Elterngeld und Elternzeit – alle wichtigen Infos auf einen Blick
Wir haben die wichtigsten Fakten zum Thema Elterngeld, Elternzeit und Co. für Sie zusammengefasst.
Inhaltsübersicht
Elternzeit – wann wird Sie genommen, was muss man beachten?
Im Anschluss an die Mutterschutzfrist kann für Sie die Elternzeit beginnen. Bis zu drei Jahre kann eine Mutter oder ein Vater diese in Anspruch nehmen. Sie können sich die Elternzeit auch teilen: Erst bleibt der eine Elternteil zu Hause, dann der andere, oder Sie nehmen sie zusammen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit auch nach dem dritten Lebensjahr und bis zum achten Lebensjahr genommen werden. In der Elternzeit können Sie Ihre Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Ihre Elternzeit müssen Sie sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. In dieser Zeit besteht für Sie Kündigungsschutz. Während der Dauer Ihrer Elternzeit sind Sie in der Regel weiterhin beitragsfrei bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder Sie bleiben bei Ihrem Ehepartner familienversichert.
Welche Krankenversicherung für mein Kind?
Auch Ihr Kind ist bei der Mobil Krankenkasse gut aufgehoben; es erhält grundsätzlich eine kostenfreie Mitversicherung bei individuellen Serviceleistungen. Ebenfalls in die Familienversicherung eingeschlossen ist die Pflegeversicherung. Ein Antrag auf Familienversicherung kann schon vor der Geburt erfolgen. Lassen Sie sich von uns beraten. Es gibt viele Argumente für eine Familienversicherung bei der Mobil Krankenkasse:
- Kostenfreie Familienversicherung
- Innovative Diagnostik und Versorgung
- Screening auf Fehlsichtigkeit
- Alternative Heilmethoden
- Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen
für Ihr Kind - Bonusprogramm für Kinder
- Spezial Portal für Eltern: die Mobil Krankenkasse Kinderwelt
Elterngeld – wie berechne ich mein Elterngeld?
Das Elterngeld soll das entfallende Einkommen nach der Geburt teilweise ausgleichen. Die Höhe richtet sich nach dem vor der Geburt erzielten Nettoeinkommen. Bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240,00 Euro und mehr beträgt das Elterngeld 65%, bei 1.220,00 Euro 66 %. Zwischen 1.000,00 Euro und 1.200,00 Euro sind es 67 %. Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten auf bis zu 100 %. Je 2 Euro, die Ihr Einkommen unter 1.000 Euro lag, steigt der Prozentsatz um 0,1 %. Bei 998 Euro bekommen Sie 67,1 %, bei 996 Euro bekommen Sie 67,2 % und so weiter. Das Mindestelterngeld beträgt 300,00 Euro, maximal kann es bei 1.800,00 Euro liegen. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Paare, die im Kalenderjahr vor der Geburt gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000,00 Euro hatten. Wenn Sie vorher nicht gearbeitet haben, erhalten Sie den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Elterngeld Plus– was ist das?
Das ElterngeldPlus bietet gerade Müttern und Vätern, die schon während des Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit arbeiten möchten, Vorteile. Aus einem Elterngeld-Monat, werden so zwei ElterngeldPlus-Monate, aus 65 % des wegfallenden Einkommens wird der halbe Elterngeldbetrag ohne Teilzeit.
Unser Tipp: Mit dem ausführlichen Elterngeld-Rechner des BMFSFJ können Sie genau planen, wann Sie welche Elterngeld-Variante bekommen möchten. Probieren Sie ganz in Ruhe schon vor der Geburt aus, welche Kombination aus Elterngeld und ElterngeldPlus für Sie am sinnvollsten ist.
Elterngeld - was ist der Partnerschaftsbonus?
Der Partnerschaftsbonus unterstützt Eltern, die sich Arbeit und Betreuung teilen möchten, indem jeder Elternteil 4 Monate zusätzlich erhält, wenn beide parallel arbeiten. Durch die Kombinationsmöglichkeit von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus werden hier ganz flexible Betreuungsmöglichkeiten geschaffen. Eine ausführliche Broschüre zu dem Thema finden Sie unter www.bmfsfj.de.
Elterngeld - was ist der Geschwisterbonus?
Familien mit mehreren Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus. Hierbei wird ein monatlicher Zuschlag zum Elterngeld gezahlt, wenn mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren im Haushalt lebt oder mindestens zwei weitere Kinder unter 6 Jahren oder aber mindestens ein Kind unter 14 Jahren mit Behinderungen. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Basiselterngeldes, mindestens aber 75 Euro (37,50 Euro bei ElterngeldPlus). Bei Mehrlingsgeburten gibt es den Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind, das bedeutet konkret: Bei Zwillingen erhalten Sie zusätzlich 300 Euro zu Ihrem Elterngeld, bei Drillingen sind es z. B. 600 Euro.
Kindergeld – wie viel Kindergeld gibt es?
Kindergeld wird für alle ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder und unter Umständen auch für Pflegekinder gezahlt. Für jedes Kind sind es einheitlich 250,00 Euro. Das Kindergeld kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, darüber hinaus nur, wenn sich das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Dann kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Leben die Eltern getrennt, erhält der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind lebt.
Elterngeldstellen – so beantragen Sie Elterngeld in Ihrem Bundesland
- Baden-Württemberg: Landeskreditbank Baden-Württemberg/Förderbank
- Bayern: Ämter für Versorgung und Familienförderung
- Berlin: Bezirksämter (Jugendämter)
- Brandenburg: Jugendämter der kreisfreien Städte, Landkreise und großen kreisangehörigen Städte
- Bremen: Erziehungsgeldstelle Bremen, Stadtgebiet: Amt für Soziale Dienste
- Bremerhaven: Amt für Familie und Jugend
- Hamburg: Bezirksämter (Einwohnerämter)
- Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales
- Mecklenburg-Vorpommern: Versorgungsämter
- Niedersachsen: kreisfreie Städte, Landkreise und in einigen Fällen auch kreisangehörige Gemeinden
- Nordrhein-Westfalen: Versorgungsämter
- Rheinland-Pfalz: Jugendämter der kreisfreien und großen kreisangehörigen Gemeinden
- Saarland: Landesamt für Soziales und Versorgung
- Sachsen: Ämter für Familie und Soziales
- Sachsen-Anhalt: Ämter für Versorgung und Soziales
- Schleswig-Holstein: Außenstellen des Landesamtes für soziale Dienste
- Thüringen: Jugendämter der Landkreise bzw. kreisfreien Städte
Alle Angaben ohne Gewähr.
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