Versichert auch ohne Verträge und Abkommen

Möchten Sie einen Mitarbeiter in ein Land entsenden, in dem weder Europarecht noch Abkommensrecht anzuwenden sind, kann Ihr Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der sogenannten Ausstrahlung (§ 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV) in Deutschland sozialversicherungspflichtig bleiben.

Was bedeutet Ausstrahlung bei der Sozialversicherungspflicht?

Ausstrahlung bedeutet, dass Beschäftigungsverhältnisse auch dann der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen, wenn sie im Ausland im Rahmen einer Entsendung ausgeübt werden.

Erfolgt die Entsendung eines Arbeitnehmers in das vertragslose Ausland, greifen keine internationalen Vereinbarungen über die Sozialversicherung. Die Beurteilung der Versicherungspflicht erfolgt bei einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland sowohl nach dem nationalen deutschen als auch dem ausländischen Recht. Es kann somit eine „Doppelversicherung“ eintreten.

Das deutsche Recht enthält in § 4 SGB IV die gesetzliche Grundlage zur Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts im Rahmen der sogenannten Ausstrahlung. Erfolgt danach eine zeitlich befristete Entsendung eines Arbeitnehmers durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland aufgrund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, kann während der Entsendung in allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung Versicherungspflicht weiterhin vorliegen.

Wer entscheidet, ob eine Ausstrahlung vorliegt?

Die Entscheidung über das Vorliegen einer Entsendung im Rahmen der Ausstrahlung trifft die für den Arbeitnehmer zuständige gesetzliche Krankenkasse. Diese Entscheidung gilt für alle Zweige der deutschen Sozialversicherung (§ 28h Abs. 2 SGB IV).

Den Antrag auf Prüfung einer Entsendung ins vertragslose Ausland finden Sie hier.

Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie von uns einen schriftlichen Bescheid. Dies ist allerdings keine Bescheinigung über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wie beispielsweise der Vorduck A1 innerhalb der EU, da eine solche Bescheinigung für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im anderen Staat keine Bedeutung hätte.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Entsendung vorliegen?

Eine Entsendung ins vertragslose Ausland, bei der weiterhin die deutschen Vorschriften zur Sozialversicherung nach § 4 SGB IV gelten, liegt unter anderem vor, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines weiterhin in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Tätigkeit im Ausland im Voraus vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart zeitlich begrenzt ist.

Ausführliche Informationen zu den Entsenderegelungen erhalten Sie in der Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer der Spitzenverbände der Sozialversicherung.

Was passiert, wenn keine Entsendung vorliegt?

In diesem Fall unterliegen die Arbeitnehmer während ihres Auslandseinsatzes nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht, also der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Es gelten ab dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme im Ausland ausschließlich die eventuell dort bestehenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit im Ausland setzen Sie sich bitte mit dem entsprechenden Träger vor Ort in Verbindung. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Außenhandelskammer oder die deutsche Botschaft in dem betroffenen Land.

Die Arbeitnehmer können allerdings zusätzlich zur Beitragszahlung nach ausländischem Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen.

Dies ist möglich durch eine

  • Pflichtversicherung auf Antrag nach § 4 Absatz 1 SGB VI oder
  • eine freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

In der Krankenversicherung kann eine freiwillige Versicherung möglich bzw. sinnvoll sein, wenn weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird und Familienangehörige hier abgesichert sein sollen. Auch eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen ist unter Umständen sinnvoll.

Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns an: 0800 255 0800 oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung

Soll der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung aufrechterhalten bleiben, kann eventuell eine Versicherungspflicht auf Antrag durchgeführt werden. Auskünfte hierüber geben die Agenturen für Arbeit.

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse