Was ist eine Entsendung?

In der Sozialversicherung versteht man unter einer Entsendung, wenn ein in Deutschland (Entsendestaat) tätiger Arbeitnehmer auf Weisung seines Unternehmens oder ein Selbstständiger sich ins Ausland begibt, um dort eine vorübergehende Beschäftigung auszuüben. Dies gilt auch für eine kurze Tätigkeit außerhalb des Entsendestaats, wie zum Beispiel bei einer Geschäftsreise ins Ausland.

Wichtig: Das entsendende Unternehmen bzw. der Betrieb des Selbstständigen muss seinen Standort im Inland haben und die Beschäftigung im Ausland muss von vornherein zeitlich befristet sein. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die eigens für die Auslandsbeschäftigung eingestellt wurden. Für diese Arbeitnehmer muss unmittelbar vor der Entsendung inländisches Recht anzuwenden gewesen sein (Eine Beschäftigung oder ein Wohnsitz im Inland für mindestens einen Monat).

Generell richtet sich das Sozialversicherungsrecht bei einer Auslandsbeschäftigung nach dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Im Falle einer Entsendung können unter bestimmten Voraussetzungen für die Arbeitnehmer und Selbstständigen allerdings weiterhin die Deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung bestehen bleiben. Das betrifft damit auch die bestehende Mitgliedschaft bei der Krankenkasse sowie, für die Arbeitnehmer, durchgehende Versicherungszeiten beim zuständigen Rentenversicherungsträger und der Agentur für Arbeit.

Es gibt allerdings unterschiedliche Voraussetzungen die davon abhängen, ob es sich um eine Entsendung

  • in einen anderen Mitgliedsstaat,
  • in einen Abkommensstaat oder
  • ins vertragslose Ausland (Entsendungen außerhalb eines Mitglieds- oder Abkommensstaats)

handelt. Näher Informationen zu den unterschiedlichen Entsendungskonstellationen erhalten Sie über die unten auf dieser Seite eingefügten Links.

Bitte beachten Sie: Als Arbeitgeber haben Sie gegenüber den von Ihnen ins Ausland entsandten Beschäftigten und deren gegebenenfalls mitreisenden Angehörigen eine Fürsorgepflicht. Diese beinhaltet unter anderem ausführliche Informationen und Aufklärung über die jeweiligen Arbeits- und Lebensumstände im Ausland.

Zusätzlich erhalten die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre gegebenenfalls mitreisenden Angehörigen, die während dieses Auslandsaufenthaltes erkranken, die ihnen zustehenden Leistungen von Ihnen als Arbeitgeber erstattet, wenn keine Abrechnung über die Europäische Gesundheitskarte (EHIC) möglich ist. Sie haben zwar grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse Ihres Mitarbeiters, allerdings können teilweise nicht alle Kosten vollständig übernommen werden, da Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte oft viel mehr kosten als in Deutschland. Auch ein eventueller krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Ausland ist durch Sie als Arbeitgeber zu tragen.

Wir empfehlen Ihnen daher für Ihre Beschäftigten, bei denen ein Auslandseinsatz geplant ist, eine Zusatzversicherung abzuschließen um einen finanziellen Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden.

Unsere Seite Gesunde Arbeitnehmer im Ausland gibt Ihnen weitere nützliche Tipps zur Vorbereitung einer Entsendung. 

Hilfreiche Informationen im Internet:

Weitere Informationen zu Entsendungen finden Sie auch auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) oder über das Informationsportal für Arbeitgeber.