Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht bei Arbeitsverhältnissen ab der fünften Woche der Beschäftigung. Das gilt auch für bereits am ersten Arbeitstag arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmer hat Ihnen die Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.

Bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu erbringen. Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.01.2023 ist eine ärztliche Bescheinigung in digitaler Form am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit erforderlich.

Sie können die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon früher, insbesondere bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Bei einer allgemeinen Regelung zur Pflicht frühzeitiger Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Betriebsrat allerdings ein Mitbestimmungsrecht.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Hinzutritt einer weiteren Krankheit

Erkrankt Ihr Mitarbeiter während der angezeigten Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren Krankheit, verlängert sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen nicht. Tritt aber nach Ablauf der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit im Anschluss auf, die auch Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen für die neue Arbeitsunfähigkeit.

Entgeltfortzahlung bei verschiedenen Diagnosen

Anrechnung von Vorerkrankungszeiten

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann sich verringern, wenn der Arbeitnehmer vor der aktuellen Arbeitsunfähigkeit bereits wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. In diesem Fall können die Tage der bereits abgelaufenen Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit ggf. auf den "6-Wochen-Anspruch" angerechnet werden. Hierbei ist die sogenannte 6- bzw. 12-Monatsfrist zu beachten.

Wenn Sie in Ihrer Personalakte sehen, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der aktuellen Arbeitsunfähigkeit bereits arbeitsunfähig war und sich der "6-Wochen-Anspruch" auf Entgeltfortzahlung durch die Anrechnung dieser Arbeitsunfähigkeitszeiten maßgeblich verkürzen würde, können Sie bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers anfragen, ob der vergangenen und der aktuellen Arbeitsunfähigkeit dieselbe Krankheit zugrunde liegt. Für diese Krankenkassenanfrage ist der elektronische Weg vorgesehen. Die Antwort auf Ihre Anfrage erhalten Sie ebenfalls elektronisch.

Austausch von Daten auf dem elektronischen Weg

Hinweis

Beschäftigen Sie regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (ausschließlich der Auszubildenden) und nehmen Sie daher auch am Ausgleichsverfahren teil? Auf unserer Seite zum Umlageverfahren erhalten Sie viele weitere Informationen zu Ihren Erstattungsansprüchen für Ihre Arbeitgeberaufwendungen.

Entgeltfortzahlung

Unser Service-Angebot

Überstunden, Akkordlohn, Kurzarbeit, beendetes Beschäftigungsverhältnis –vieles davon hat Auswirkungen auf die Höhe oder Dauer der Entgeltfortzahlung und vielleicht haben Sie hier noch Informationsbedarf. Gern informieren wir Sie hierzu in unserer ausführlichen Broschüre.