Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung weisen Arbeitgeber nach, dass sie ihre Beiträge zahlen und somit zuverlässig und leistungsfähig sind. Dies ist beispielsweise bei der Vergabe eines Arbeitsauftrags wichtig. 

Ab dem 01.01.2024 haben Arbeitgeber die Unbedenklichkeitsbescheinigung elektronisch bei der zuständigen Einzugsstelle - also der Krankenkasse, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den jeweiligen Arbeitnehmer zu zahlen ist - aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu beantragen.

Hinweis: Eine Beantragung über die Ausfüllhilfe im SV-Meldeportal ist erst ab Juli 2024 möglich. Bis dahin beantragen Sie bitte Ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung, wie bisher, direkt über uns.

Beim Antrag auf die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist unbedingt die (Haupt-)Betriebsnummer des Arbeitgebers in Deutschland anzugeben.

Die Einzugsstelle meldet das Ergebnis der Prüfung des Antrags nach Eingang mit einem Datensatz unverzüglich an den Antragsteller zurück.

Abonnentenmodell

Sie können auswählen, ob Ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung einmalig oder im Abonnentenmodell ausgestellt werden soll. Dies ist erst ab Juli 2024 über das SV-Meldeportal möglich. Bis dahin beantragen Sie die Bescheinigung bitte weiterhin manuell bei uns.

Die Wahl des Abonnentenmodells bedeutet für Sie, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen automatisiert ohne erneuten Antrag in einem bestimmten Turnus ausgestellt werden. Dabei stehen Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Ausstellung der Bescheinigung zur Auswahl. Der Beginn des Abonnements ist zusätzlich anzugeben.

Das Abonnement kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

Gut zu wissen

Ein vor dem 01.01.2024 bereits bestehendes Abonnement ist mit Beginn des elektronischen Verfahrens neu zu beantragen.

Verschieden Arten der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Es gibt zwei Arten von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Ihnen über das elektronische Verfahren ausgestellt werden können:

Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung

Sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlage in den letzten 6 Monaten rechtzeitig nachgewiesen und gezahlt worden und bestehen zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beitragsrückstände, wird die Bescheinigung als qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bestehen aktuell zwar keine Beitragsrückstände, die Beitragsnachweis- oder –zahlungspflichten sind in den letzten 6 Monaten jedoch unregelmäßig erfüllt worden, wird die Bescheinigung in eingeschränkter Form als einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

 

Kontakt

Haben Sie Fragen zur digitalen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder benötigen Sie weitere Informationen? Rufen Sie uns einfach an unter 0800 255 3002-892 oder schreiben Sie uns ein E-Mail an info@service.mobil-krankenkasse.de.

Aktualisiert am

Autor: Mobil Krankenkasse