-Kind-Maßnahmen als auch für indikationsspezifische Maßnahmen (z. B. orthopädische Rehabilitationsmaßnahmen).
Dauert die Maßnahme länger als vier Wochen, ist eine Buchung von Sonder-Fahrkarten über das Husumer Reisebüro nicht möglich. Selbstverständlich übernehmen wir in diesen Fällen trotzdem die Kosten für das notwendige Transportmittel.
Einfache Abwicklung – direkt und schnell
Mit unserem Genehmigungsschreiben erhalten Sie automatisch auch eine Einverständniserklärung zur Datenweitergabe. Senden Sie die ausgefüllte Erklärung einfach an uns zurück, wir leiten diese an unseren Kooperationspartner weiter.
Wichtig für Sie zu wissen: Es werden ausschließlich Daten von Ihnen weitergegeben, die für die Fahrkartenausstellung und den Versand per Post erforderlich sind.
Das Reisebüro bucht nach Ihren Angaben auf der Fahrkartenbestellung die günstigste Verbindung, was die Dauer der Reise und die Umstiege angeht. Sie erhalten alle Reiseinformationen ca. 4 Wochen vor Reiseantritt. Darin enthalten ist auch eine so genannte Hinterlegungsnummer (ähnlich einer PIN), mit der Sie die Fahrkarten an jedem Fahrkartenautomaten der Deutschen Bahn ausdrucken können.
Und so geht´s
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Einverständniserklärung unterschreiben und per E-Mail oder Fax unter: 0800 255 3002 - 888 an die Mobil Krankenkasse senden
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Reisebüro bucht die günstigste Verbindung
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Reiseinformation und Hinterlegungsnummer erhalten Sie ca. 4 Wochen vor Reiseantritt per E-Mail
Rehabilitation: Zunächst am Wohnort
Wenn die medizinische Notwendigkeit ärztlich festgestellt, verordnet und genehmigt wurde, ist zunächst eine ambulante Behandlung in einem Rehabilitationszentrum am Wohnort vorgesehen.
Hier erhalten Sie an zunächst 15 Behandlungstagen unter ärztlicher und therapeutischer Kontrolle eine auf Ihr Krankheitsbild abgestimmte, vier- bis sechsstündige Behandlungseinheit. Wenn dieser ambulante Behandlungsansatz aus medizinischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, ist die stationäre Behandlung in auf die jeweilige Erkrankung spezialisierten Einrichtungen ein nächster denkbarer Schritt.
Auch für diese stationäre Rehabilitation muss vor Antritt der Behandlung ein entsprechender Vordruck („Verordnung von medizinischer Rehabilitation“) vom Arzt ausgestellt werden.
Nur wenn eine ambulante Behandlung nicht möglich ist, sind stationäre Maßnahmen vorgesehen.