Sie fragen, wir geben Antworten
Diese Fragen z. B. zu Beiträgen und Datenschutz werden uns sehr oft gestellt. Hier finden Sie Antworten.
Häufige Fragen zu Beiträgen
Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz ist vom Gesetzgeber festgelegt und beträgt 14,6 %. Da dieser Beitragssatz nicht ausreicht, um die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu decken, wird von den Krankenkassen ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Zusatzbeitrages variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und muss jeweils von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Aufsichtsbehörde der Mobil Krankenkasse ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Der Zusatzbeitrag wird von jeder Kasse selbst festgelegt und ist zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) oder zum ermäßigten Beitragssatz (14,0 %) grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen.
Anders als sein Name vermuten lässt, stellt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nicht den Durchschnitt der von den Kassen erhobenen Zusatzbeiträge dar, sondern beschreibt den durchschnittlichen Finanzbedarf der Kassen über den allgemeinen Beitragssatz hinaus. Er wird jeweils zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bekannt gegeben und gilt für das gesamte folgende Kalenderjahr. Grundlage hierfür bilden Schätzungen eines Expertengremiums, dem sogenannten GKV-Schätzerkreis, über die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen, die Einnahmen des Gesundheitsfonds und die Versichertenentwicklung für das folgende Kalenderjahr.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2025 um 0,81 Beitragssatzpunkte auf 2,5 % festgelegt.
Für alle Mitglieder, die ihre Beiträge ganz oder teilweise selbst zahlen, z. B. Arbeitnehmer oder Selbstständige gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (3,89 % bei der Mobil Krankenkasse).
Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag von derzeit 2,5 % gilt hingegen für Mitglieder, deren Beiträge von Dritten gezahlt werden, beispielsweise:
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Bezieher von Bürgergeld
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Auszubildende, deren Arbeitsentgelt monatlich unter 325,00 Euro liegt (Geringverdiener)
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Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen
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Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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Behinderte Menschen, die in Werkstätten tätig sind
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Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
Die fälligen Beiträge werden vom Träger direkt an die Krankenkasse überwiesen.
Wir haben Ihnen eine Übersicht der Rechengrößen und Bemessungsgrenzen zusammengestellt:
Eine Übersicht der Termine und Fälligkeiten für die Beiträge und Beitragsnachweise haben wir für Sie auf einer Seite zusammengestellt
Häufige Fragen zum Datenschutz
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