Meldefristen
Erfahren Sie mithilfe dieser Übersicht, welche Meldungen innerhalb welcher Frist zu übermitteln sind.
Meldetatbestand | Meldefrist - spätestens abzugeben |
Beginn einer versicherungspflichtigen
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innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der
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Ende einer versicherungspflichtigen
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innerhalb von sechs Wochen nach Ende der
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Geringfügige Beschäftigung | innerhalb von sechs Wochen nach Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung |
Beginn einer Tätigkeit im Bau-, Gaststätten-, Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe sowie im Messebau | sofort am Tag der Beschäftigungsaufnahme |
Unterbrechung einer Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) | innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Unterbrechung der Beschäftigung |
Sondermeldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | sechs Wochen nach der Auszahlung |
Sondermeldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) | mit der nächsten Gehaltsabrechnung |
Jahresmeldung | bis zum 15. Februar des Folgejahres |
GKV-Monatsmeldung | innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung |
Sonstige Meldungen, z.B. Änderung
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innerhalb von sechs Wochen |
Änderung
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In diesen Fällen ist von Ihnen keine Meldung mehr abzugeben |
Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung | sofort |
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