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Ausgabe 04/2023
Service 04/2023
Die Hand einer alten Frau mit Stock wir von zwei anderen Händen umfasst.

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – was ändert sich?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurden viele Leistungsverbesserungen in der Pflege auf den Weg gebracht, die stufenweise ab dem 01.01.2024 in Kraft treten. Was genau sich zukünftig ändert und welche Verbesserungen Sie erwarten dürfen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Einen pflegebedürftigen Angehörigen auf seinem Weg zu begleiten und zu unterstützen, ist oftmals eine große Belastung. Dazu kommt ein schier riesiger Berg an Anträgen und Formularen, gefolgt von scheinbar endloser Bürokratie – für eine gefühlt verhältnismäßig geringe finanzielle Unterstützung. Um Pflegebedürftige bei steigenden Kosten zukünftig mehr zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge nun in mehreren Schritten angehoben.

Leistungserhöhungen

Schritt 1

Ab dem 01.01.2024 steigen das Pflegegeld und auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen um 5 % an.

Pflegegeld

Pflegegrad

Höhe in Euro bis 31.12.2023

Höhe in Euro ab 01.01.2024

2

316

332

3

​545

573

4

728 765

5

901 947

Pflegesachleistungen

Pflegegrad

Höhe in Euro bis 31.12.2023

Höhe in Euro ab 01.01.2024

2

724

761

3

​1.363

1.432

4

1.693 1.778

5

2.095 2.200

Schritt 2
Zum 01.01.2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 % an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen werden mit diesem Schritt nochmals um 4,5 % erhöht.

Schritt 3
Eine weitere Anpassung ist zum 01.01.2028 geplant: Hier sollen sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöht werden. In welchem Umfang genau, ist jedoch noch nicht entschieden.

Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Liegen die Voraussetzungen vor und hat die oder der Beschäftigte für diesen Zeitraum beispielsweise keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, kann das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Damit ist es nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Verbesserung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden ab dem 01.07.2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht für beide Leistungen künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539,00 Euro zur Verfügung. Dieser kann dann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen also und müssen nicht mehr beachtet werden.

Darüber hinaus gelten – ebenfalls ab dem 01.07.2025 – folgende Entlastungen:

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Es können im Kalenderjahr bis zu 100 % der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend).
  • Die 6-monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.

Für Pflegebedürftige bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 tritt diese Änderung bereits ab dem 01.01.2024 in Kraft.

Vollstationäre Pflege – Eigenanteile im Pflegeheim

Die Leistungszuschläge für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden ab dem 01.01.2024 erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.

Dauer des Leistungsbezugs

Höhe des Zuschusses bis 31.12.2023

Höhe des Zuschusses ab 01.01.2024

Bis 12 Monate

5 %

15 %

13 bis 24 Monate

​25%

30 %

25 bis 36 Monate

45 % 50 %

Ab dem 37. Monat

70 % 75 %

 

 

info image

Alle Informationen rund um das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) finden Sie auch auf unserer Webseite.

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