Im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Beurteilung durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger kann es dazu kommen, dass eine ursprünglich als versicherungspflichtig angemeldete Beschäftigung rückwirkend aufgehoben wird. Die seit dem Zeitpunkt der Anmeldung gezahlten Sozialversicherungsbeiträge wurden damit zu Unrecht entrichtet und können an diejenigen erstattet werden, die sie getragen haben; in den meisten Fällen also die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Diese Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge ist eine Antragsleistung und bei der Einzugsstelle zu beantragen, an die die Beiträge gezahlt wurden. Grundsätzlich ist dies die Krankenkasse. Den entsprechenden Antrag für eine gemeinschaftliche Erstattung an Sie und Ihren betroffenen Arbeitnehmer finden Sie unter dem rechts beigefügten Link als Download.

Gut zu wissen: Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden.

Keine Erstattung bei Inanspruchnahme von Leistungen

Eine Erstattung von Beiträgen scheidet grundsätzlich in den Fällen aus, bei denen ein Versicherungsverhältnis irrtümlich angenommen wurde und daraus Leistungen bezogen worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der jeweilige Beitrag sich auf die rechtliche Grundlage der in Anspruch genommenen Leistungen ausgewirkt hat. Aus diesem Grund ist eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen, die bis zur Leistungsinanspruchnahme gezahlt wurden.

Der Ausschluss betrifft allerdings nur den Zweig der Sozialversicherung, aus dem die Leistungen gewährt wurden. Somit kann daher beispielsweise die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen ausgeschlossen sein, der Beitrag zur Pflegeversicherung aber erstattet werden, wenn nur für den Bereich der Krankenversicherung Leistungen bezogen wurden.

Bei einer Teilerstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen wiederum, die z.B. aufgrund eines Rechenfehlers bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts gezahlt wurden, kann diese trotz Leistungsbezug im betroffenen Zeitraum erfolgen, wenn die Leistung auch ohne die erhöhte Beitragszahlung gewährt worden wäre.

Aufrechnung der Beiträge

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Aufrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum möglich.

Sollen die irrtümlich gezahlten Beiträge in voller Höhe aufgerechnet werden, darf der Zeitraum der Zahlung nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegen. Zudem hat Ihr Arbeitnehmer Ihnen gegenüber eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass keine Forderung eines der Sozialversicherungsträger (Kranken- oder Pflegekasse, Rentenversicherungsträger oder der Agentur für Arbeit) vorliegt und im Erstattungszeitraum auch keine Leistungen durch diese Träger gewährt wurden.

Außerdem muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung nicht als freiwillige Beiträge dort verbleiben sollen bzw. dass er für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge nachzahlen möchte.

Möchten Sie nur einen Teil der zu Unrecht entrichteten Beiträge aufrechnen, verlängert sich der zurückliegende Zeitraum, für den die Aufrechnung möglich ist. In diesem Fall darf der Beginn der irrtümlichen Zahlung nicht mehr als 24 Kalendermonate zurückliegen.

Wurden Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt gezahlt, ist eine Aufrechnung der Beiträge ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag zur Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Krankengeldes/Übergangsgeldes oder Mutterschaftsgeldes) verwendet wurde.

Eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge scheidet auch dann aus, wenn für den Erstattungszeitraum oder für Teile des Erstattungszeitraums eine (Betriebs-)Prüfung beim Arbeitgeber stattgefunden hat.

Stornierung von Meldungen

Wurde für den Zeitraum der Aufrechnung schon eine Meldung nach der DEÜV abgegeben, hat der Arbeitgeber eine Stornierung vorzunehmen und ggf. eine neue Meldung zu übermitteln.

Alle Informationen zum Thema Meldungen

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Autor: Mobil Krankenkasse