Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch

  • Begleitperson und Patient sind gesetzlich krankenversichert

  • Verdienstausfall für Begleitperson bei Mitaufnahme im Krankenhaus

  • Begleitung während einer stationären Krankenhausbehandlung

  • Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig

  • naher Angehöriger oder eine Person aus dem engsten Umfeld des Patienten

  • Begleitperson stationär mitaufgenommen oder Aufwand täglich mindestens acht Stunden

  • Patient behindert oder von Behinderung bedroht und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe

  • Patient erhält keine Leistungen der sozialen Teilhabe (z. B. persönliche Assistenz)

Stationäre Mitaufnahme

Was bedeutet stationäre Mitaufnahme.

Bei der typischen Form der Mitaufnahme bleibt die mitaufgenommene Begleitperson tagsüber und auch in der Nacht im Krankenhaus.

Unter den Begriff der Mitaufnahme in diesem Sinne fällt auch eine ganztägige Begleitung, z. B. wenn die Begleitperson nicht im Krankenhaus übernachtet. Dies gilt allerdings nur für Tage, an denen Ihre Anwesenheit mindestens acht Stunden umfasste und in diesem Umfang medizinisch notwendig war. Dabei werden Ihre Zeiten der An- und Abreise mit einbezogen.

Ablauf für Begleitpersonen im Krankenhaus

Im Krankenhaus angestellte Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten stellen fest, ob eine medizinisch notwendige Mitaufnahme vorlag. Dabei werden festgelegte Kriterien berücksichtigt ebenso, wie z. B. bei planbaren Krankenhausbehandlungen die Bescheinigung des behandelnden Vertragsarztes.

War Ihre Mitaufnahme medizinisch notwendig, erhalten Sie hierüber am Entlassungstag eine entsprechende Notwendigkeitsbescheinigung auf der Ihnen ihre Anwesenheitszeiten bestätigt werden. Die Bescheinigung kann formlos ausgestellt werden, muss aber bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Alternativ nutzen Sie hierfür gern unsere Musterbescheinigung, welche Sie im Krankenhaus vorlegen können. Laden Sie sich die Musterbescheinigung und das Antragsformular ganz einfach runter.

Ihren ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte zusammen mit der Bestätigung Ihrer Anwesenheitstage des Krankenhauses bei uns ein. Weiter müssen Sie nichts tun.

Wir fordern uns von Ihrem Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten an, um Ihr Krankengeld berechnen zu können.

Unser Tipp:

Bei planbaren Krankenhausbehandlungen können behandelnde Vertragsärzte, -zahnärzte oder -psychotherapeuten die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme feststellen und auf der Verordnung für Krankenhausbehandlung bescheinigen.

Diese können die Notwendigkeit alternativ auch unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung feststellen und befristet für bis zu zwei Jahre bescheinigen.

Im Krankenhaus sollte die jeweilige Bescheinigung unterstützend in die dortige Beurteilung einbezogen werden.

Das Wichtigste zur Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld aufgrund der stationären Mitaufnahme als Begleitperson wird in gleicher Weise berechnet, wie das Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.

Bei Arbeitnehmenden beträgt das Brutto-Krankengeld 70 % des letzten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Es ist im Jahr 2024 gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag begrenzt.

Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn Ihrer stationären Mitaufnahme von Ihrem Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, werden diese bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Solche Einmalzahlungen sind zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Steuern und Beiträge aus Ihrem Krankengeld

Eine Frau hält ein Buch in der Hand und zeigt mit einem Finger auf eine Stelle.

Das Krankengeld ist steuerfrei. Es wird jedoch ein Progressionsvorbehalt beim Finanzamt berücksichtigt. Das heißt: Das Krankengeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Dadurch erhöht sich gegebenenfalls die Steuer auf diese Einkünfte. Die Mobil Krankenkasse meldet die Krankengelddaten bis zum 28. Februar des Folgejahres an Ihr zuständiges Finanzamt. Über die gemeldeten Daten erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung. Rückfragen zur Steuerpflicht beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt.

In den meisten Fällen ist das Krankengeld beitragspflichtig. Deshalb ziehen wir direkt Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Mobil Krankenkasse an die zuständigen Versicherungsträger. Die Beitragspflicht hängt von einer Vielzahl von Details ab, die wir Ihnen gern individuell erläutern.

Ihre Fragen zum Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme als Begleitperson

Der Anspruch auf Krankengeld als Begleitperson besteht für die Dauer Ihrer stationären Mitaufnahme, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
 

Nein. Wir dürfen das Krankengeld nur zahlen, für Begleitungen im Rahmen von:

  • stationären Krankenhausbehandlungen
  • teilstationären Krankenhausbehandlungen
  • vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen
  • stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlungen

Wichtig dabei ist, dass die Kosten der Krankenhausbehandlung von einer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Das Krankenhaus bescheinigt Ihnen die Anwesenheitstage Ihrer Mitaufnahme. Die Bescheinigung umfasst die Tage, an denen Ihr zeitlicher Aufwand aufgrund der notwendigen Anwesenheit mindestens acht Stunden umfasste. Ihre An- und Abreise wird bei der Ermittlung des zeitlichen Aufwands mit einbezogen.
 

