Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung
Wenn die individuelle Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen überschritten wird, können wir Sie von Zuzahlungen befreien.

Inhaltsübersicht
So lassen Sie sich von Zuzahlungen befreien
- Zuzahlungsbelege sammeln oder sich von der Apotheke eine Aufstellung geben lassen
- Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt berechnen
- Zuzahlungsbefreiung über Zuzahlungsrechner prüfen
- Antrag stellen – Belege einreichen
Zuzahlungsrechner: Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung prüfen
Individuelle Belastungsgrenze – was ist das?
Die gesetzliche Zuzahlung müssen alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse leisten, wenn sie über 18 Jahre alt sind. Was aber, wenn diese hoch sind, das Einkommen aber gering ist?
- Damit Sie als Versicherte durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden, sieht der Gesetzgeber vor, dass niemand mehr als zwei Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr zuzuzahlen hat (individuelle Belastungsgrenze).
- Für schwerwiegend chronisch Erkrankte beträgt die individuelle Belastungsgrenze ein Prozent der Gesamtbruttoeinnahmen.
- Die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen werden addiert. Für jeden Familienangehörigen wird dabei ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Familienbruttoeinkommen abgezogen wird.
Was bedeutet Zuzahlungsbefreiung? Wenn die individuelle Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen überschritten ist, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen.
Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung
Anträge auf teilweise Erstattung oder Vorauszahlung von Zuzahlungen
Mehr zum Thema Zuzahlungsbefreiung – FAQ
Zahlen & Fakten
Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zuzahlungen vorgesehen, die Sie bei dem Antrag auf Erstattung der Zuzahlungen einreichen können
Leistung | Höhe der Zuzahlung (nie mehr als die tatsächlichen Kosten) |
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Arzneimittel | 10 % des Apothekenabgabepreises mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro |
Verbandmittel | 10 % des Apothekenabgabepreises mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro |
Fahrkosten | 10 % der Fahrkosten mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro je Fahrt |
Heilmittel (z.B. Krankengymnastik) | 10 % des Abgabepreises zzgl. 10,00 Euro je Verordnung |
Hilfsmittel | 10 % der Kosten des Hilfsmittels mind. 5,00 Euro und max. 10,00 Euro |
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel | 10 % der Kosten und maximal 10,00 Euro pro Monat |
Krankenhausbehandlung | 10,00 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tage |
Ambulante Rehabilitation | 10,00 Euro pro Kalendertag |
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | 10,00 Euro pro Kalendertag |
Anschlussrehabilitation | 10,00 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tag |
Häusliche Krankenpflege |
10 % für die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr zzgl. 10,00 Euro je Verordnung
|
Außerklinische Intensivpflege | 10 % für die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr sowie 10 Euro je Verordnung |
Außerklinische Intensivpflege im Pflegeheim oder in einer ambulanten Wohneinrichtungen |
10,00 Euro je Tag für maximal die ersten 28 Tage im Kalenderjahr |
Unser Tipp:
Bewahren Sie alle Zuzahlungsrechnungen auf oder lassen Sie sich eine Aufstellung von Ihrer Apotheke geben.
Die Befreiung von Zuzahlungen gilt nicht in folgenden Fällen:
- Arzneimittel/Hilfsmittel, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen.
- Wenn aufwändigere Leistungen als eigentlich notwendig in Anspruch genommen werden.
- Wenn Aufwendungen für Mittel entstehen, deren Verordnung zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist.
- Bei Eigenanteilen für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (z. B. orthopädische Schuhe), erhoben werden.
Wichtig zu wissen: Von Zuzahlungen zu unterscheiden sind Mehrkosten: Mehrkosten entstehen, wenn Patientinnen und Patienten eine Leistung wünschen, die über den Erstattungspreis der Krankenkassen hinausgeht. Das ist beispielsweise bei Aufzahlungen für Medikamente über dem Festbetrag oder bei Hilfsmitteln mit einer besonderen Ausstattung der Fall.
Alle Einnahmen, die Ihnen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, werden bei der berechnung Ihres Eigenanteils berücksichtigt. Das können zum Beispiel Arbeitseinkommen oder Renten sein, aber auch Miet- und Pachteinnahmen, Abfindungen oder Betriebsrenten gehören dazu.
Die Belastungsgrenze ist dann erreicht, wenn die Zuzahlungen aller Familienmitglieder in einem Haushalt zusammen zwei Prozent der Bruttoeinnahmen ausmachen. Bei der Berechnung werden Freibeträge abgezogen. Bei Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent der Einnahmen.
Die Bearbeitungszeit kann einige Wochen betragen. Insbesondere im letzten Quartal des Jahres bekommen wir sehr viele Anträge.
Trotz Befreiung gibt es Bereiche, in denen Zuzahlungen anfallen, z. B. für nicht erstattungsfähige Medikamente oder private Zusatzleistungen. Auch gesetzlich festgelegte Eigenanteile, wie beim Zahnersatz, sind weiterhin zu zahlen. Weitere Leistungen, für die trotz Zuzahlungsbefreiung Zuzahlungen anfallen können, sind:
- Präventionskurse
- Kosten für medizinische Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen wurden
- Mehrkosten für Arzneimittel, Hilfsmittel oder Zahnfüllungen
- Kosten für medizinische Mittel, für die die Krankenkasse keine Kosten übernehmen darf.
Chronische Erkrankung
Eine schwerwiegend chronische Erkrankung liegt vor, wenn Sie mindestens ein Jahr lang pro Quartal wegen derselben Krankheit beim Arzt waren und Sie zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Sie sind Pflegebedürftig mit einem Pflegegrades 3, 4 oder 5
- Es liegt ein Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Gut zu wissen: Nehmen Sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) teil, dann gilt ebenfalls die 1 % -Belastungsgrenze.
Ihr behandelnder Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus (Mustervordruck 55).
Familie & Kinder
Ja. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so verringern sich die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt um festgelegte Freibeträge. Für jedes minderjährige oder familienversicherte Kind des Mitglieds und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners wird ein Freibetrag berücksichtigt.
Auch alle Zuzahlungen, die in dem gemeinsamen Haushalt anfallen, werden zusammengerechnet.
Die Befreiung von den Zuzahlungen gilt für Sie und alle mitversicherten Familienmitglieder.
Nein. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zahlen grundsätzlich keine Zuzahlungen.
Gut zu wissen:
Die Zuzahlungen bei Fahrkosten müssen unabhängig vom Alter immer gezahlt werden.