Einmalzahlung und Märzklausel
Erfahren Sie auf dieser Seite in Kürze das Wichtigste zu Einmalzahlungen und der Märzklausel.
Inhaltsübersicht
Einmalzahlungen
Entgeltzahlungen, die aus einem besonderen Anlass zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, sind als Einmalzahlungen zu werten. Dies betrifft in den meisten Fällen Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Prämien. Nicht als Einmalzahlung zu bewerten sind:
- Zahlungen zur Abgeltung von Aufwendungen des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung entstanden sind,
- Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und vom Arbeitnehmer monatlich in Anspruch genommen werden können,
- sonstige Sachbezüge und
- vermögenswirksame Leistungen.
Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Kalendermonat (Entgeltabrechnungszeitraum) zugeordnet, in dem die Auszahlung erfolgt.
Wird eine Einmalzahlung erst nach dem Ende oder beim Ruhen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt, ist die Zuordnung in dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
In jedem Fall sind für eine Einmalzahlung nur Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe der für diesen Zeitraum anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu zahlen, soweit das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt diese noch nicht erreicht hat.
Gibt es im laufenden Kalenderjahr keinen zuzuordnenden Abrechnungszeitraum, z.B. wegen einer langwierigen Erkrankung des Arbeitnehmers, ist die Einmalzahlung beitragsfrei.
Beispiel Einmalzahlung
Monatliches Arbeitsentgelt: 4.500,00 Euro
Urlaubsgeld Juli 2024: 5.000,00 Euro
Zeitraum 01.01.-31.07. (210 SV-Tage)
Laufendes Arbeitsentgelt: 4.500,00 Euro x 7 Monate = 31.500,00 Euro
Anteilige BBG KV/PV: 62.100,00 Euro : 360 x 210 = 36.225,00 Euro
Anteilige BBG RV/ALV: 90.600,00 Euro : 360 x 210 = 52.850,00 Euro
Differenz zwischen laufendem Arbeitsentgelt und anteiliger BBG:
KV/PV: 36.225,00 Euro – 31.500,00 Euro = 4.725,00 Euro
RV/ALV: 52.850,00 Euro – 31.500,00 Euro = 21.350,00 Euro
Ergebnis:
Zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Einmalzahlung bis zur Höhe von 4.725,00 Euro beitragspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die volle Höhe zu verbeitragen, da hier die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.
Märzklausel
Erfolgt die Auszahlung einer Einmalzahlung in den Monaten von Januar bis März, gilt in der Sozialversicherung eine Besonderheit, wenn in diesem Zeitraum die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wird. Hierbei reicht es bereits aus, wenn diese Überschreitung nur einen Zweig der Sozialversicherung betrifft.
In diesen Fällen ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres - meistens der Monat Dezember - zuzuordnen. Allerdings ist es in diesem Fall erforderlich, dass bereits im Vorjahr eine Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber bestand und auch ein Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden ist.
Die Zuordnung zum Vorjahreszeitraum ist immer für alle Versicherungszweige zu berücksichtigen, auch wenn nur in einem Sozialversicherungszweig die anteilige BBG für das laufende Kalenderjahr überschritten wurde.
Beispiel Märzklausel
Monatliches Arbeitsentgelt: 4.700,00 Euro
Leistungsprämie 2023 (Auszahlung März 2024): 3.800,00 Euro
Zeitraum 01.01.-31.03. (90 SV-Tage)
Laufendes Arbeitsentgelt: 4.700,00 Euro x 3 Monate = 14.100,00 Euro
Leistungsprämie 2023 = 3.800,00 Euro
Gesamtarbeitsentgelt = 17.900,00 Euro
Anteilige BBG KV/PV: 62.100,00 Euro : 360 x 90 = 15.525,00 Euro
Anteilige BBG RV/ALV: 90.600,00 Euro : 360 x 90 = 22.650,00 Euro
Ergebnis:
Die anteilige BBG zur Kranken- und Pflegeversicherung von 15.525,00 Euro wird durch die Einmalzahlung in Verbindung mit dem laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (17.900,00 Euro) überschritten. Damit ist die Beitragsberechnung der Einmalzahlung zu allen Zweigen der Sozialversicherung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.
Wichtig: Auch im Vorjahreszeitraum ist die (anteilige) Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Sozialversicherungszweige zu berücksichtigen.
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