Der klassische Grund für Abfindungen: Das Beschäftigungsende

Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten wegen Verlusts des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen, gelten nicht als Arbeitsentgelt und sind beitragsfrei. 

Ebenso stellen Abfindungen kein Arbeitsentgelt dar, die nach dem Kündigungsschutzgesetz für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Sie werden nicht für eine Arbeitsleistung, sondern zum Ausgleich künftiger Verdienstminderungen gezahlt. Alle Zuwendungen, deren Anspruch erst nach Ende der Beschäftigung entsteht, stellen kein Arbeitsentgelt dar.

Abgeltung vertraglicher Ansprüche

Zahlungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehören zum Arbeitsentgelt, zum Beispiel rückständige Entgeltzahlungen.

Eine Formulierung, nach der es sich um einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handeln soll, ist unbedeutend, wenn erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis handelt.

Beitragspflichtig sind unter anderem Abfindungen, die gezahlt werden

  • bei einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber,
  • beim Ende eines befristeten Arbeitsvertrags,
  • bei einem Betriebsübergang,
  • beim Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen des maßgeblichen Ruhestandsalters
  • bei Urlaubsabgeltungen für zustehenden, aber noch nicht genommenen Urlaub.

Eine Abfindung ist ein Arbeitsentgelt, wenn in einem Kündigungsschutzprozess eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt wird. Diese wird in Höhe des Netto- oder eines Teilentgelts gezahlt, weil der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses arbeitsbereit war. Seine Arbeitsleistung wurde nur nicht angenommen.

Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis verlängert sich in diesem Fall bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Dabei wird jeweils hingenommen, dass eine Wiederaufnahme der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht mehr vorgesehen war. Andererseits wird in Rechnung gestellt, dass es einer Vereinbarung über die Freistellung gerade nicht bedurft hätte.

Von einem Beschäftigungsverhältnis ist demnach auch dann auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten (zum Beispiel durch einen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag).

Abfindungen

Abfindungen bei Weiterbeschäftigung

Abfindungen werden meist in Verbindung mit Arbeitsplatzabbau und Kündigungen gebracht. Doch diese Art der Zahlung kann auch Arbeitnehmern angeboten werden, die weiterhin im Betrieb bleiben werden - allerdings zu anderen, meist schlechteren Bedingungen.

Abfindungen bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses werden gezahlt, zum Beispiel:

  • anstatt einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird,
  • bei Rückführung auf die tarifvertragsgemäße Eingruppierung zum Ausgleich der Gehaltseinbußen,
  • bei Versetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder
  • bei Wegfall oder Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.

Sind Abfindungen bei Weiterbeschäftigung sozialversicherungspflichtig?

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gibt es keinen Unterschied zwischen monatlichen Zahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Abfindungen aus Beschäftigungsverhältnissen. Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Sie gelten als Arbeitsentgelt und sind damit beitragspflichtig.

Derartige Abfindungen werden nicht für den (Teil-)Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen weiter besteht. Die Abfindung ersetzt in diesen Fällen in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre.

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