Europäischen Verordnungsrechts gilt

Für eine Entsendung innerhalb der EU und in die EWR-Staaten Norwegen, Island und Lichtenstein sowie in die Schweiz gelten die Verordnungen des Europäischen Verordnungsrechts (EG) Nr. 883 / 2004 und Nr. 987 / 2009. Hierbei unterliegt die Beschäftigung grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates.

Wer prüft und bescheinigt, welches Recht bei einer Entsendung gilt?

Bei einer Entsendung eines Mitarbeiters innerhalb der Europäischen Union müssen Sie eine Entsendebescheinigung (Bescheinigung A1) beantragen. Mit dieser wird für alle Mitgliedsstaaten verbindlich festgelegt, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Der Arbeitnehmer sollte diese Bescheinigung während des Auslandseinsatzes mitführen.

Zuständig für die Prüfung und Ausstellung der Bescheinigung A1 ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer pflicht- oder freiwillig versichert ist oder der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung -  sofern der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist. Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung ist der Versicherungsträger zuständig, der das jeweilige Versicherungskonto führt, zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder der für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Regionalträger.

Für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Ärzteversorgung), die aufgrund ihrer Mitgliedschaft von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird die Bescheinigung A1 von der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. ausgestellt.

Auch für Minijobber ist bei einem Auslandseinsatz die Bescheinigung A1 von Ihnen zu beantragen. Hier stellt die Krankenkasse des Mitarbeiters die Bescheingung aus, wenn dieser gesetzlich versichert ist. Ansonsten ist der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig. 

Wichtig: Die Bescheinigung A1 sollte rechtzeitig vor der Entsendung beantragt werden.

Anträge, die von der Mobil Krankenkasse ausgestellt werden sollen, senden Sie bitte an unser Kontaktformular.

Wie wird die Bescheinigung A1 beantragt?

Die A1-Bescheinigungen müssen durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm (Entgeltabrechnungsprogramm) oder mithilfe einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe an uns übermittelt werden. Über die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) kann mit dem SV-Meldeportal ebenfalls ein Entsendeantrag gestellt werden.

Wie lange darf man für eine Beschäftigung ins Ausland entsandt werden?

Die Dauer einer Entsendung in die EU-/EWR-Staaten und die Schweiz darf nicht mehr als 24 Monate betragen, damit für den entsandten Arbeitnehmer weiterhin die Rechtsvorschriften zur deutschen Sozialversicherung gelten. Diese zeitliche Begrenzung muss bereits vor der Arbeitsaufnahme im Ausland feststehen. Zusätzlich darf der entsandte Arbeitnehmer dabei keine andere bereits entsandte Person ersetzen.

Überschreitet die Beschäftigungszeit voraussichtlich den Zeitraum von 24 Monaten, ist von Beginn an das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates maßgebend. Stellt sich während einer bereits laufenden Entsendung heraus, dass der 24-Monats-Zeitraum überschritten wird, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates sofort mit dem Tag der Feststellung der Überschreitung.

In diesen Fällen gibt es jedoch noch die Möglichkeit, dass über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) eine Ausnahmevereinbarung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer beantragt werden kann.

Fragen zur Entsendung

Weitere Informationen zur Entsendung finden Sie auf der Seite der DVKA, die eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes ist.

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse