Überstunden richtig abrechnen
Wie müssen Überstunden ausgezahlt und abgerechnet werden? Wir geben Ihnen einen Überblick.
Was sind Überstunden?
Als Überstunden wird die Arbeitszeit bezeichnet, die von einem Arbeitnehmer über die individuell geltende Arbeitszeit seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus geleistet wird. Nicht zu verwechseln sind Überstunden mit der Mehrarbeit, was eine Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen bedeutet.
In der Sozialversicherung wird die Vergütung von Überstunden als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Wie erfolgt die beitragsrechtliche Zuordnung?
Da die Vergütung von Überstunden als laufendes Arbeitsentgelt betrachtet wird, ist sie grundsätzlich für den Monat zu berücksichtigen, in dem die Überstunden auch geleistet wurden.
Die Einzugsstellen (gesetzlichen Krankenkassen) und die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung beanstanden die Beitragsabrechnung von Überstunden allerdings nicht, wenn diese aus Vereinfachungsgründen erst mit dem laufenden Lohn des nächsten bzw. übernächsten Monats abgerechnet werden. Wichtig ist es aber darauf zu achten, dass eine solche Beitragsberechnung für angefallene Überstunden nur dann rechtlich zulässig ist, wenn die Mehrarbeitsvergütungen ausnahmslos, das heißt regelmäßig, erst im nächsten beziehungsweise im übernächsten Monat Berücksichtigung finden.
Beitragsrechtliche Anwendung bei angesammelten Überstunden
Bei einigen Arbeitgebern wird die Mehrarbeitsvergütung aus abrechnungstechnischen Gründen über mehrere Monate angespart und anschließend gesammelt ausbezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können dann wegen der vereinfachten Bearbeitung beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass diese angesammelten Überstundenvergütungen im selben Kalenderjahr, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres ausgezahlt werden müssen.
Wichtig: Hierbei ist immer die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des gesamten Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen. Hilfreiche Informationen zu Einmalzahlungen und der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze finden Sie auf unserer Seite.
Überstundenvergütungen: Bei Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze irrelevant
Vergütungen für Überstunden sind bei der Prüfung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für den hierfür gezahlten Grundlohn als auch für einen eventuellen Mehrarbeitszuschlag. Anders verhält es sich jedoch beispielsweise bei regelmäßig gewährten Bereitschaftsdienstzulagen eines Schichtarbeiters oder bei monatlicher, pauschaler Abgeltung von Mehrarbeitsstunden laut Arbeits- oder Tarifvertrag. Nur in diesen besonderen Fällen sind die Vergütungsbestandteile für Mehrarbeitsstunden bei der Prüfung der Jahresentgeltgrenze zu berücksichtigen.
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