Jahresarbeitsentgelt
Versicherungsfreie Arbeitnehmer
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, wenn ihr Gehalt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt.
Die krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer können freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat krankenversichern.
Berufsanfänger, deren Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsaufnahme oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (z. B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium), sind direkt ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei.
Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist von allen Bezügen auszugehen, die zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.
Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Für die Berücksichtigung derartiger Einmalzahlungen reicht es aus, wenn die Zahlung auf betrieblicher Übung beruht.
Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst sind ebenfalls in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen.
Vergütungen für Überstunden werden nur dann hinzugerechnet, wenn feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, erbracht werden.
Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden.
Aufgrund des BSG Urteils vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R sollen bei vorausschauender Betrachtung des kompletten Folgejahres objektiv und erkennbare Sachverhalte (z. B. Mutterschutz) berücksichtigt werden.
Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Es gibt nur drei Zeitpunkte, wann das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln ist:
- Beginn einer Beschäftigung,
- Änderung des Arbeitsentgeltes,
- zum Jahreswechsel.
Sollte der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aufgrund der (Teilzeit)beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, wird er/sie versicherungspflichtig. Er/sie kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen.