Entsendungen in Abkommensstaaten
Sie planen eine Entsendung in ein Land außerhalb der EU? Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zu den Abkommensstaaten.
Welche sind die Abkommensstaaten von Deutschland?
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit mehreren Ländern außerhalb der EU individuelle Abkommen über die soziale Absicherung von entsandten Beschäftigten abgeschlossen. Eine Übersicht zu den einzelnen Abkommensstaaten finden Sie auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Voraussetzungen und Regelungen bei Entsendung in Abkommensstaaten
Wie bei einer Entsendung innerhalb der EU sind für die Beibehaltung der deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung für entsandte Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem auch hier die voraussichtliche Dauer einer Entsendung oder die Staatsangehörigkeit des zu entsendenden Arbeitnehmers.
Da mit jedem Land separate Abkommen geschlossen wurden, unterscheiden sich auch die Regelungen zur maximalen voraussichtlichen Aufenthaltsdauer. Diese können von 12 bis 60 Monate reichen oder keine feste Zeitgrenze enthalten. Werden die Zeitgrenzen für die Beschäftigung im Ausland voraussichtlich überschritten, gilt das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates. Es können dann mit den betroffenen Staaten eventuell Ausnahmen vereinbart werden.
Auch die im Abkommen betroffenen Sozialversicherungszweige sind von Land zu Land unterschiedlich, so dass es trotz Abkommen und Vorlage der jeweiligen Entsendebescheinigung für Ihre Mitarbeiter zu einer Doppelversicherung in manchen Zweigen der Sozialversicherung kommen kann.
Wer prüft den Antrag und stellt die Entsendebescheinigung aus?
Der Antrag auf eine Entsendebescheinigung für einen Abkommensstaat wird grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse geprüft und ausgestellt, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des entsandten Arbeitnehmers gezahlt werden.
Allerdings gibt es hier im Rahmen der einzelnen Vereinbarungen mit den Abkommensstaaten auch Ausnahmen. Wer für die jeweiligen Länder die Entsendebescheinigung prüft und ausstellt, wird in den Merkblättern auf der Seite der DVKA erklärt.
Die ausgestellte Bescheinigung sollten die Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes immer mit sich führen, falls am ausländischen Arbeitsplatz eine Kontrolle erfolgt.
Was gibt es für Ausnahmen bei einer Entsendung?
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Voraussetzungen für die während des Auslandseinsatzes weiter geltende soziale Absicherung in Deutschland nicht erfüllt sind. Dies würde dazu führen, dass Ihr Arbeitnehmer unter anderem nicht mehr gesetzlich krankenversichert ist, da die Beschäftigung nicht den deutschen sondern stattdessen den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates unterliegt.
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen. Damit kann die soziale Absicherung Ihrer Beschäftigten in Deutschland weiter sichergestellt werden. Der Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung ist immer vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu stellen.