Ja. Unter den Begriff der Mitaufnahme fällt in diesem Sinne auch eine ganztägige Begleitung, z. B. wenn die Begleitperson nicht im Krankenhaus übernachtet. Dies gilt allerdings nur für Tage, an denen der zeitliche Aufwand mindestens acht Stunden umfasste und Ihre Anwesenheit im erbrachten Umfang medizinisch notwendig war. Ihre An- und Abreise wird bei der Ermittlung des zeitlichen Mindestumfangs mit einbezogen.

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht bei ganztägiger Begleitung. Diese gilt als gegeben, sofern sie – einschließlich der An- und Abreise – mindestens acht Stunden am Tag umfasst (zeitlicher Mindestumfang). Zudem müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sein.

 

Ja. Sie haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von Ihrer Arbeitsleistung. Je nach vertraglicher Vereinbarung besteht gegebenenfalls sogar ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach oder fragen Sie Ihren Arbeitgeber.

Wichtig: Ihr Arbeitgeber kann den Freistellungsanspruch nicht durch Vertrag ausschließen oder beschränken. Dies gilt auch für Arbeitnehmende, die ohne Krankengeldanspruch versichert sind. (z. B. Geringfügig Beschäftigte oder auch Privatversicherte)

 

Nein. Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist, dass die zu begleitende Person gesetzlich krankenversichert ist.

 

Wenn Ihnen aufgrund Ihrer Mitaufnahme ein Verdienstausfall entsteht, beispielsweise aus einer geringfügigen Beschäftigung, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Krankengeld wegen Ihrer Mitaufnahme. Dies gilt allerdings nur, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

 

Ja. Anders als bei eigener Arbeitsunfähigkeit zahlt die Agentur für Arbeit während Ihrer stationären Mitaufnahme die Leistung nicht fort. Ihr Arbeitslosengeld wird eingestellt und Sie erhalten hierüber einen sogenannten Aufhebungsbescheid. Diesen reichen Sie bitte bei uns ein, damit wir Ihr Krankengeld berechnen können. Um Ihren Anspruch prüfen zu können, benötigen wir zudem Ihren Antrag und die Anwesenheitsbescheinigung des Krankenhauses.
 

Das Krankengeld wegen der Mitaufnahme wird in gleicher Weise berechnet, wie das Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.

Bei Arbeitnehmenden beträgt das Brutto-Krankengeld 70 % des letzten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Es ist im Jahr 2024 gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag begrenzt.

Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn Ihrer stationären Mitaufnahme von Ihrem Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, werden diese bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Solche Einmalzahlungen sind zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Der Antrag auf Krankengeld wegen Mitaufnahme ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die Begleitperson versichert ist.

Dies sind die wesentlichen Unterschiede kurz und kompakt im Überblick:

Kinderkrankengeld
bei stationärer Mitaufnahme

Krankengeld
für eine stationär mitaufgenommene Begleitperson

Der mitaufgenommene Elternteil ist mit Anspruch auf Krankengeld versichert.

Bei der antragstellenden Person muss die Versicherung keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalten.

Es reicht aus, wenn aufgrund der Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.

Leistungsbetrag ist höher

  • Das Kinderkrankengeld beträgt bei Arbeitnehmenden 90 % des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, beträgt es 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Das Höchst-Kinderkrankengeld beträgt im Jahr 2024 täglich 120,75 Euro.

 

  • Bei Arbeitnehmenden beträgt das Brutto-Krankengeld 70 % des letzten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
  • Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn Ihrer stationären Mitaufnahme von Ihrem Arbeitgeber beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten haben, werden diese bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt. Solche Einmalzahlungen sind zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
  • Das Krankengeld ist im Jahr 2024 gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag begrenzt.

Folgende Behandlungen zählen zu den stationären Behandlungen:

  • vollstationäre Krankenhausbehandlungen
  • teilstationäre Krankenhausbehandlungen
  • tagesstationäre Krankenhausbehandlungen
  • stationäre Vorsorgeleistungen
  • stationäre Rehabilitationsleistungen 

Wichtig dabei ist, dass die Kosten der betreffenden stationären Behandlung von einer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Es gibt keine Höchstanspruchsdauer.

Ausnahme: Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen gelten nicht als Tage der Mitaufnahme. Wird hierfür Kinderkrankengeld in Anspruch genommen, werden diese Tage der häuslichen Betreuung zugerechnet und auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet.

Anspruch besteht für Begleitungen im Rahmen von:

  • stationären Krankenhausbehandlungen
  • teilstationären Krankenhausbehandlungen
  • vor- und nachstationären Krankenhausbehandlungen
  • stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlungen

Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten der stationären Leistung von einer gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Es gibt keine Höchstanspruchsdauer.

  • Das erkrankte Kind ist unter zwölf Jahre
  • oder aufgrund einer Behinderung weiter auf Hilfe angewiesen.
  • Es gibt keine Altersgrenze.
  • Beim erkrankten Kind liegt eine Behinderung vor oder es ist von Behinderung bedroht.
  • Das Kind erhält Leistungen der Eingliederungshilfe.

 

Sie möchten sich von uns beraten lassen oder Sie haben weitere Fragen?

Wir beraten Sie gern. Unter der Telefonnummer 0800 255 0800 können Sie uns von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 - 19:00 Uhr erreichen.

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Kinderkrankengeld

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Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse