Abrechnungsinformationen für Hebammen
Hier finden Hebammen Informationen zur Abrechnung und Verträgen.
Was ist der Datenträgeraustausch (DTA)?
Beim Datenträgeraustauschverfahren werden so genannte DTA-Dateien im DTA-Format weitergegeben (Datenträgersatz). Dies kann per Datenfernübertragung oder über maschinell verwertbare Datenträger wie zum Beispiel Diskette oder CD-ROM erfolgen. Geregelt ist das Verfahren in der technischen Anlage zum DTA, die Sie auf der Internetseite www.datenaustausch.de unter der Rubrik Leistungserbringerverfahren/sonstige Leistungserbringer finden.
Was habe ich dabei zu beachten?
Zur Umsetzung des Verfahrens können Sie sich eines Dienstleisters bedienen. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Angeboten. Wenn die Daten an unser Abrechnungszentrum DAVASO GmbH versendet worden sind, ist es wichtig, dass auch die Urbelege mit dem Datenträgerbegleitzettel an die Adresse weitergeleitet werden. Erst wenn alle Unterlagen eingegangen sind, beginnt die Zahlungsfrist.
Kontakt DAVASO GmbH
DAVASO GmbH
c/o Mobil Krankenkasse
Sommerfelder Str. 120
04316 Leipzig
Bei Fragen können wenden Sie sich bitte direkt an die DAVASO GmbH über die Servicenummer 0341/2592037.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der DAVASO GmbH unter www.davaso.de.
Was sind Urbelege?
Zu jeder Rechnung (Einzel- oder Gesamtrechnung) gibt es grundsätzlich Belege, die für die Abrechnungen notwendig sind. Das kann zum Beispiel eine Bestätigung der Versicherten über die Durchführung einer Hebammenleistung sein.
Was ist das Datenträgerbegleitblatt?
Dieser Begleitzettel kann wird nach der erfolgten Online-Abrechnung von den verschiedenen Dienstleistern in ihrer Software, nach der erfolgten Online-Abrechnung, ausgedruckt werden. Fast alle Abrechnungsprogramme ermöglichen dies. Leider ist es nicht immer ersichtlich, dass es sich hier um das Datenträgerbegleitblatt handelt. Dieser Begleitzettel ist an die DIN 31632 angelehnt. Ohne diesen können die Belege nicht dem Datenträgersatz zugeordnet werden.
Muster: Begleitzettel für Belege zu einer digitalen Rechnung nach § 301a, SGB V
Rechnungsnummer: 1234567…
Rechnungsdatum: TT.MM.JJJJ
Belegempfänger: IK 200910147
Versichertenkarte: IK 101520078
Kostenträger: IK 101520078, Betriebskrankenkasse der Mobil Krankenkasse
Dateiempfänger: IK 200910147, DAVASO GmbH c/o Mobil Krankenkasse, Am alten Flughafen 1, 04356 Leipzig
Versicherte: Sabine Mustermann
Versichertennummer: 0123456789
Anzahl der Belege: (Originale beifügen, Kopien für eigene Unterlagen)
Ich habe von der DAVASO GmbH ein Absetzungsschreiben erhalten, in dem mir mitgeteilt wurde, dass der Datenträgersatz fehlte. Die Urbelege mit dem Datenträgerbegleitblatt wurden mir im Original zurückgesandt. Was kann ich tun?
In diesen Fällen ist der Datenträgersatz nicht bei der DAVASO GmbH eingegangen oder er konnte nicht Ihrem Begleitzettel zugeordnet werden. Wir bitten Sie dann um Kontaktaufnahme mit der Clearingstelle der DAVASO GmbH.
Clearingstelle der DAVASO GmbH
E-Mail: holger.hurrask@davaso.de
Telefon: 0341-259209-649
Fax: 0341-2592020
Kann die DAVASO GmbH Ihnen nicht weiterhelfen, bitten wir Sie, uns zu informieren, damit wir Ihnen helfen können.
