Die Impfpflicht für Masern – was jetzt wichtig ist:
Seit 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz und mit ihm kommen viele Fragen: Wir haben die wichtigsten Infos zur Masernimpfpflicht für Sie zusammengefasst.
Wer muss gegen Masern geimpft sein?
Alle Kinder und Jugendliche, die Kindertagesstätten, Schulen oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, müssen eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das Gleiche gilt für Erwachsene, die in diesen oder in Gesundheitseinrichtungen eingesetzt werden sowie für Bewohner und Angestellte in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften.
Wie belege ich die Masernimpfung meines Kindes?
Der Beleg über eine vollständige (zweifache) Masernschutzimpfung erfolgt über den Impfausweis, das gelbe U-Heft (Kinderuntersuchungsheft) oder, wenn ein Kind oder Erwachsener die Masern bereits hatte, mit einem Attest.
Was ist, wenn ich die Masern schon hatte?
Mit einem ärztlichen Attest können Sie nachweisen, dass Sie die Masern bereits hatten. Ist dies bei Ihrem zuständigen Hausarzt nicht dokumentiert, da Sie die Masern beispielsweise in Ihrer Kindheit durchgemacht haben, kann Ihr Arzt über eine Blutentnahme den sogenannten Antikörpertiter bestimmen. Anders als die Impfdokumentation im Impfpass sind die Kosten für den Nachweis einer Masernimmunität vom Versicherten selbst zu tragen.
Was passiert, wenn ich mein Kind nicht gegen Masern impfen lasse?
Bis zu 2.500 Euro Bußgeld erwartet Eltern, die ihre ungeimpften Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen betreuen lassen. Nicht geimpfte Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Das Bußgeld kann in gleicher Höhe auch gegen die Einrichtung verhängt werden, wenn diese nicht geimpfte Kinder betreut.
Mein Kind besucht eine Kita, ist aber nicht geimpft. Verlieren wir jetzt unseren Kitaplatz?
Kinder, die bereits eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, und Erwachsene, die dort arbeiten, haben noch bis zum 31.07.2021 Zeit, den Nachweis einer Impfung oder Immunität, z. B. durch ein ärztliches Attest, vorzulegen.
Wer ist von der Masernimpfpflicht ausgenommen?
Ausgenommen sind Personen, die vor 1970 geboren wurden. Es wird davon ausgegangen, dass diese die Krankheit bereits durchlitten haben. Ebenso sind Menschen, die mit einem ärztlichen Nachweis belegen können, dass die Masernimpfung bei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist, von der Impfpflicht befreit.
Wer darf gegen Masern impfen?
Die Masernimpfung sowie auch die übrigen Schutzimpfungen dürfen von allen zugelassenen Kassenärzten durchgeführt werden. Zahnärzte sind hiervon ausgenommen.
Warum gibt es das Masernschutzgesetz?
Ziel des neuen Gesetzes ist es, laut Bundesgesundheitsministerium, mit der Impfpflicht einen sogenannten Gemeinschaftsschutz und damit eine Verhinderung der Weiterverbreitung der hoch ansteckenden Krankheit zu erreichen. Dieser „Herdenschutz“ tritt erst bei einer Immunität von mindestens 95 % der Bevölkerung ein. Davon abgezogen werden Ungeimpfte und ein geringer Prozentsatz an Personen, bei denen die Impfung nicht wirkt. Die aktuelle Immunität liegt deutschlandweit bei 93 %.*
*Stand der Schulanfänger mit vollständigem Impfschutz gegen Masern, Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht
Haben Sie Fragen?
Egal, ob zur Masernimpfung oder zu weiteren Themen: Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail – wir helfen Ihnen gerne weiter. Unter der Telefonnummer 0800 255 0800 können Sie uns von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:30 - 19:00 Uhr erreichen.
Mehr Informationen und zahlreiche Merkblätter zum Thema finden Sie außerdem auf der Webseite zum Masernschutz des Bundesministeriums für Gesundheit.