Ende 2016 wurde das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung – das Bundesteilhabegesetz (BTHG) - verabschiedet. Das neue Gesetz greift die Grundlagen der UN-Behindertenrechtskonvention in seiner Zielsetzung und Ausgestaltung auf und setzt diese in nationales Recht um.

Die maßgeblichen Vorschriften für die Leistungen zur Teilhabe werden im Sozialgesetzbuch IX. Buch (SGB IX) umgesetzt und wirken sich zum Beispiel auf die Antragstellung, den Zugang zu Leistungen, die Rechte der Versicherten und die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger untereinander aus. Der Leistungsberechtigte und seine individuelle Bedarfssituation werden in den Mittelpunkt des Handelns aller Beteiligten gestellt.

Die frühzeitige Bedarfserkennung, die Unterstützung bei der Antragstellung sowie die Beratung gilt gleichermaßen für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch XI. Buch (SGB XI).

Im neuen Gesetz ist dazu u. a. vorgesehen, dass die Rehabilitationsträger so genannte Ansprechstellen schaffen, um einerseits den Leistungsberechtigten den barrierefreien Zugang zu Informationen zu verschaffen, andererseits aber auch beteiligten Trägern, Behörden, sonstigen Stellen und Arbeitgebern gezielte Ansprechpartner zu vermitteln.

Ansprechstelle nach § 12 SGB IX

Unsere zentrale Ansprechstelle berät und informiert Sie zu Fragen rund um das Thema Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) nach dem neunten Sozialgesetzbuch.

Wir sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich und koordinieren im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit beteiligten Rehabilitationsträgern. Sie erreichen uns unter den nachfolgenden Kontaktdaten.

Ansprechstelle nach § 12 SGB IX

Mobil Krankenkasse, Hühnerposten 2, 20097 Hamburg

info-ansprechstelle@mobil-krankenkasse.de

 

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte diesen Kontaktweg.

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Autor: Mobil Krankenkasse