Ansprechpartnerin:
E-Mail: ronja.matthes@mobil-krankenkasse.de
Telefon: 05141 15-40732
Fax: 05141 15-940732
Warum muss ich immer ein Datenträgerbegleitzettel einreichen, selbst wenn für meine Rechnung keine Urbelege vorhanden sind, zum Beispiel bei telefonischer Beratung?
Es ist richtig, dass im Vertrag mit dem Bund Deutscher Hebammen keine direkte Vereinbarung bezüglich der Abrechnung ohne Urbelege getroffen wurde. Aus diesem Grund geht der Bund Deutscher Hebammen davon aus, dass keine Begleitzettel eingereicht werden müssen.
Es wurde in der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134 a SGB V festgelegt, dass eine Abrechnung nach § 301 a i. V. m. § 302 Abs. 2 SGB V (Richtlinie zum Datenträgeraustausch) in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen ist. In dieser Richtlinie ist die Abrechnung mittels DTA ohne Datenträgerbegleitblatt nicht vorgesehen. Die bisherigen abrechnenden Stellen wie zum Beispiel Sanitätshäuser müssen auf Grund der notwendigen Empfangsbestätigung aller Leistungen immer Urbelege einreichen.
Mit dem Bund Deutscher Hebammen wird durch unseren Bundesverband die Problematik derzeitig geklärt.
Wir haben mit der DAVASO GmbH vereinbart, dass zukünftig bis zur Klärung des Problems keine Datenträgerbegleitzettel eingereicht werden müssen, wenn keine Urbelege notwendig sind.
In folgenden Fällen sind keine Urbelege erforderlich:
- 010 Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium
- 230 Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium
- 290 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährung des Säugling mittels Kommunikationsmedium
- 150 Zuschlag Zwillinge
- 220 Zuschlag Zwillinge
- 190 Erster Hausbesuch
- 140 Naht
Die DAVASO GmbH hat mir einzelne Gebührenpositionen abgesetzt mit dem Hinweis, dass diese Positionen an dem Tag bereits durch eine andere Hebamme abgerechnet wurden. Wie muss ich jetzt vorgehen?
In der Hebammen-Vergütungsvereinbarung sind zu den einzelnen Positionen auch Erklärungen hinterlegt. Demnach ist es sicherlich möglich eine Gebührenposition auch mehrfach anzusetzen. Hierfür sind aber auch Begründungen erforderlich oder gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung.
Beispiel:
Unsere Versicherte entbindet im Krankenhaus am 04.10.2008 und wird am 05.10.2008 aus dem Krankenhaus entlassen.
Die Hebamme aus dem Krankenhaus rechnet am 01.11.2008 die Gebührenposition 180 Hausbesuch nach der Geburt für den 05.10.2008 um 12:00 Uhr ab.
Eine andere Hebamme rechnet am 15.11.2008 für den 05.10.2008 um 17:00 Uhr ebenfalls die Gebührenposition 180 ohne weitere Begründung ab. Diese erhält ein Absetzungsschreiben von der DAVASO GmbH.
Die Absetzung ist in diesem Fall nachzuvollziehen.
Auszug aus dem Vertrag
C. Leistungen während des Wochenbettes
b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist an demselben Tag jeweils ein Besuch nach Nummer 180, 200 oder 210 berechnungsfähig…
d) Ein weiterer Besuch nach Nummer 180 bis 210 an demselben Tag ist berechnungsfähig:
- nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt sowie
- unabhängig von der Art der Entbindung während des gesamten Zeitraumes bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bei Vorliegen insbesondere folgender Besuchsgründe:
- schwere Stillstörungen,
- verzögerte Rückbildung,
- nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades,
- bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder
- nach ärztlicher Anordnung.
Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet sind.
Um die Gebührenposition trotzdem abrechnen zu können, müsste die Hebamme eine Begründung nachreichen.
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