Entgeltbescheinigungen

Für die Berechnung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld beziehungsweise Mutterschaftsgeld müssen Arbeitgeber der Krankenkasse folgendes übermitteln:

  • Angaben zum Arbeitsverhältnis,
  • Angaben zum erzielten Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers,
  • speziell fürs Kinderkrankengeld: Angaben über das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt.

Diese Informationen sind gemäß § 107 Abs. 1 SGB IV (bzw. bis 31.12.2016: § 23c Abs. 2 Satz 3 SGB IV) vom Arbeitgeber an den Leistungsträger durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstatten. Lediglich für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, kann davon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind das Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben (§ 44a SGB V) und das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).

Krankenkassen und Arbeitgeber sind somit gesetzlich zur digitalen Kommunikation im Zusammenhang mit Entgeltersatzleistungen verpflichtet. Papier-Entgeltbescheinigungen dürfen in der Praxis nicht länger verwendet werden. Daher finden Sie an dieser Stelle keine Formulare mehr zum Ausfüllen oder Ausdrucken. Bitte übermitteln Sie die Daten zur Berechnung der o.g. Entgeltersatzleistungen direkt aus Entgeltabrechnungsprogrammen heraus. Sofern Ihre Entgeltabrechnungssoftware nicht über diese Funktion verfügt, können Sie beispielsweise die Ausfüllhilfe im SV-Meldeportal nutzen.

Meldeverfahren

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Unbedenklichkeitsbescheinigung

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